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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 66/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 66/07

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 883 Abs. 2; ZVG § 150 Abs. 2, § 152

Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangs- verwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Ver- fahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Aus- künften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat.

BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZB 66/07 - LG Heilbronn AG Öhringen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch

die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Heilbronn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des

Gläubigers zurückgewiesen.

Streitwert: 600 €

Gründe:

1

I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Zwangsverwalter eines Teileigentums

des Schuldners und mit Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts ermächtigt

worden, sich den Besitz am beschlagnahmten Vermögensgegenstand zu ver-

schaffen. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher auf dieser Grundlage unter an-

derem damit, dem Schuldner die vom Mieter geleistete Barkaution wegzuneh-

men und an ihn herauszugeben. Die Vollstreckung blieb erfolglos. In der vom

Gerichtsvollzieher abgenommenen eidesstattlichen Versicherung gab der

Schuldner an, die Kaution wegen Mietrückständen verrechnet bzw. einbehalten

zu haben. Die Kaution sei somit zwischenzeitlich verwertet und nicht mehr vor-

handen.

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Der Rechtsbeschwerdeführer erteilte dem Gerichtsvollzieher daraufhin

den Auftrag, die eidesstattliche Versicherung um die Erklärung ergänzen zu

lassen, mit welchen Forderungen die Kaution verrechnet worden sei und wie

hoch die Miete sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Auftrag mit der Begründung

zurück, der Schuldner sei zu solchen weiteren Erklärungen nicht verpflichtet.

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Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers ist

ebenso erfolglos geblieben wie seine nachfolgende sofortige Beschwerde (LG

Heilbronn RPfleger 2007, 620).

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer weiter-

hin sein Ziel, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Schuldner die begehrte

Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung abzunehmen. Der Schuldner ist

im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-

schwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO)

und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die die Er-

innerung des Zwangsverwalters zurückweisende Entscheidung des Amtsge-

richts für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Dem Zwangsverwalter sei es verwehrt, auf dem Wege der Herausgabe-

vollstreckung hinsichtlich des die Mietkaution verkörpernden Gegenstands vom

Schuldner Auskunft über die von diesem vorgenommene Verrechnung der

Mietkaution mit rückständigen Mieten sowie über die Miethöhe zu erhalten. Die

in § 883 Abs. 2 ZPO geregelte Verpflichtung des Schuldners erschöpfe sich

darin, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass

er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde oder aber

- sofern bekannt - den Ort zu nennen. Insoweit habe der Schuldner Auskunft

erteilt.

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Die vom Zwangsverwalter begehrten ergänzenden Angaben beträfen den

Bestand und die Höhe der Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Rückzah-

lung der Kaution, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März

2005 (VIII ZR 330/03, NJW-RR 2005, 1029) unabhängig davon bestehe, ob der

Kautionsbetrag in die Zwangsverwaltungsmasse gelangt sei. Auch nach dem

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 (V ZB 6/05, NJW-RR

2005, 1032) sei der Schuldner in dieser Hinsicht nicht zur Auskunftserteilung

verpflichtet. Die Frage, ob der Zwangsverwalter auf der Grundlage des Anord-

nungsbeschlusses entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner Auskunft

über die zur Geltendmachung der Mietforderungen nötigen Angaben sowie

Herausgabe der hierzu vorhandenen Urkunden verlangen und bei Nichtertei-

lung der Auskunft das Offenbarungsverfahren nach §§ 899 ff. ZPO verfolgen

könne, sei nicht zu entscheiden, weil der Zwangsverwalter diesen Weg hier

nicht beschritten habe. Aus diesem Grunde könne auch offen bleiben, ob er die

entsprechende Auskunft in einem Erkenntnisverfahren verlangen könne.

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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Eine Erstreckung der vom Schuldner abgegebenen eidesstattlichen

Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO auf die vom Zwangsverwalter begehr-

ten ergänzenden Angaben ist nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der von

diesem hier wegen der Mietkaution betriebenen Herausgabevollstreckung ge-

boten.

