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BGH Urteil vom 20.02.2008 – 5 StR 564/07

5. Strafsenat

5 StR 564/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Febru-

ar 2008, an der teilgenommen haben:

Richterin Dr. Gerhardt

als Vorsitzende,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Prof. Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt St.

Rechtsanwältin H.

als Verteidiger,

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-

rin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Ju-

li 2007 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft zu tragen, die Nebenklägerin trägt die

Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren ent-

standenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse

und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten in der Revisionsinstanz fallen der

Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren se-

xuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen aus tatsächlichen Gründen

freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Ne-

benklägerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen

Rechts gestützten Revisionen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom

Generalbundesanwalt nicht vertreten. Beide Rechtsmittel haben keinen Er-

folg.

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1. Dem Angeklagten liegt zur Last, in dem Zeitraum um Juni 2005 in

fünf Fällen Geschlechtsverkehr mit der damals 13 Jahre alten Nebenklägerin

gehabt zu haben. Er soll bei Autofahrten mit der Nebenklägerin einsame

Waldgebiete aufgesucht und dort in bzw. an seinem Fahrzeug ungeschützten

Vaginalverkehr mit ihr ausgeübt haben.

3

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Den belastenden An-

gaben der Nebenklägerin ist das Landgericht nicht gefolgt. Zur Begründung

hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich die Schilderungen der

Nebenklägerin zum Tatablauf in einem Fall als unmöglich erwiesen hätten

und ihre Aussage auch zum Kernbereich der Taten widersprüchlich und

„farblos“ gewesen sei. Überdies hätten sich die Angaben der Nebenklägerin

zur Aussagegenese als falsch erwiesen, sie habe vielmehr gegenüber der

damaligen Freundin des Angeklagten erklärt, dass die Vorwürfe unzutreffend

seien. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und in Ermangelung weiterer Be-

weismittel hat die Kammer wegen durchgreifender Zweifel am Wahrheitsge-

halt der Angaben der Nebenklägerin den Angeklagten freigesprochen.

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1. Die von den Revisionsführerinnen erhobene Verfahrensrüge, das

Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es keinen aussage-

psychologischen Gutachter hinzugezogen habe, ist jedenfalls unbegründet.

Angesichts der Vielzahl der vom Landgericht aufgeführten Auffälligkeiten in

der Aussage der Nebenklägerin drängte sich die Einholung eines aussage-

psychologischen Gutachtens nicht auf.

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6

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2. Die von der Nebenklägerin erhobene Rüge der Verletzung der Für-

sorgepflicht versagt. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist das Gericht

verpflichtet, die Prozessbeteiligten über die vorläufige Bewertung von Be-

weismitteln zu informieren (vgl. BGHSt 43, 212, 214).

3. Der Freispruch hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung

stand.

Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO).

Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter-

schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grund-

sätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist

(BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Der Beurteilung durch das Revisi-

onsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar

oder lückenhaft ist. Ebenso wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte

Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an

die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (BGH

NJW 2006, 925, 928). Nach diesen Maßstäben ist das Urteil des Landge-

richts nicht zu beanstanden.

8

Das Landgericht hat sich bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der

Aussage der Nebenklägerin davon leiten lassen, dass diese im Zusammen-

hang mit den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfen bewusst unwah-

re Angaben gemacht hat. Es hat nachvollziehbar und tatsachenfundiert dar-

gelegt, aus welchen Gründen es die Schilderung der Nebenklägerin hinsicht-

lich der Tatbegehung bei dem ersten Vorwurf für widerlegt erachtet hat. Die

damit festgestellte Unwahrheit eines Aussageteils zum Kerngeschehen hat

es rechtlich beanstandungsfrei als ein die Glaubhaftigkeit der übrigen Anga-

ben in schwerwiegender Weise in Zweifel ziehenden Umstand gewertet (vgl.

hierzu BGHSt 44, 153, 159). Auch durfte es die Glaubwürdigkeit der Neben-

klägerin dadurch weiter erschüttert sehen, dass sie entgegen ihren Angaben

in der Hauptverhandlung Dritten nichts über die vom Angeklagten zu ihren

Lasten begangenen Taten bzw. nur von einer von einem anderen Täter

– einem Freund ihres Bruders, obwohl sie keinen Bruder hat – begangenen

Vergewaltigung berichtet hat. Dass die Nebenklägerin diesbezüglich miss-

verstanden worden ist, lag nach den Umständen nicht nahe und musste ent-

gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht erörtert werden.

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Der Schluss des Landgerichts, sich aufgrund dieser Umstände, der

ausreichend dargelegten Widersprüche in ihren Aussagen und der von feh-

lendem emotionalen Nachhall geprägten Schilderungsweise – mag dies auch

persönlichkeitsbedingt sein – nicht von einer Tatbegehung durch den Ange-

klagten überzeugen zu können, war möglich und ist revisionsrechtlich nicht

zu beanstanden.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger