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BGH Beschluss vom 20.02.2008 – 5 StR 460/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-
schluss vom 7. November 2007 wird auf seine Kosten ver-
worfen.
G r ü n d e
1
1. Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen bandenmä-
ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hierge-
gen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Ge-
neralbundesanwalts am 7. November 2007 durch Beschluss gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 hat der Verurteilte durch einen
weiteren Verteidiger gemäß § 356a StPO beantragt, das Verfahren durch
Beschluss in die Lage zu versetzten, die vor dem Erlass des Senatsbe-
schlusses bestanden hat. Zur Begründung wird vorgetragen, ein zweites an
die Staatsanwaltschaft gerichtetes Akteneinsichtsgesuch sei am 28. Dezem-
ber 2007 zurückgewiesen worden. Über den Stand des Verfahrens sei der
Verteidiger erst am 22. Januar 2008 durch die dann wahrgenommene Akten-
einsicht informiert worden. Dem Schriftsatz war eine Kopie der Revisionsbe-
gründungsschrift vom 2. August 2007 beigefügt.
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2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor
dem Erlass der Senatsentscheidung vom 7. November 2007 bestand, ist zu-
rückzuweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch
die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Der Verurteilte hat schon
nichts dazu vorgetragen, was der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder
bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen haben soll (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 50. Aufl. § 356a Rdn. 3).
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger