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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 66/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
ZPO § 883 Abs. 2; ZVG § 150 Abs. 2, § 152
Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangs- verwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Ver- fahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Aus- künften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat.
BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZB 66/07 - LG Heilbronn AG Öhringen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch
die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des
Gläubigers zurückgewiesen.
Streitwert: 600 €
Gründe:
1
I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Zwangsverwalter eines Teileigentums
des Schuldners und mit Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts ermächtigt
worden, sich den Besitz am beschlagnahmten Vermögensgegenstand zu ver-
schaffen. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher auf dieser Grundlage unter an-
derem damit, dem Schuldner die vom Mieter geleistete Barkaution wegzuneh-
men und an ihn herauszugeben. Die Vollstreckung blieb erfolglos. In der vom
Gerichtsvollzieher abgenommenen eidesstattlichen Versicherung gab der
Schuldner an, die Kaution wegen Mietrückständen verrechnet bzw. einbehalten
zu haben. Die Kaution sei somit zwischenzeitlich verwertet und nicht mehr vor-
handen.
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Der Rechtsbeschwerdeführer erteilte dem Gerichtsvollzieher daraufhin
den Auftrag, die eidesstattliche Versicherung um die Erklärung ergänzen zu
lassen, mit welchen Forderungen die Kaution verrechnet worden sei und wie
hoch die Miete sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Auftrag mit der Begründung
zurück, der Schuldner sei zu solchen weiteren Erklärungen nicht verpflichtet.
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Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers ist
ebenso erfolglos geblieben wie seine nachfolgende sofortige Beschwerde (LG
Heilbronn RPfleger 2007, 620).
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer weiter-
hin sein Ziel, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Schuldner die begehrte
Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung abzunehmen. Der Schuldner ist
im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-
schwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO)
und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die die Er-
innerung des Zwangsverwalters zurückweisende Entscheidung des Amtsge-
richts für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Dem Zwangsverwalter sei es verwehrt, auf dem Wege der Herausgabe-
vollstreckung hinsichtlich des die Mietkaution verkörpernden Gegenstands vom
Schuldner Auskunft über die von diesem vorgenommene Verrechnung der
Mietkaution mit rückständigen Mieten sowie über die Miethöhe zu erhalten. Die
in § 883 Abs. 2 ZPO geregelte Verpflichtung des Schuldners erschöpfe sich
darin, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass
er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde oder aber
- sofern bekannt - den Ort zu nennen. Insoweit habe der Schuldner Auskunft
erteilt.
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Die vom Zwangsverwalter begehrten ergänzenden Angaben beträfen den
Bestand und die Höhe der Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Rückzah-
lung der Kaution, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März
2005 (VIII ZR 330/03, NJW-RR 2005, 1029) unabhängig davon bestehe, ob der
Kautionsbetrag in die Zwangsverwaltungsmasse gelangt sei. Auch nach dem
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 (V ZB 6/05, NJW-RR
2005, 1032) sei der Schuldner in dieser Hinsicht nicht zur Auskunftserteilung
verpflichtet. Die Frage, ob der Zwangsverwalter auf der Grundlage des Anord-
nungsbeschlusses entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner Auskunft
über die zur Geltendmachung der Mietforderungen nötigen Angaben sowie
Herausgabe der hierzu vorhandenen Urkunden verlangen und bei Nichtertei-
lung der Auskunft das Offenbarungsverfahren nach §§ 899 ff. ZPO verfolgen
könne, sei nicht zu entscheiden, weil der Zwangsverwalter diesen Weg hier
nicht beschritten habe. Aus diesem Grunde könne auch offen bleiben, ob er die
entsprechende Auskunft in einem Erkenntnisverfahren verlangen könne.
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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Eine Erstreckung der vom Schuldner abgegebenen eidesstattlichen
Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO auf die vom Zwangsverwalter begehr-
ten ergänzenden Angaben ist nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der von
diesem hier wegen der Mietkaution betriebenen Herausgabevollstreckung ge-
boten.
