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BGH Urteil vom 21.02.2008 – 3 StR 505/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar
2008, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin W. ,
Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers M. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2007 im Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die zugehörigen
Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 17. Mai 2006
wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tat-
einheit mit Freiheitsberaubung und Verwenden von Kennzeichen verfassungs-
widriger Organisationen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch
Beschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07 - (NStZ 2007, 479) den Schuld-
spruch bestätigt, den Strafausspruch jedoch mit den Feststellungen aufgeho-
ben, da das Verfahren nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bis zum Ein-
gang der Akten beim Generalbundesanwalt um sieben Monate in rechtsstaats-
widriger Weise verzögert worden war. Nunmehr hat das Landgericht den Ange-
klagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Es hat - wie schon im ersten Urteil - auf Einzelstrafen von einem Jahr
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drei Monaten, einem Jahr, zwei Jahren drei Monaten und einem Jahr erkannt,
daraus - fiktiv - eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
gebildet, diese zur Kompensation der Verfahrensverzögerung um neun Monate
reduziert und die Vollstreckung des nach Anrechnung von Untersuchungshaft
verbleibenden Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil
wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; diese hat einen Teiler-
folg.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist aufzuheben; damit ent-
fällt die Grundlage der Entscheidung des Landgerichts über die Strafausset-
zung zur Bewährung. Dagegen können die Einzelstrafaussprüche und die ge-
troffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
1. Soweit sich die Revision gegen die Bemessung der Einzelstrafen
wendet, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Ange-
klagten auf. Zwar sind die festgesetzten Einzelstrafen - wie der Senat bereits in
seinem Beschluss vom 11. April 2007 (NStZ 2007, 479) dargelegt hat - außer-
gewöhnlich milde. Jedoch hat das Landgericht weder bestimmende Strafzu-
messungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) außer Betracht gelassen oder in
rechtlich fehlerhafter Weise bewertet noch lösen sich die Einzelstrafen nach
unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Sie sind daher
revisionsrechtlich hinzunehmen.
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Etwas anderes folgt - zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - auch
nicht daraus, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen die
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht berücksichtigt hat. Es hat - im
Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung - die insoweit erforderliche Kom-
pensation durch Reduzierung der Strafe (sog. Strafabschlagsmodell) vorge-
nommen, dabei jedoch nicht beachtet, dass nach diesem Modell bereits eine
Reduzierung der Einzelstrafen geboten gewesen wäre. Nach Verkündung des
angefochtenen Urteils hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesge-
richtshofs jedoch entschieden, dass die Kompensation für die rechtsstaatswid-
rige Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung nicht mehr im Wege
des Strafabschlags, sondern nach dem sog. Vollstreckungsmodell zu gewähren
ist (Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860 ff.; zum Ab-
druck in BGHSt bestimmt). Danach ist im Falle der Gesamtstrafenbildung zum
Ausgleich des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz
1 MRK) nicht mehr die an sich schuldangemessene Einzelstrafe um einen be-
zifferten Abschlag zu ermäßigen und sodann auf eine - reduzierte - Gesamtstra-
fe zurückzuführen. Vielmehr sind die schuldangemessenen Einzelstrafen in den
Urteilsgründen festzusetzen; sodann ist aus ihnen die schuldangemessene Ge-
samtstrafe zu bilden. Diese ist in der Urteilsformel auszusprechen und dort
zugleich festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zum Ausgleich
der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt (BGH - GS -
NJW 2008, 860, 866). Danach haben die vom Landgericht festgesetzten - nicht
reduzierten - Einzelstrafen Bestand.
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2. Dagegen greift die Revision durch, soweit sie sich gegen den Gesamt-
strafenausspruch wendet. Dabei kann dahinstehen, ob dieser auf die Revision
der Staatsanwaltschaft hier allein deswegen aufzuheben gewesen wäre, weil
sich die Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in
der vom Landgericht praktizierten Form eines Strafabschlags auf die Gesamt-
strafe im Vergleich zu einer Entschädigung nach dem Vollstreckungsmodell
nach den konkreten Umständen des Falles als für den Angeklagten rechtsfeh-
lerhaft günstiger oder nachteiliger (§ 301 StPO) erweist. Denn die Gesamtstrafe
kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht für die
vom Senat festgestellte Verfahrensverzögerung einen Strafabschlag von neun
Monaten gewährt hat. Dies überschreitet die Grenzen des dem Tatrichter inso-
weit zuzubilligenden Bewertungsspielraums und erweist sich daher als rechts-
fehlerhaft; denn damit hat das Landgericht dem Angeklagten eine Strafreduzie-
rung zugebilligt, die zu einer Verkürzung der gegebenenfalls noch zu vollstre-
ckenden Strafe in einem Umfang führt, der nicht einmal durch eine siebenmo-
natige inländische Untersuchungshaft hätte erreicht werden können (vgl. § 51
Abs. 4 Satz 1 StGB; zum Maß der Kompensation nach dem Vollstreckungsmo-
dell vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866).
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3. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt die rechtsfehlerhafte (vgl.
BGH GA 1982, 219) Bewährungsentscheidung.
4. Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind
durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können daher bestehen
bleiben. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird daher auf deren
Grundlage - sowie gegebenenfalls weiterer, hierzu nicht in Widerspruch ste-
henden Feststellungen - aus den rechtskräftig feststehenden Einzelstrafen die
schuldangemessene Gesamtstrafe zu bilden, diese im Urteilstenor auszuspre-
chen und dort zugleich festzulegen haben, welcher bezifferte Teil dieser Strafe
zur Kompensation der siebenmonatigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt
gilt.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer