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BGH Beschluß vom 14.04.2005 – V ZB 6/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 6/05

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 150 Abs. 2

Der Zwangsverwalter ist befugt, von dem Schuldner (Grundstückseigen-

tümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter

des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der Beschluß über die

Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung

des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar,

aufgrund dessen wegen dieses Anspruchs nach § 883 ZPO vollstreckt

werden kann.

BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 6/05 - LG Tübingen

AG Calw

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsiden-

ten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-

Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

am 14. April 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden der Beschluß

der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 21. Januar

2004 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Calw vom

16. Juli 2003 abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauf-

trag des Zwangsverwalters nicht aus den bisherigen Gründen ab-

zulehnen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.

Beschwerdewert: 582,87 €

Gründe:

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer ist Zwangsverwalter des eingangs be-

zeichneten Wohnungseigentums, welches im Eigentum des Schuldners steht.

Das Amtsgericht erteilte ihm einen Zwangsverwalterausweis, der den Beschluß

betreffend die Anordnung der Zwangsvollstreckung inhaltlich wiedergibt und

nach dessen Inhalt der Rechtsbeschwerdeführer ermächtigt ist, sich selbst den

Besitz zu verschaffen. Die Eigentumswohnung ist vermietet. Ausweislich des

dem Rechtsbeschwerdeführer vorliegenden Mietvertrages haben die Mieter

eine Mietkaution in Höhe von 1.140 DM zu leisten.

Der Rechtsbeschwerdeführer erteilte unter Vorlage des Zwangsverwal-

terausweises dem zuständigen Gerichtvollzieher den Auftrag zur "Wegnahme

der Mietkaution in Höhe von 1.140,-- DM ... und ... Aushändigung derselben an

mich" und für den Fall, daß die Kaution nicht ausfindig zu machen sein sollte,

den weiteren Auftrag, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung über

deren Verbleib abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des

Auftrags abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehle ein vollstreck-

barer Titel; die Vorlage des Zwangsverwalterausweises reiche nicht aus.

Das Amtsgericht hat die dagegen erhobene Erinnerung des Zwangsver-

walters zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist

ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat in der Beschwerdeentscheidung die

Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer

seinen Antrag weiter.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beschluß über die Anord-

nung der Zwangsverwaltung könne nicht als ausreichender Vollstreckungstitel

für die Wegnahme jeglicher Kaution, die der Mieter geleistet habe, und für jegli-

che in Betracht kommenden Hilfspfändungen angesehen werden. Eine dahin

gehende Auffassung entferne sich allzu sehr von der im Gesetz angeordneten

Besitzeinweisung des Zwangsverwalters (§ 150 Abs. 2 ZVG). Dabei sei zu be-

rücksichtigen, daß je nach den Umständen nicht nur eine Herausgabevollstrek-

kung, etwa bei Vorhandensein eines Sparbuchs, sondern je nach Anlage der

Kaution auch andere Arten der Vollstreckung oder bei pflichtwidriger Einverlei-

bung der Kaution in das Vermögen des Schuldners sogar die Vollstreckung

wegen einer Geldersatzforderung in Betracht komme.

2. Dem kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Die angefochte-

ne Entscheidung ist von Rechtsfehlern beeinflußt.

a) Das Beschwerdegericht nimmt im Ansatz zutreffend an, daß der dem

Gerichtsvollzieher erteilte Auftrag zumindest auch darauf gerichtet ist, die Her-

ausgabevollstreckung wegen einer beim Schuldner gegenständlich vorhande-

nen Kaution vorzunehmen. Der Antrag auf "Wegnahme der Mietkaution" be-

zweckt ersichtlich (auch) den Zugriff auf einen gegenständlich noch vorhande-

nen, gesondert aufbewahrten Geldbetrag, auf Unterlagen, die wie ein Sparbuch

den Zugriff auf die angelegte Geldsumme ermöglichen, oder auf eine Bürg-

schaftsurkunde. Andernfalls wäre der zweite Teil des Antrags, dem Schuldner

die eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Kaution abzunehmen,

falls sie nicht vorgefunden wird, nicht verständlich.

Mit diesem Inhalt trägt der gestellte Antrag den mietrechtlichen Gege-

benheiten Rechnung. Für den Regelfall ist davon auszugehen, daß der Vermie-

ter eine vom Mieter überlassene Kaution entsprechend § 551 Abs. 3 BGB ge-

sondert angelegt hat und daß über diese Anlage bei dem Vermieter Unterlagen,

wie etwa ein Sparbuch, vorzufinden sind, die den Zugriff auf die Kaution ermög-

lichen. Darüber, ob und inwieweit dies der Fall ist, hat der Zwangsverwalter

nach seinem Vortrag keine Kenntnis. Dies kann indes von dem Gerichtsvollzie-

her bei einer Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO festgestellt werden. Findet

er die Kautionssumme oder darauf verweisende Unterlagen nicht vor, kann

nach § 883 Abs. 2 ZPO verfahren werden.

