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BGH Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 139/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 541, 543; ZPO § 256

Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlas-

sung einer von ihm als unberechtigt erachteten Abmahnung. Eine Klage auf Feststel-

lung, dass eine vom Vermieter erteilte Abmahnung aus tatsächlichen Gründen unbe-

rechtigt war, ist unzulässig.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07 - LG Köln

AG Köln

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter

Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Köln vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist langjähriger Mieter einer Wohnung der Beklagten. In ei-

nem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Beklagte dem Klä-

ger im Sommer 2005 mit, dass sie eine Beschwerde erhalten habe, in der ihm

zur Last gelegt werde, sich bei den Ruhezeiten nicht an die Hausordnung

gehalten und durch ein häufig überlaut eingestelltes Fernsehgerät Mitmieter

und Nachbarn erheblich gestört zu haben. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Ein-

haltung der Hausordnung auf und drohte ihm für den Fall erneuter Beschwerde

die fristlose Kündigung an. Dem tritt der Kläger, der solche Vorfälle bestreitet,

entgegen und verlangt Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlas-

sung (erster Hilfsantrag) sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Unrecht-

mäßigkeit der Abmahnung (zweiter Hilfsantrag).

2

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich

der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat mit der Vorinstanz ein Rechtsschutzbedürfnis

des Klägers verneint und die Klage (als unzulässig) abgewiesen. Nach seiner

Auffassung führt die mietvertragliche Abmahnung zu keiner rechtlichen Beein-

trächtigung des Klägers, die einer gerichtlichen Inanspruchnahme bedürfe. Die

Abmahnung solle den Mieter nur darüber informieren, welches tatsächliche Ver-

halten vom Vermieter missbilligt werde. Soweit die Abmahnung Tatbestands-

voraussetzung für ein mögliches weiteres Vorgehen des Vermieters im Falle

von Zuwiderhandlungen sei, seien die Rechte des Mieters dadurch gewahrt,

dass er etwa in einem späteren Kündigungsprozess die Möglichkeit habe, die

Berechtigung der Abmahnung überprüfen zu lassen.

II.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Hinsicht-

lich der Leistungsanträge auf Beseitigung und Unterlassung fehlt es an einer

Anspruchsgrundlage. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit

Recht als unzulässig angesehen.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten ausgespro-

chene Abmahnung, wie der Kläger geltend macht, unberechtigt war. Auch bei

einer unberechtigten Abmahnung kann der Mieter vom Vermieter weder Besei-

tigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist

weder in §§ 535 ff. BGB noch sonst geregelt. Er lässt sich auch nicht aus

§§ 241 Abs. 2, 242 BGB herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den

Mieter noch nicht in seinen Rechten verletzt.

7

a) Bei der in §§ 541, 543 Abs. 3 BGB angesprochenen Abmahnung han-

delt es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, die darauf abzielt, der

anderen Vertragspartei ein bestimmtes, als Vertragsverletzung beanstandetes

Fehlverhalten vor Augen zu führen, und zwar verbunden mit der Aufforderung,

dieses Verhalten zur Vermeidung weiterer vertragsrechtlicher Konsequenzen

aufzugeben oder zu ändern (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR

364/04, NJW 2006, 1585, unter II 2 b; BGH, Urteil vom 18. November 1999

- III ZR 168/98, NZM 2000, 241, unter II 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht,

9. Aufl., § 541 BGB Rdnr. 5 m.w.N.). Darin erschöpfen sich ihre gegenwärtigen

Wirkungen für den abgemahnten Mieter. Insbesondere ändert die Abmahnung

nichts daran, dass der Vermieter, wenn er sich in einem späteren Kündigungs-

rechtsstreit auf das abgemahnte Verhalten stützen will, durch die Abmahnung

keinen Beweisvorsprung erlangt, sondern den vollen Beweis für die vorausge-

gangene Pflichtwidrigkeit zu führen hat.

8

b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich die arbeitsrechtliche

Beurteilung zu den Folgen einer fehlerhaften Abmahnung nicht auf das Mietver-

tragsrecht übertragen. Im Arbeitsrecht wird dem Arbeitnehmer über § 242 BGB

und eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB ein Beseitigungsan-

spruch gegen eine zu Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt (dazu BAG, NZA

1986, 227, 228; NZA 1997, 145, 146; NZA 2002, 965, 966). Grundlage der Zu-

billigung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs gegen eine auf ar-

beitsrechtlichem Gebiet liegende Abmahnung sind die ausgeprägte Fürsorge-

pflicht des Arbeitgebers sowie damit einhergehend weitgehende persönlich-

keitsrechtliche Pflichtenbindungen. Diese sind im Mietvertragsrecht - wenn

überhaupt - jedenfalls nicht in einer auch nur annähernd vergleichbaren Form

anzutreffen (vgl. dazu MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 535 Rdnr. 147 f.

m.w.N.).

9

2. Das weiter hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren, dass die von

der Beklagten erteilte Abmahnung unberechtigt sei, ist unzulässig, weil es nicht

auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO

gerichtet ist. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen

von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines

Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsver-

hältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemen-

te oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die

Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens

(BGHZ 68, 331, 332; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91, WM

1991, 2081, unter II 1; BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW

2000, 2280, unter 1 a). Hier geht es dem Kläger nicht darum, die mietvertragli-

che Zulässigkeit eines von ihm praktizierten Mietgebrauchs oder dessen durch

die Abmahnung in Frage gestellte Grenzen klären zu lassen. Denn es steht

zwischen den Parteien außer Streit, dass der Kläger durch Verursachung von

Lärm oder eine Nichteinhaltung der Ruhezeiten, wie es ihm in der Abmahnung

angelastet wird, seine vertraglichen Pflichten verletzen würde. Er will mit sei-

nem Feststellungsbegehren vielmehr die Tatsache geklärt wissen, ob er die ihm

angelastete Verletzungshandlung begangen hat, um auf diesem Wege einen

verbindlichen Ausspruch über die (Un-) Wirksamkeit der hierauf gestützten Ab-

mahnung zu erlangen. Weder die von ihm zur Klärung gestellte Tatsache noch

die Bewertung der hieran anknüpfenden Abmahnung als vertrags- oder rechts-

widrig sind jedoch feststellungsfähig.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 22.03.2006 - 217 C 206/05 -

LG Köln, Entscheidung vom 03.05.2007 - 1 S 150/06 -