Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.04.2007 – 3 StR 115/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. April

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Saarbrücken vom 17. Mai 2006 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision

des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhe-

bung des Strafausspruches (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmit-

tel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben; denn das Verfahren ist

nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise dadurch

verzögert worden, dass nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bis zum

Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt ohne ersichtlichen Grund mehr

als sieben Monate verstrichen sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Dies hat der

Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 2001, 52). Er stellt eine

Verfahrensverzögerung von sieben Monaten fest. Wegen der erforderlichen

Kompensation für den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot

(vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 16 m. w. N.) kann der Straf-

ausspruch keinen Bestand haben. Über die an sich angemessene Strafe und

das Ausmaß der erforderlichen Kompensation wird der neue Tatrichter zu be-

finden haben.

3

Da die aufgehobenen Strafen außerordentlich milde sind, besteht Anlass

zu dem Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHSt 45, 308. Danach gebietet

das Verschlechterungsverbot dem neuen Tatrichter nicht, das Ausmaß der

Kompensation für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK im Vergleich zu der bisherigen Strafe des früheren Tatrich-

ters zu bestimmen; er hat vielmehr die an sich - ohne die Verletzung des Be-

schleunigungsgebotes - verwirkte Strafe in einem neuen, eigenständigen Straf-

zumessungsvorgang zu ermitteln. An die Höhe der früheren Strafe ist er dabei

nicht gebunden. Diese bildet erst die Obergrenze für die um das Ausmaß der

Kompensation reduzierte, letztlich verhängte Strafe.

Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubs- Pfister bedingt an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf

Becker Hubert