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aa) Wie der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluss vom
14. April 2005 entschieden hat, stellt der Beschluss, mit dem die Zwangsverwal-
tung angeordnet wird, zusammen mit der Ermächtigung gemäß § 150 Abs. 2
ZVG im Hinblick auf die in § 152 ZVG geregelten Aufgaben des Zwangsverwal-
ters einen Vollstreckungstitel dar, der diesem die zwangsweise Durchsetzung
seines Anspruchs auf Überlassung einer vor der Beschlagnahme des Objekts
von einem Mieter geleisteten Kaution nach § 883 ZPO ermöglicht (BGH
NJW-RR 2005, 1032 f.). Davon ist ersichtlich auch das Beschwerdegericht aus-
gegangen.
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bb) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der
Zwangsverwalter vom Schuldner hier über die von diesem bereits gemachten
Angaben hinaus gemäß § 883 Abs. 2 ZPO keine weitergehende Auskunft mehr
verlangen kann.
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(1) Die Rechtsbeschwerde weist im rechtlichen Ausgangspunkt allerdings
zutreffend darauf hin, dass der Schuldner gemäß § 883 Abs. 2 ZPO im Hinblick
auf den Sinn und Zweck der dort bestimmten Offenbarungspflicht über die ihm
erinnerlichen Wahrnehmungen und Mitteilungen sowie über angestellte Nach-
forschungen alles anzugeben hat, was geeignet ist, den Verbleib der herauszu-
gebenden Sache aufzuklären (vgl. Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 883
Rdn. 34; Storz in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 883 Rdn. 46). Wenn aber
die eidesstattliche Versicherung - mit welchem Inhalt auch immer - abgegeben
worden ist, kann der Gläubiger grundsätzlich nurmehr die sich daraus mögli-
cherweise ergebenden Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen, einen etwa beste-
henden Schadensersatzanspruch gemäß § 893 ZPO geltend machen oder
strafrechtliche Ermittlungen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung veran-
lassen. Eine erneute eidesstattliche Versicherung kann er nur ausnahmsweise
dann verlangen, wenn er gemäß § 294 ZPO glaubhaft macht, dass der Schuld-
ner nach der Abgabe der ersten eidesstattlichen Versicherung in den Besitz der
Sache gelangt ist oder Kenntnis von deren Verbleib erlangt hat (Baumbach/
Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 883 Rdn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 883
Rdn. 13; Storz in Wieczorek/Schütze aaO § 883 Rdn. 45; vgl. auch Schmidber-
ger, RPfleger 2005, 464, 465).
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(2) Nichts Abweichendes ergibt sich aus den Besonderheiten und dem
Zweck der vom Zwangsverwalter hier wegen der Mietkaution betriebenen
Zwangsvollstreckung. Namentlich sprechen die Gründe, die es nach dem Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 rechtfertigen, bereits den
Anordnungsbeschluss in Verbindung mit der Ermächtigung des Zwangsverwal-
ters gemäß § 150 Abs. 2 ZVG als Vollstreckungstitel zu behandeln, nicht dafür,
den Zwangsverwalter in der Vollstreckung gemäß § 883 ZPO besser zu stellen
als andere Gläubiger.
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b) Eine unmittelbare Anwendung des § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, weil der Rechts-
beschwerdeführer, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen
hat, hier Herausgabe der Kaution nach § 883 ZPO verlangt. Die Frage, ob er
hinsichtlich der Forderungen, mit denen der Schuldner die Kaution verrechnet
hat, nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO Auskunft verlangen kann, stellt sich daher
nicht. Für eine analoge Anwendung des § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Rahmen
des § 883 ZPO ist schon deshalb kein Raum, weil die dort getroffene Regelung
insoweit nicht lückenhaft ist.
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bergmann
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG Öhringen, Entscheidung vom 03.05.2007 - 1 M 542/07 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 T 154/07 St -