BGH Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 81/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Haupt-
sache erledigt ist.
Die Kosten des Erinnerungs-, des Beschwerde- und des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens tragen die Schuldner.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.500 Euro festge-
setzt.
Gründe
I. Die Schuldner waren durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding
vom 27. Januar 2005
verurteilt, die Wohnung K. straße
Berlin, zu räumen und geräumt herauszugeben.
Die Gläubiger erteilten dem Gerichtsvollzieher zunächst einen Auftrag zur Her-
ausgabe- und Räumungsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher forderte für die Räu-
mung dieser und einer weiteren Wohnung (Parallelverfahren I ZB 80/05) einen Kos-
tenvorschuss in Höhe von 4.000 € an. Darauf beschränkten die Gläubiger den Voll-
streckungsauftrag zur Vermeidung von Kosten auf die Herausgabe der Wohnungen
und machten von ihrem Vermieterpfandrecht an sämtlichen in den Wohnungen be-
findlichen Sachen Gebrauch. Sie sahen einen Kostenvorschuss in Höhe von 500 € je
Wohnung als ausreichend an. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich, den beschränkten
Vollstreckungsauftrag durchzuführen, weil er von dem Vorhandensein von unpfänd-
baren Sachen der Schuldner in den Wohnungen ausging.
Die gegen diese Weigerung eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurück-
gewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das
Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die zugelassene Rechtsbeschwerde
gerichtet.
Zwischenzeitlich haben die Gläubiger den Besitz an der Mietsache durch einen
gesonderten Vollstreckungsauftrag zurückerlangt und das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Schuldner haben sich der Erledigungs-
erklärung nicht angeschlossen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde war zum
Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. Erledigendes Ereig-
nis ist die Räumung der Wohnung durch gesonderten Vollstreckungsauftrag und die
Besitzerlangung durch die Gläubiger.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass eine isolierte Herausgabe-
vollstreckung gesetzlich nicht geregelt und damit nicht rechtmäßig sei. Sie liefe dem
Herausgabeanspruch des Schuldners nach § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO zuwider. In
§ 885 Abs. 2 bis 4 ZPO sei vorgesehen, dass der Gerichtsvollzieher die Fortschaf-
fung der dort genannten Sachen zu veranlassen und unpfändbare Sachen ohne wei-
teres an die Schuldner auf deren Verlangen herauszugeben habe. Der Gerichtsvoll-
zieher habe zu prüfen, auf welche Sachen sich das Vermieterpfandrecht erstrecke.
Diese Sachen habe er in der Wohnung zu belassen, während er die unpfändbaren
Sachen einzulagern und gegebenenfalls an die Schuldner herauszugeben habe. Die-
ser Herausgabeanspruch der Schuldner werde vereitelt, wenn der Gerichtsvollzieher
sämtliche Sachen in der Wohnung belassen müsse. Nach der Lebenserfahrung be-
fänden sich in fast jeder Wohnung Sachen, die wegen Unpfändbarkeit von dem Ver-
mieterpfandrecht nicht betroffen seien. Deshalb habe der Gerichtsvollzieher zu Recht
die durch die Räumung mit Hilfe eines Transportunternehmens entstehenden Kosten
bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses berücksichtigt.
2. Der von dem Gerichtsvollzieher verlangte, 500 € übersteigende Kostenvor-
schuss ist nicht gerechtfertigt, weil er die Kosten für die Räumung der Wohnung ein-
schließlich Kosten für das Wegschaffen der beweglichen Sachen der Schuldner um-
fasst, obwohl die Gläubiger die Zwangsvollstreckung zulässigerweise auf eine Her-
ausgabe der Wohnungen beschränkt haben.
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass
die Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der
Wohnung beschränken können, wenn sie an sämtlichen in den Räumen befindlichen
Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machen (BGH, Beschl. v. 17.11.2005
– I ZB 45/05, NJW 2006, 848; Beschl. v. 10.8.2006 – I ZB 135/05, NJW 2006, 3273;
zustimmend Kellner, Grundeigentum 2006, 95, 96; Körner, ZMR 2006, 201; ableh-
nend Flatow, NJW 2006, 1396; dies., NJW 2006, 3274; Seip, DGVZ 2006, 24).
Das Vermieterpfandrecht hat – worauf der Senat zur Begründung seiner Ent-
scheidung hingewiesen hat – Vorrang gegenüber der in § 885 Abs. 2 und 3 Satz 1
ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der
Zwangsvollstreckung sind. Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob die bei
Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegens-
tände vom Vermieterpfandrecht erfasst werden. Er ist als Vollstreckungsorgan grund-
sätzlich nicht für die Klärung materiell-rechtlicher Ansprüche der Parteien im Rahmen
der Zwangsvollstreckung zuständig. Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede ste-
henden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB dem
Vermieterpfandrecht unterliegen oder nicht. Auch hierüber haben bei Streit der Par-
teien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden (BGH NJW
2006, 848 Tz. 14; NJW 2006, 3273 Tz. 11 ff.).
Wird ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht, werden die schutzwürdigen Be-
lange des Vollstreckungsschuldner nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer
auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist (dazu im Einzel-
nen BGH NJW 2006, 848 Tz. 15 f.; NJW 2006, 3273 Tz. 12 ff. m.w.N.). Der Schuld-
ner ist zunächst dadurch geschützt, dass er die unpfändbaren, dem Vermieterpfand-
recht nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht unterliegenden Gegenstände vor Durch-
führung der Herausgabevollstreckung aus der noch in seinem Besitz befindlichen
Wohnung entfernen kann. Auch steht dem Schuldner der Vollstreckungsschutz nach
§ 765a ZPO zur Verfügung. Im Anschluss an die Herausgabevollstreckung hat der
Gläubiger dem Schuldner auf Verlangen die dem Vermieterpfandrecht nicht unterlie-
genden Gegenstände herauszugeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er nach
Maßgabe der § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich ein Schuldner – wie der Schuldner zu 2
– zur Zeit der Herausgabevollstreckung in Strafhaft befindet. Er muss die unpfändba-
ren Gegenstände nicht persönlich aus der Wohnung entfernen, sondern kann damit
auch einen Dritten beauftragen. Der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann
auch von einem in Strafhaft befindlichen Schuldner geltend gemacht werden, ebenso
ein ihm nach einer Herausgabevollstreckung möglicherweise zustehender Herausga-
beanspruch, der sich auf dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegende, im Besitz der
Gläubiger befindliche Gegenstände bezieht. Besondere Umstände, die zu einer ab-
weichenden Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
3. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Die Gläu-
biger haben den Besitz an der Mietsache im Wege der Herausgabevollstreckung auf-
grund eines weiteren Vollstreckungsauftrags zurückerlangt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl.
v. 29.9.1988 – I ARZ 589/88, NJW-RR 1989, 125; Beschl. v. 19.5.2004
– IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f.). Soweit dem Beschluss vom 21. Februar
2008 (I ZB 53/06, MDR 2008, 832 Tz. 19) entnommen werden kann, dass im
Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO generell keine Kostenentscheidung zu
Lasten des Schuldners in Betracht kommt, hält der Senat daran nicht fest.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 24.03.2005 - 34 M 8029/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2005 - 81 T 309/05 -