Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 53/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 53/06

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 885 Abs. 4; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1

Bei den Kosten, die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist des

§ 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die weitere Einlagerung der dem Vollstreckungs-

schuldner gehörenden aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen entste-

hen, handelt es sich nicht um notwendige Zwangsvollstreckungskosten, für die

der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG als Kosten-

schuldner einzustehen hat.

BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZB 53/06 - LG Kleve

AG Moers

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch

die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 26. Juni 2006 und der

Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 8. Mai 2006 aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Gerichtsvollzieherin

angewiesen, die für die Einlagerung der Geschäftsunterlagen der

Schuldnerin entstandenen Kosten, soweit diese nach Ablauf der

Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO angefallen sind, nicht dem von

der Gläubigerin gezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.500 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin einen Räumungstitel er-

wirkt. Bei der im November 2004 im Auftrag der Gläubigerin durchgeführten

Zwangsräumung der Geschäftsräume der Schuldnerin fand die Gerichtsvollzie-

herin auch Geschäftsunterlagen vor, die nach § 257 Abs. 1 HGB, § 147 Abs. 1

AO einer mehrjährigen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Diese Unterlagen

lagerte die Gerichtsvollzieherin für 90 € netto monatlich bei einer Spedition ein.

Am 15. März 2006 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, sie habe

dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss (insgesamt 7.000 €) ei-

nen Betrag von 1.461,60 € zur Begleichung der bis März 2006 angefallenen

Einlagerungskosten entnommen.

Die von der Gläubigerin gegen die Verwendung des Kostenvorschusses

für Lagerkosten eingelegte Erinnerung hat das Vollstreckungsgericht zurückge-

wiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolg-

los geblieben.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die

Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse sowie eine Anweisung an die Ge-

richtsvollzieherin, die für die Einlagerung der Geschäftsunterlagen der Schuld-

nerin entstandenen Kosten, soweit diese nach Ablauf der Frist des § 885 Abs. 4

ZPO angefallen sind, nicht dem von der Gläubigerin gezahlten Kostenvor-

schuss zu entnehmen.

2

3

4

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin sei gemäß

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG Schuldnerin der weiteren Einlagerungskosten. Die

Räumungsvollstreckung sei für die Gläubigerin mit Ablauf der Aufbewahrungs-

frist des § 885 Abs. 4 ZPO noch nicht abgeschlossen. Eine Kostentragungs-

pflicht des Staates komme nicht in Betracht, da es hierfür an einer rechtlichen

Grundlage fehle.

6

Eine Vernichtung der Geschäftsunterlagen vor Ablauf der gesetzlichen

Aufbewahrungsfristen scheide aus, weil dadurch eine Strafbarkeit nach § 283

Abs. 1 Nr. 6 StGB begründet werden könne. Dieser Gefahr dürfe ein Gerichts-

vollzieher nicht ausgesetzt werden. Unerheblich sei, ob die Schuldnerin die Ge-

schäftspapiere bei sich einlagern könnte, da sie dies nicht tue und die Gerichts-

vollzieherin die Schuldnerin dazu nicht zwingen könne.

7

8

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die

Gläubigerin haftet nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist gemäß

§ 885 Abs. 4 ZPO nicht für die Kosten der Einlagerung der Geschäftsunterlagen

der Schuldnerin.

a) Für die Aufbewahrung von Räumungsgut gilt § 885 Abs. 4 ZPO. Da-

nach kann der Schuldner seine Sachen innerhalb von zwei Monaten nach Be-

endigung der Räumung abholen, wobei ihm unpfändbare Sachen, zu denen

auch Geschäftspapiere zählen (§ 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO), gemäß § 885 Abs. 4

Satz 1, Halbs. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO ohne Weiteres herauszugeben sind. Nach

fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat der Gerichtsvollzieher die verwertbaren Sa-

chen zu verkaufen. Unverwertbare Gegenstände sollen vernichtet werden,

§ 885 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

9

Maßnahmen nach § 885 Abs. 4 ZPO sind allerdings unzulässig, wenn es

sich bei den eingelagerten Sachen um Geschäftsunterlagen handelt, für die der

Schuldner gemäß § 257 Abs. 1 HGB, § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtig

ist (LG Koblenz DGVZ 2006, 27 f.; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 885

Rdn. 16; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 885 Rdn. 44; Gilleßen, DGVZ

2006, 165, 167; Schultes, DGVZ 1999, 1, 7).

10

b) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger

als Auftraggeber (§ 3 GVKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die

notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1

Nr. 1 GVKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach

haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Räumungstitels die Hilfe eines

Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten, die durch

eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendi-

gerweise entstehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 13 GVKostG

Rdn. 4 m.w.N.).

11

c) Umstritten ist allerdings, wer die Kosten der weiteren Verwahrung von

aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen nach Ablauf der zweimonatigen

Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu tragen hat.

12

aa) Teilweise wird angenommen, dass es sich bei den für die Dauer der

Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen entstehenden Lagerkosten um

notwendige Kosten der Räumung handele, so dass der Gläubiger für diese

Kosten aufzukommen habe (LG Koblenz DGVZ 2006, 27 f.; AG Hamburg-

Harburg DGVZ 2004, 173, 174; AG Bad Schwalbach DGVZ 2002, 189; vgl.

auch MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 885 Rdn. 57).

