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BGH Urteil vom 21.02.2008 – 3 StR 505/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 505/07

URTEIL

vom

21. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar

2008, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin W. ,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers M. ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2007 im Ausspruch

über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die zugehörigen

Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 17. Mai 2006

wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tat-

einheit mit Freiheitsberaubung und Verwenden von Kennzeichen verfassungs-

widriger Organisationen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch

Beschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07 - (NStZ 2007, 479) den Schuld-

spruch bestätigt, den Strafausspruch jedoch mit den Feststellungen aufgeho-

ben, da das Verfahren nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bis zum Ein-

gang der Akten beim Generalbundesanwalt um sieben Monate in rechtsstaats-

widriger Weise verzögert worden war. Nunmehr hat das Landgericht den Ange-

klagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Es hat - wie schon im ersten Urteil - auf Einzelstrafen von einem Jahr

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drei Monaten, einem Jahr, zwei Jahren drei Monaten und einem Jahr erkannt,

daraus - fiktiv - eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten

gebildet, diese zur Kompensation der Verfahrensverzögerung um neun Monate

reduziert und die Vollstreckung des nach Anrechnung von Untersuchungshaft

verbleibenden Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil

wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; diese hat einen Teiler-

folg.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist aufzuheben; damit ent-

fällt die Grundlage der Entscheidung des Landgerichts über die Strafausset-

zung zur Bewährung. Dagegen können die Einzelstrafaussprüche und die ge-

troffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.

1. Soweit sich die Revision gegen die Bemessung der Einzelstrafen

wendet, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Ange-

klagten auf. Zwar sind die festgesetzten Einzelstrafen - wie der Senat bereits in

seinem Beschluss vom 11. April 2007 (NStZ 2007, 479) dargelegt hat - außer-

gewöhnlich milde. Jedoch hat das Landgericht weder bestimmende Strafzu-

messungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) außer Betracht gelassen oder in

rechtlich fehlerhafter Weise bewertet noch lösen sich die Einzelstrafen nach

unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Sie sind daher

revisionsrechtlich hinzunehmen.

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Etwas anderes folgt - zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - auch

nicht daraus, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen die

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht berücksichtigt hat. Es hat - im

Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung - die insoweit erforderliche Kom-

pensation durch Reduzierung der Strafe (sog. Strafabschlagsmodell) vorge-

nommen, dabei jedoch nicht beachtet, dass nach diesem Modell bereits eine

Reduzierung der Einzelstrafen geboten gewesen wäre. Nach Verkündung des

angefochtenen Urteils hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesge-

richtshofs jedoch entschieden, dass die Kompensation für die rechtsstaatswid-

rige Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung nicht mehr im Wege

des Strafabschlags, sondern nach dem sog. Vollstreckungsmodell zu gewähren

ist (Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860 ff.; zum Ab-

druck in BGHSt bestimmt). Danach ist im Falle der Gesamtstrafenbildung zum

Ausgleich des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz

1 MRK) nicht mehr die an sich schuldangemessene Einzelstrafe um einen be-

zifferten Abschlag zu ermäßigen und sodann auf eine - reduzierte - Gesamtstra-

fe zurückzuführen. Vielmehr sind die schuldangemessenen Einzelstrafen in den

Urteilsgründen festzusetzen; sodann ist aus ihnen die schuldangemessene Ge-

samtstrafe zu bilden. Diese ist in der Urteilsformel auszusprechen und dort

zugleich festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zum Ausgleich

der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt (BGH - GS -

NJW 2008, 860, 866). Danach haben die vom Landgericht festgesetzten - nicht

reduzierten - Einzelstrafen Bestand.

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2. Dagegen greift die Revision durch, soweit sie sich gegen den Gesamt-

strafenausspruch wendet. Dabei kann dahinstehen, ob dieser auf die Revision

der Staatsanwaltschaft hier allein deswegen aufzuheben gewesen wäre, weil

sich die Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in

der vom Landgericht praktizierten Form eines Strafabschlags auf die Gesamt-

strafe im Vergleich zu einer Entschädigung nach dem Vollstreckungsmodell

nach den konkreten Umständen des Falles als für den Angeklagten rechtsfeh-

lerhaft günstiger oder nachteiliger (§ 301 StPO) erweist. Denn die Gesamtstrafe

kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht für die

vom Senat festgestellte Verfahrensverzögerung einen Strafabschlag von neun

Monaten gewährt hat. Dies überschreitet die Grenzen des dem Tatrichter inso-

weit zuzubilligenden Bewertungsspielraums und erweist sich daher als rechts-

fehlerhaft; denn damit hat das Landgericht dem Angeklagten eine Strafreduzie-

rung zugebilligt, die zu einer Verkürzung der gegebenenfalls noch zu vollstre-

ckenden Strafe in einem Umfang führt, der nicht einmal durch eine siebenmo-

natige inländische Untersuchungshaft hätte erreicht werden können (vgl. § 51

Abs. 4 Satz 1 StGB; zum Maß der Kompensation nach dem Vollstreckungsmo-

dell vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866).

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3. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt die rechtsfehlerhafte (vgl.

BGH GA 1982, 219) Bewährungsentscheidung.

4. Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind

durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können daher bestehen

bleiben. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird daher auf deren

Grundlage - sowie gegebenenfalls weiterer, hierzu nicht in Widerspruch ste-

henden Feststellungen - aus den rechtskräftig feststehenden Einzelstrafen die

schuldangemessene Gesamtstrafe zu bilden, diese im Urteilstenor auszuspre-

chen und dort zugleich festzulegen haben, welcher bezifferte Teil dieser Strafe

zur Kompensation der siebenmonatigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt

gilt.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer