Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.03.2007 – V ZB 95/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 95/06

BESCHLUSS

vom

15. März 2007

in der Zwangsversteigerungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG §§ 30, 33

Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss

der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden,

hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 ZVG).

BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 95/06 - LG Dresden

AG Dresden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Erstehers gegen den Beschluss

der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24. Mai

2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1

Auf Antrag der Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung eines Grund-

stücks der Schuldner angeordnet. Im Zwangsversteigerungstermin blieb der

Ersteher der Meistbietende. Nachdem die Rechtspflegerin den Schluss der

Versteigerung verkündet, die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag ange-

hört und mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses begonnen hatte, wurde

sie von dem Vertreter der Gläubigerin mit der Frage unterbrochen, warum der

Zuschlag nicht nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt werde. Die Rechtspflegerin ver-

wies auf § 85a Abs. 3 ZVG, worauf der Gläubigervertreter erklärte, er bewillige

die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG. Nach Erörterung der Sach- und

Rechtslage wurde der Zuschlagsbeschluss auch im Übrigen verkündet.

2

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den

Zuschlag versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde erstrebt der Ersteher die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlus-

ses. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung des Vollstreckungsgerichts

entgegen getreten, für die Abgabe von Erklärungen und Anträgen sei während

der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses kein Raum mehr. Aus § 33 ZVG

folge, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG auch noch nach dem

Schluss der Versteigerung bewilligt werden könne. Dies gelte jedenfalls bis zur

vollständigen Verkündung des Tenors des Zuschlagsbeschlusses.

4

5

III.

1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Mit Recht

ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsgericht

den Zuschlag hätte versagen müssen.

a) Nach § 33 ZVG kann die Einstellung gemäß § 30 ZVG auch noch

nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) bewilligt werden, hat

dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist. Die Möglichkeit

der Einstellung endet erst mit der vollständigen Verkündung des Zuschlags.

Erst dann ist das Objekt der Zwangsversteigerung nach §§ 87, 89 f. ZVG der

Disposition des betreibenden Gläubigers im Interesse einer eindeutigen dingli-

chen Zuordnung entzogen (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auf-

lage, § 30 Anm. 2.12 und § 87 Anm. 3.7.; ebenso für den Fall der Rücknahme

des Versteigerungsantrags aaO § 29 Anm. 2.7 m.w.N.).

6

Entgegen der Auffassung des Erstehers ergibt sich aus § 516 Abs. 1

ZPO – danach kann die Berufung nur bis zur Verkündung des Berufungsurteils

zurückgenommen werden – nichts anderes. Dabei kann offen bleiben, ob die

Norm mit der Formulierung „bis zur Verkündung“ auf deren Beginn (so Münch-

Komm-ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 516 Rdn. 10

m.w.N.) oder auf die vollständige Verkündung des gesamten Tenors abstellt (so

Hartmann, NJW 2001, 2577, 5591); nur Ersteres wäre der Rechtsbeschwerde

günstig. Jedenfalls ist zu bedenken, dass das Gesetz eine entsprechende An-

wendung von § 516 Abs. 1 ZPO zwar für die Rücknahme der Revision vorsieht

(§ 565 ZPO), nicht aber für andere Prozesshandlungen. Folgerichtig besteht

Einigkeit darüber, dass etwa die Rücknahme der Klage wirksam bis zur Beendi-

gung der Rechtshängigkeit und damit sogar zwischen den Instanzen erklärt

werden kann (vgl. nur Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 269

Rdn. 8 m.w.N.).

7

Vor diesem Hintergrund scheidet eine entsprechende Anwendung von

§ 516 Abs. 1 ZPO auf Konstellationen der vorliegenden Art aus. Es ist schon

nicht ersichtlich, dass das Zwangsversteigerungsgesetz eine planwidrige Rege-

lungslücke enthält. Davon abgesehen handelt es sich bei § 516 Abs. 1 ZPO um

eine Vorschrift, die nicht nur nach ihrer systematischen Stellung, sondern auch

nach Sinn und Zweck lediglich Rechtsmittelverfahren betrifft. Sie setzt eine

Endentscheidung der Vorinstanz voraus und betrifft damit die Frage, bis zu wel-

chem Zeitpunkt der Streit der Parteien endgültig noch dadurch befriedet werden

kann, dass das Endurteil der Vorinstanz infolge der Rechtsmittelrücknahme in

Rechtskraft erwächst (vgl. BT-Drucks 14/ 4722 S. 94). Dass es an einem teleo-

logisch vergleichbaren Tatbestand fehlt, wenn die Gläubigerin im Zwangsver-

steigerungsverfahren eine - ohnehin nur einstweilige - Einstellung des Verfah-

rens nach § 30 ZVG bewilligt, liegt auf der Hand.

8

b) Der Umstand, dass der Gläubigervertreter die Rechtspflegerin bei der

Verkündung der Entscheidungsformel unterbrochen hat, ohne dass ihm das

Wort erteilt worden wäre, steht einer wirksamen Einstellungsbewilligung schon

deshalb nicht entgegen, weil das Vollstreckungsgericht diese Unterbrechung

nicht nach § 136 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterbunden hat. Vielmehr ist es in eine

Erörterung der Sach- und Rechtslage über die Zulässigkeit des Antrags nach

§ 30 ZVG eingetreten, was eine Antragstellung voraussetzt.

9

c) Ist nach allem von einer wirksamen Einstellungsbewilligung auszuge-

hen, kommt es auf die Gegenrüge der Gläubigerin nicht mehr an, die Rechts-

pflegerin habe bei der Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag verfahrens-

fehlerhaft den Hinweis auf das Eingreifen von § 85a Abs. 3 ZVG (vgl. dazu

BVerfG NJW 1993, 1699 f.) unterlassen.

10

2. Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und eines

sich hieran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Regel nicht als

Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer

Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat,

Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, zur Veröffentlichung be-

stimmt; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger 2006, 665, u. v.

18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730).

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Dresden, Entscheidung vom 04.08.2005 - 523 K 1848/03 -

LG Dresden, Entscheidung vom 24.05.2006 - 13 T 869/05 -