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BGH Beschluss vom 20.02.2008 – 5 StR 460/07

5. Strafsenat

5 StR 460/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-

schluss vom 7. November 2007 wird auf seine Kosten ver-

worfen.

G r ü n d e

1

1. Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen bandenmä-

ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hierge-

gen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Ge-

neralbundesanwalts am 7. November 2007 durch Beschluss gemäß § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 hat der Verurteilte durch einen

weiteren Verteidiger gemäß § 356a StPO beantragt, das Verfahren durch

Beschluss in die Lage zu versetzten, die vor dem Erlass des Senatsbe-

schlusses bestanden hat. Zur Begründung wird vorgetragen, ein zweites an

die Staatsanwaltschaft gerichtetes Akteneinsichtsgesuch sei am 28. Dezem-

ber 2007 zurückgewiesen worden. Über den Stand des Verfahrens sei der

Verteidiger erst am 22. Januar 2008 durch die dann wahrgenommene Akten-

einsicht informiert worden. Dem Schriftsatz war eine Kopie der Revisionsbe-

gründungsschrift vom 2. August 2007 beigefügt.

3

2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor

dem Erlass der Senatsentscheidung vom 7. November 2007 bestand, ist zu-

rückzuweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch

die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Der Verurteilte hat schon

nichts dazu vorgetragen, was der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder

bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen haben soll (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 50. Aufl. § 356a Rdn. 3).

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger