BGH Beschluss vom 11.04.2007 – 3 StR 115/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. April
2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Saarbrücken vom 17. Mai 2006 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung
und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision
des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhe-
bung des Strafausspruches (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmit-
tel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben; denn das Verfahren ist
nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise dadurch
verzögert worden, dass nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bis zum
Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt ohne ersichtlichen Grund mehr
als sieben Monate verstrichen sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Dies hat der
Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 2001, 52). Er stellt eine
Verfahrensverzögerung von sieben Monaten fest. Wegen der erforderlichen
Kompensation für den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot
(vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 16 m. w. N.) kann der Straf-
ausspruch keinen Bestand haben. Über die an sich angemessene Strafe und
das Ausmaß der erforderlichen Kompensation wird der neue Tatrichter zu be-
finden haben.
Da die aufgehobenen Strafen außerordentlich milde sind, besteht Anlass
zu dem Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHSt 45, 308. Danach gebietet
das Verschlechterungsverbot dem neuen Tatrichter nicht, das Ausmaß der
Kompensation für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK im Vergleich zu der bisherigen Strafe des früheren Tatrich-
ters zu bestimmen; er hat vielmehr die an sich - ohne die Verletzung des Be-
schleunigungsgebotes - verwirkte Strafe in einem neuen, eigenständigen Straf-
zumessungsvorgang zu ermitteln. An die Höhe der früheren Strafe ist er dabei
nicht gebunden. Diese bildet erst die Obergrenze für die um das Ausmaß der
Kompensation reduzierte, letztlich verhängte Strafe.
Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubs- Pfister bedingt an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf
Becker Hubert