13

bb) Nach anderer Ansicht ist der Vollstreckungsauftrag nach Ablauf der

Abholungsfrist des § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO beendet. Das Vollstreckungsge-

richt habe dann zu entscheiden, ob die Geschäftsunterlagen auf Staatskosten

weiterhin bei einem Dritten eingelagert blieben oder zu vernichten seien. Die

weitere Verfahrensweise gehe den Gläubiger nichts mehr an, weshalb er für die

Kosten der Verwahrung von Geschäftsunterlagen des Schuldners über die in

§ 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO festgelegte Frist hinaus nicht hafte (LG Berlin DGVZ

2004, 431; LG Frankfurt a.M. DGVZ 2002, 76; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl.,

§ 885 Rdn. 26; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rdn. 66, 75 f.;

Stein/Jonas/Brehm aaO § 885 Rdn. 44; Gilleßen, DGVZ 2006, 165, 167).

14

d) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. Bei den Kosten,

die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist des § 885 Abs. 4 Satz 1

ZPO für die weitere Einlagerung der dem Vollstreckungsschuldner gehörenden

Geschäftsunterlagen entstehen, handelt es sich nicht um notwendige Zwangs-

vollstreckungskosten, für die der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1

Nr. 1 GVKostG als Kostenschuldner einzustehen hat.

15

Nach § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der zur Räumung verurteilte Schuldner

berechtigt, seine von dem Gerichtsvollzieher in Verwahrung gebrachten Sachen

binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung gegen Zahlung der

dafür entstandenen Kosten abzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

hat der Gerichtsvollzieher die eingelagerten Sachen zu verkaufen oder zu ver-

nichten (§ 885 Abs. 4 ZPO). Dementsprechend ist eine Einlagerung grundsätz-

lich nur für die Dauer der Abholungsfrist zuzüglich einer angemessenen Frist,

die der Gerichtsvollzieher gegebenenfalls benötigt, um nach Ablauf der zwei

Monate den Verkauf oder die Vernichtung zu veranlassen, notwendig.

16

Die Regelungen gemäß § 885 Abs. 3 und 4 ZPO gehen davon aus, dass

Räumung und anschließende Verwahrung innerhalb des durch § 885 Abs. 4

ZPO vorgegebenen Zeitraums auch im Kosteninteresse des Gläubigers been-

det sind (Regierungsentwurf zur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle v. 27.1.1995,

BT-Drucks. 13/341, S. 39). Ein darüber hinausgehender Verwertungsaufschub

soll als unrichtige Sachbehandlung einen Kostenanspruch des Gerichtsvollzie-

hers ausschließen (BT-Drucks. 13/341, S. 39).

17

Das gilt auch dann, wenn es sich bei den eingelagerten Sachen um Ge-

schäftsunterlagen handelt, für die der Schuldner (etwa gemäß § 257 HGB oder

§ 147 AO) aufbewahrungspflichtig ist. In diesem Fall scheidet zwar eine Ver-

wertung durch Veräußerung von vornherein aus. Eine Vernichtung kommt nicht

in Betracht, sofern dadurch einem gesetzlichen Verbot zuwidergehandelt wür-

de. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aufbewahrungspflicht nach § 257

HGB, § 147 AO nicht den Gläubiger, sondern allein den Vollstreckungsschuld-

ner trifft. Er hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Aufbe-

wahrungspflichten zu sorgen. Wurden die Geschäftsunterlagen nach Durchfüh-

rung der Räumungsvollstreckung zunächst bei einem Dritten eingelagert, so

kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach Ablauf der zweimonatigen Auf-

bewahrungsfrist des § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO auffordern, die Unterlagen bin-

nen einer angemessenen Frist abzuholen. Sofern die Aufforderung des Ge-

richtsvollziehers an den Schuldner erfolglos bleibt, hat der Gerichtsvollzieher

seinen Vollstreckungsauftrag nach § 885 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO zu beenden.

Die Fassung des § 885 Abs. 4 Satz 2 ZPO ("sollen") beruht nach der Geset-

zesbegründung darauf, dass dem Gerichtsvollzieher ermöglicht werden soll, in

Ausnahmefällen von einer Vernichtung abzusehen. Dabei hat der Gesetzgeber

den Fall, dass zum Räumungsgut gehörende Geschäftsunterlagen für die Dau-

er einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist auf Kosten der Staatskasse aufbe-

wahrt werden müssen, wenn der Schuldner sie nicht abfordert, im Blick gehabt

(vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 40).

18

III. Danach sind die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts und des Be-

schwerdegerichts aufzuheben. Auf die Erinnerung der Gläubigerin ist die Ge-

richtsvollzieherin wie aus dem Tenor ersichtlich anzuweisen.

19

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Im einseitigen Erinne-

rungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO kommt eine Kostenentscheidung zu

Lasten eines Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens nicht in Betracht (vgl.

OLG Hamm DGVZ 1994, 27; Zöller/Stöber aaO § 766 Rdn. 27, 34 m.w.N.).

Bergmann

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

AG Moers, Entscheidung vom 08.05.2006 - 502 M 499/06 -

LG Kleve, Entscheidung vom 26.06.2006 - 4 T 189/06 -