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BGH Beschluss vom 30.07.2008 – 2 StR 234/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung
unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat
die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom
18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO
beantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die
vor dem Erlass des Senatsbeschlusses bestand. Zur Begründung wird vorge-
tragen, der Antrag des Generalbundesanwalts sei dem Verteidiger am 7. Mai
2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 habe der Verteidiger er-
klärt, dass die Abgabe einer Gegenerklärung beabsichtigt sei und diese nicht
vor dem 16. Juni 2008 erfolgen könne. Es sei praxisfremd anzunehmen, eine
Erklärung zur Sache könne binnen zwei Tagen abgegeben werden.
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2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem
Erlass der Senatsentscheidung vom 18. Juni 2008 bestand, ist zurückzuweisen.
Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsent-
scheidung nicht verletzt worden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur
Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007,
158; 231; NStZ-RR 08, 151). Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch
dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist
(BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96; Meyer-
Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17).
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Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des an-
gefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten zu überprüfen. Der Verurteilte hat auch nicht dargelegt, was er im
Fall einer späteren Entscheidung des Senats noch vorgetragen hätte (vgl. BGH,
Beschl. vom 20. Februar 2008 – 5 StR 460/07). Der Senat weist im Übrigen
darauf hin, dass der angegriffene Beschluss dem Verteidiger nach dessen Aus-
führungen in der Rügeschrift erst am 16. Juli 2008 zugegangen ist und auch bis
zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausführungen der Verteidigung zu den Ak-
ten gelangt sind.
Richter am Bundesgerichtshof Roggenbuck Appl Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert, zu unterschreiben.
Roggenbuck
Cierniak Schmitt