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BGH Beschluss vom 14.02.2008 – V ZB 80/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 80/07

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18. Juni 2007 wird

zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

373.500 €.

Gründe:

I.

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Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsvollstreckung in das im Eingang

des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Schuldnerin.

In dem Versteigerungstermin am 22. Mai 2007 wies das Vollstreckungs-

gericht darauf hin, dass Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld er-

bracht werden könnten. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldne-

rin ging daraufhin zu dem Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und

fragte, ob diese auch Bargeld akzeptiere. Der Terminsvertreter erklärte sich

damit einverstanden. Als die Schuldnerin, die 400.000 € in bar mitgebracht

hatte, kurze Zeit später ein Gebot abgeben wollte, sprach ihr Verfahrenbevoll-

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mächtigter den Terminsvertreter der Gläubigerin erneut an. Nachdem dieser

erfahren hatte, dass es sich bei der Bieterin um die Schuldnerin handelte, be-

stand er auf einer Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form.

Die Schuldnerin gab sodann ein Gebot von 380.000 € ab. Da sie die be-

antragte Sicherheit nur durch Übergabe von Bargeld erbringen konnte, wies das

Vollstreckungsgericht das Gebot zurück. Den Zuschlag erhielt der Beteiligte

zu 6 auf ein Gebot von 373.500 €.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolg-

los geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag an den Beteiligten zu 6

zu versagen.

II.

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Das Beschwerdegericht meint, die Schuldnerin habe kein wirksames

Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht habe auf Verlangen der betrei-

benden Gläubigerin die Sicherheitsleistung anordnen müssen. Eine abweichen-

de Absprache der Schuldnerin mit dem Gläubigervertreter ändere hieran nichts.

Zudem sei diese dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt gewesen. Die

Schuldnerin könne auch nicht einwenden, dass sie durch das Verhalten der

Gläubigerin davon abgehalten worden sei, sich während der Bietfrist eine zu-

lässige Sicherheitsleistung zu besorgen. Hierzu müsse einem Bieter keine Ge-

legenheit gegeben werden.

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III.

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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen

zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil sich die Entscheidung des

Beschwerdegerichts im Ergebnis als richtig erweist.

Das Vollstreckungsgericht hat den Zuschlag zu Recht auf das Gebot des

Beteiligten zu 6 erteilt. Das höhere Gebot der Schuldnerin konnte schon des-

halb keine Berücksichtigung finden, weil es bei der Entscheidung über den

Zuschlag erloschen war.

Nach § 72 Abs. 2 ZVG erlischt ein Gebot, wenn es zurückgewiesen wird

und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.

Ob das zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam war, ist unerheblich (vgl.

Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 72 Rdn. 3; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG,

12. Aufl., § 72 Rdn. 3). Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZVG bezweckt, Klarheit

über die Fortgeltung eines Gebots zu schaffen, damit ein Bieter nicht länger als

notwendig an sein Gebot gebunden wird (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 72 Anm.

1.1). Bei fehlendem Widerspruch unterstellt das Gesetz deshalb, dass der Bie-

ter und die Beteiligten die Zurückweisung des Gebots akzeptieren, und ordnet

das Erlöschen des Gebots an. Will ein Bieter die Zurückweisung seines Gebots

anfechten oder sich dies zumindest vorbehalten, muss er daher zunächst das

Erlöschen des Gebots verhindern und der Zurückweisung sofort widersprechen.

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An einem solchen Widerspruch fehlt es hier. Ausweislich des Protokolls,

welches die Grundlage für die Entscheidung über den Zuschlag bildet (§ 80

ZVG) und daher auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich ist, hat weder

die Schuldnerin noch ein anderer Beteiligter der Zurückweisung ihres Gebots

sofort widersprochen.

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IV.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei

der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilpro-

zessordnung gegenüberstehen. Das steht der Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO

auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entgegen (Senat, BGHZ 170, 378,

Rdn. 7; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285).

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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich gemäß §§ 47

Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Betrag des Zuschlags, dessen

Aufhebung die Rechtsbeschwerde erstrebt.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

AG Krefeld, Entscheidung vom 22.05.2007 - 423 K 21/06 -

LG Krefeld, Entscheidung vom 18.06.2007 - 6 T 116/07 -