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aa) Wie der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluss vom

14. April 2005 entschieden hat, stellt der Beschluss, mit dem die Zwangsverwal-

tung angeordnet wird, zusammen mit der Ermächtigung gemäß § 150 Abs. 2

ZVG im Hinblick auf die in § 152 ZVG geregelten Aufgaben des Zwangsverwal-

ters einen Vollstreckungstitel dar, der diesem die zwangsweise Durchsetzung

seines Anspruchs auf Überlassung einer vor der Beschlagnahme des Objekts

von einem Mieter geleisteten Kaution nach § 883 ZPO ermöglicht (BGH

NJW-RR 2005, 1032 f.). Davon ist ersichtlich auch das Beschwerdegericht aus-

gegangen.

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bb) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der

Zwangsverwalter vom Schuldner hier über die von diesem bereits gemachten

Angaben hinaus gemäß § 883 Abs. 2 ZPO keine weitergehende Auskunft mehr

verlangen kann.

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(1) Die Rechtsbeschwerde weist im rechtlichen Ausgangspunkt allerdings

zutreffend darauf hin, dass der Schuldner gemäß § 883 Abs. 2 ZPO im Hinblick

auf den Sinn und Zweck der dort bestimmten Offenbarungspflicht über die ihm

erinnerlichen Wahrnehmungen und Mitteilungen sowie über angestellte Nach-

forschungen alles anzugeben hat, was geeignet ist, den Verbleib der herauszu-

gebenden Sache aufzuklären (vgl. Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 883

Rdn. 34; Storz in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 883 Rdn. 46). Wenn aber

die eidesstattliche Versicherung - mit welchem Inhalt auch immer - abgegeben

worden ist, kann der Gläubiger grundsätzlich nurmehr die sich daraus mögli-

cherweise ergebenden Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen, einen etwa beste-

henden Schadensersatzanspruch gemäß § 893 ZPO geltend machen oder

strafrechtliche Ermittlungen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung veran-

lassen. Eine erneute eidesstattliche Versicherung kann er nur ausnahmsweise

dann verlangen, wenn er gemäß § 294 ZPO glaubhaft macht, dass der Schuld-

ner nach der Abgabe der ersten eidesstattlichen Versicherung in den Besitz der

Sache gelangt ist oder Kenntnis von deren Verbleib erlangt hat (Baumbach/

Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 883 Rdn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 883

Rdn. 13; Storz in Wieczorek/Schütze aaO § 883 Rdn. 45; vgl. auch Schmidber-

ger, RPfleger 2005, 464, 465).

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(2) Nichts Abweichendes ergibt sich aus den Besonderheiten und dem

Zweck der vom Zwangsverwalter hier wegen der Mietkaution betriebenen

Zwangsvollstreckung. Namentlich sprechen die Gründe, die es nach dem Be-

schluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 rechtfertigen, bereits den

Anordnungsbeschluss in Verbindung mit der Ermächtigung des Zwangsverwal-

ters gemäß § 150 Abs. 2 ZVG als Vollstreckungstitel zu behandeln, nicht dafür,

den Zwangsverwalter in der Vollstreckung gemäß § 883 ZPO besser zu stellen

als andere Gläubiger.

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b) Eine unmittelbare Anwendung des § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt

entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, weil der Rechts-

beschwerdeführer, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen

hat, hier Herausgabe der Kaution nach § 883 ZPO verlangt. Die Frage, ob er

hinsichtlich der Forderungen, mit denen der Schuldner die Kaution verrechnet

hat, nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO Auskunft verlangen kann, stellt sich daher

nicht. Für eine analoge Anwendung des § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Rahmen

des § 883 ZPO ist schon deshalb kein Raum, weil die dort getroffene Regelung

insoweit nicht lückenhaft ist.

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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bergmann

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

AG Öhringen, Entscheidung vom 03.05.2007 - 1 M 542/07 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 T 154/07 St -