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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – III ZB 38/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 38/07

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann

und Wöstmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesge-

richts München vom 25. Mai 2007 - W (KAPMU) 13/07 - wird zu-

rückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 37.999,59 €

Gründe:

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Vertrags-

verletzungen bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds.

Er wirft der Beklagten Verwendung eines fehlerhaften Prospekts vor. Im ersten

Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag nach § 1 des Kapitalanleger-

Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tage den Musterfeststellungsan-

trag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger

sofortige Beschwerde eingelegt. Das klageabweisende Urteil hat er mit der Be-

rufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen

die Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzin-

teresses als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerde-

gericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

2

Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig,

aber unbegründet. Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1

KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er wird deswegen, wie der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat (Beschluss

vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07 - WM 2008, 124 = ZIP 2008, 137), unzu-

lässig, wenn der Rechtsstreit nach einem Endurteil und Einlegung der Berufung

nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. Dem schließt sich der beschlie-

ßende Senat an. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben zu

einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die in der angefochtenen

Entscheidung offen gelassene und vom Kläger als grundsätzlich angesehene

Frage, ob der Musterfeststellungsantrag unter den vorliegenden Umständen

zunächst zulässig war, kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Kläger

in Zweifel gezogene Entscheidungsreife des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der

Klageabweisung durch das Landgericht.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.04.2007 - 22 O 14428/06 -

OLG München, Entscheidung vom 25.05.2007 - W (KAPMU) 13/07 -