Ob der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Antrag einen weitergehen-

den Inhalt hat, kann derzeit dahinstehen. Zwar trifft es zu, daß etwa ein (aus-

schließlich) auf die Pfändung einer Geldforderung gerichteter Antrag abzuleh-

nen wäre, weil der Beschluß über die Anordnung der Zwangsverwaltung nebst

der Ermächtigung zur Besitzergreifung kein Vollstreckungstitel ist, der die Pfän-

dung eines Geldbetrages in Höhe der Mietkaution aus dem Vermögen des

Vermieters erlaubt. Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, daß ein ver-

fahrensrechtlicher Antrag nicht deshalb in vollem Umfang abgelehnt werden

darf, weil er in der einen oder anderen Richtung zu weit geht. Einem solchen

Antrag ist stattzugeben, soweit er gerechtfertigt ist, nur im übrigen ist er abzu-

lehnen. Im vorliegenden Fall darf deshalb ein zulässiger und begründeter An-

trag auf Vornahme der Herausgabevollstreckung nicht deshalb abgelehnt wer-

den, weil die Antragstellung (möglicherweise) eine weitere Vollstreckungsart

erfaßt, für die ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt. Die denkbare Fallgestaltung,

daß ein rechtlich zulässiger und ein unzulässiger Teil des Antrags nicht sinnvoll

unterschieden werden können und deshalb nur eine Zurückweisung in vollem

Umfang in Betracht kommt, liegt hier nicht vor.

b) Für die danach erstrebte Vollstreckung gemäß § 883 ZPO stellt der

Beschluß über die Anordnung der Zwangsverwaltung nebst der Ermächtigung

zur Besitzergreifung eine ausreichende Vollstreckungsgrundlage dar.

aa) Die Zwangsverwaltung ist, wie sich insbesondere aus § 152 Abs. 1

ZVG ergibt, darauf gerichtet, die laufenden, aus der ordnungsgemäßen Nut-

zung des Grundstücks stammenden Erträge zur Befriedigung des Gläubigers

einzusetzen, während dem Schuldner die Substanz des Vermögensgegenstan-

des ungeschmälert erhalten bleibt. Zugleich soll sie den Gläubiger vor einer

Wertminderung des Objekts und sonstigen Beeinträchtigungen schützen (BGH,

Beschluß vom 10. Dezember 2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245). Nach

§ 150 Abs. 2 ZVG hat das Gericht zu diesem Zweck dem Verwalter durch einen

Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu

übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu

verschaffen. Geschieht - wie im vorliegenden Fall - letzteres, so ist der Anord-

nungsbeschluß zusammen mit der Ermächtigung des Gerichts ein Vollstrek-

kungstitel des Zwangsverwalters, mit dem die Herausgabe der von der Be-

schlagnahme erfaßten Gegenstände erzwungen werden kann (Bötticher, ZVG,

3. Aufl., § 150 Rdn. 12; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung,

2. Aufl., Rdn. 448; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-

recht, 2. Aufl., S. 404; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung,

3. Aufl., § 148 ZVG Rdn. 13; § 150a Rdn. 21 f.; Knees, Immobiliarzwangsvoll-

streckung, 4. Aufl., S. 165; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 150 Rdn. 3.5b; Heinz,

DGVZ 1955, 17, 18).

bb) Der vorgenannte Zweck erfordert, daß die in § 150 Abs. 2 ZVG nor-

mierte Herausgabepflicht nicht nur auf die von der Beschlagnahme erfaßten,

sondern auch auf die sonst für die Tätigkeit des Zwangsverwalters notwendigen

Gegenstände erstreckt wird. Weitgehend wird daher angenommen, daß der

Zwangsverwalter auch die Herausgabe von Urkunden, die ein Miet- oder Pacht-

verhältnis betreffen, verlangen und notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers

durchsetzen kann (OLG München Rpfleger 2002, 373 - Pachtvertrag; AG

Stuttgart Rpfleger 1995, 375 - Mietvertrag; Depré/Mayer, aaO, Rdn. 485;

Eickmann, aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, aaO;

Knees, aaO; a.A. Stöber, aaO, Rdn. 3.9 m.w.N.).

cc) Nach richtiger Ansicht ist der Zwangsverwalter auch befugt, von dem

Schuldner die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des

Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen, wobei der Anordnungsbeschluß

und die Ermächtigung des Zwangsverwalters gemäß § 150 Abs. 2 ZVG einen

Vollstreckungstitel zur Durchsetzung auch dieses Anspruchs darstellen (Stöber,

aaO, § 152 Rdn. 9.13c; wohl auch Depré/Mayer, aaO, Rdn. 493). Dabei kommt

es nicht darauf an, ob sich die Beschlagnahme nach § 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ZVG unmittelbar auf den Anspruch auf Überlas-

sung der Mietkaution erstreckt (so Stöber, aaO, § 152 Rdn. 9.13b), obwohl die

Kaution, anders als Miet- und Pachtzahlungen (vgl. zum Begriff MünchKomm-

BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1123 Rdn. 6 f. m.w.N.), nicht für die Raumnutzung

entrichtet wird. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit die die Rückgabe der

Mietkaution betreffenden Vereinbarungen ihre Grundlage in dem Mietverhältnis

oder in einer ergänzend getroffenen Sicherungsabrede haben (vgl. dazu BGHZ

141, 160, 166).

Entscheidend ist folgendes: Nach § 152 Abs. 2 ZVG ist, wenn das

Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen wur-

de, der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam. Der

Mieter hat die Mietkaution auf der Grundlage der im Mietvertrag getroffenen

Vereinbarungen gestellt. Sie sichert die Mietzinsansprüche, auf die sich die Be-

schlagnahme nach § 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG in Verbindung mit § 21 Abs. 2

ZVG erstreckt. Eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundbesitzes erfordert,

daß der Zwangsverwalter anstelle des Schuldners (Grundstückseigentümers),

dem die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch die Beschlagnah-

me entzogen ist (§ 148 Abs. 2 ZVG), in die Lage versetzt wird, nötigenfalls auf

die Kaution zuzugreifen, um gegen den Mieter gerichtete Ansprüche zu decken.

Der Zugriff auf eine an den Schuldner geleistete Kaution muß dem Zwangsver-

walter aber auch deshalb ermöglicht werden, weil er dem Mieter gegenüber zur

Herausgabe der Kaution nach Wegfall des Sicherungszwecks verpflichtet ist

(BGH, Urteil vom 16. Juli 2003, VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342 f. m.w.N.; vgl.

dazu etwa Depré/Mayer, aaO, Rdn. 496; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen,

aaO, § 155 Rdn. 10 ff.; Alff/Hintzen, Rpfleger 2003, 635 ff.; Erckens, ZfIR 2003,

981 ff.; Walke, WuM 2004, 185 ff.).

c) Der Gerichtsvollzieher durfte deshalb den Vollstreckungsantrag nicht

mit der Begründung ablehnen, es liege kein Vollstreckungstitel vor. Für die Her-

ausgabevollstreckung nach den §§ 883 ZPO, die in die Zuständigkeit des Ge-

richtsvollziehers fällt, ist dies sehr wohl der Fall. Dabei ist davon auszugehen,

daß das Zwangsverwalterzeugnis, wenn es - wie hier - den Anordnungsbe-

schluß in vollem Umfang wiedergibt und die Ermächtigung zur Besitzergreifung

enthält, den maßgeblichen Vollstreckungstitel darstellt.

Der Gerichtsvollzieher wird also, soweit die sonstigen Vollstreckungsvor-

aussetzungen (jetzt noch) vorliegen, die nach § 883 ff. ZPO erforderlichen Voll-

streckungshandlungen vorzunehmen haben, soweit der Vollstreckungstitel da-

für in dem zuvor beschriebenen Rahmen eine ausreichende Grundlage bietet.

Sollten die dabei gewonnenen Erkenntnisse Vollstreckungshandlungen als not-

wendig erscheinen lassen, die durch den vorliegenden Titel nicht gedeckt sind,

ist durch Rückfrage bei dem Gläubiger zu klären, ob sich der gestellte Antrag

tatsächlich auch darauf beziehen soll. Dann ist der Antrag insoweit abzulehnen.

Andernfalls ist der Antrag mit Durchführung der Herausgabevollstreckung erle-

digt.

III.

Der Gerichtsvollzieher wird nunmehr demgemäß zu verfahren haben.

Obwohl noch zu prüfen ist, ob die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvoll-

streckung noch vorliegen, sind die Kosten des Rechtsmittelzuges bereits jetzt

dem Schuldner aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsbeschwerdeführer

dringt mit seinem Begehren im wesentlichen durch, selbst wenn man davon

ausgeht, daß der Antrag zu weit formuliert ist. Dafür, daß - jedenfalls bisher -

die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gefehlt haben oder

nicht nachholbar gewesen sein könnten, ist nichts ersichtlich. Eine Kostenbela-

stung des Gerichtsvollziehers kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom

19. Mai 2004, IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f.).

Wenzel

Klein

Schmidt-Räntsch

Zoll

Stresemann