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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – III ZR 29/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann

und Wöstmann

einstimmig beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. No-

vember 2006 - 8 U 3161/06 - durch Beschluss gemäß § 552a ZPO

zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1

Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer „Beitrittsvereinbarung“ ge-

richtete Erklärung vom 23. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C.

Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH Dritte Medienbetei-

ligungs KG (im Folgenden C. III) in Höhe von 150.000 DM zuzüglich

5 v.H. Agio, die er durch Aufnahme eines Darlehens finanzierte. Der Beitritt soll-

te - dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebe-

nen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungs-

gesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-

druckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle"

vorgenommen werden. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der

Filmvermarktung war vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 v.H. der Pro-

duktionskosten Produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen werden

sollten. Der Versicherer, die N. Inc., erwies sich

nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig.

2

Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beteiligungsgesellschaft - der Be-

klagten zu 1 - und der Beklagten zu 2 Zug um Zug gegen Abtretung aller An-

sprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags nebst Zin-

sen begehrt und seinen Anspruch im Wesentlichen darauf gestützt, er sei nicht

ordnungsgemäß über die tatsächlichen Risiken der Beteiligung informiert wor-

den und die Beklagte zu 2 habe entgegen § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrags An-

legergelder freigegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im nur

noch gegen die Beklagte zu 2 geführten Berufungsverfahren hat sich der Kläger

auf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

10. April 2006 (21 U 5051/05) bezogen und geltend gemacht, die Beklagte zu 2

hafte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, weil sie bei Abschluss des

Treuhandvertrags nicht darauf hingewiesen habe, dass eine "effektive Verwen-

dung seiner Mittel gar nicht beabsichtigt sei, vielmehr lediglich eine formale

Kontrolle ohne inhaltliche Substanz zugesagt werde". Das Berufungsgericht hat

die Berufung zurückgewiesen und die Revision mit Rücksicht auf das Urteil des

21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München und im Hinblick auf zahlreiche

weitere Verfahren, in denen vergleichbare Verträge geschlossen worden sind,

zugelassen.

II.

4

1.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall

nicht mehr vor.

Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-

nem Urteil vom 22. März 2007 über die Revision gegen das angeführte Urteil

des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München entschieden (III ZR 98/06

- NJW-RR 2007, 1041), dass ein in ein Anlagemodell als Mittelverwendungs-

kontrolleur eingebundener Wirtschaftsprüfer grundsätzlich nicht verpflichtet ist,

den Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt unter anderem

mit dem - allgemein verständlichen - Text des abzuschließenden Mittelkontroll-

vertrages erhalten hat, über die Reichweite und Risiken dieses Vertrages auf-

zuklären. Der Senat hat es für erforderlich gehalten, dass der Treuhänder und

Mittelkontrolleur mit berufsmäßiger Sorgfalt prüft, ob die im Vertrag im Einzel-

nen genannten Voraussetzungen für eine Freigabe der Mittel der Filmprodukti-

on vorliegen. Soweit es um bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen Dritter

(etwa Zahlungsgarantien und/oder -zusagen) ginge, habe der Treuhänder nach

dem Wissensstand und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der

von einem Wirtschaftsprüfer zu erwarten sei, die ihm vorgelegten Unterlagen

darauf zu prüfen, ob sie ordnungsgemäße - in sich schlüssige - rechtsgeschäft-

liche Erklärungen enthielten. Dabei hat der Senat hervorgehoben, hinsichtlich

der Grenzen der geschuldeten Prüfungen sei es eher missverständlich, wenn

von

einer

"formalen" Kontrolle

gesprochen werde;

entscheidend

sei, welche Prüfungen der Mittelkontrollvertrag verlange (aaO S. 1043 Rn. 10).

Demgegenüber hat der Senat - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils -

in Bezug auf den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Vertragstext eine

vorvertragliche Pflicht des Treuhänders verneint, den Anleger auf den Umfang

und die Grenzen der ihm vertraglich obliegenden Prüfung hinzuweisen (aaO

Rn. 14 ff); insbesondere hat er in der Verwendung des Begriffs "Mittelverwen-

dungskontrolle" keinen Umstand gesehen, der zu einer solchen vorvertraglichen

Hinweispflicht Anlass gibt (aaO S. 1043 f Rn. 18 ff).

5

2.

Das Berufungsgericht hat für die vorliegende Beteiligungsgesellschaft

den unter der Überschrift "Der Treuhandvertrag und die Mittelverwendungskon-

trolle" stehenden Text eines Treuhandvertrags zugrunde gelegt und, ohne dass

die Revision dies beanstandet hätte, festgestellt, dass er im Wesentlichen

mit den Treuhand- und Mittelverwendungskontrollverträgen der Fonds C.

II und IV übereinstimme. Auf dieser Grundlage hat es - in Überein-

stimmung mit dem angeführten Senatsurteil - eine vorvertragliche Pflicht ver-

neint, den Kläger über den Umfang der geschuldeten Prüfung näher aufzuklä-

ren, und hat auch aus dem Begriff der "Mittelverwendungskontrolle" nicht ge-

schlossen, dass der Anleger eine weitergehende "effektive" Kontrolle erwarte.

Wenn auch das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - der rechtlichen

Argumentation der Parteien folgend - von einer "formalen Prüfung" einerseits

und von einer "effektiven" Kontrolle andererseits gesprochen hat, ist seinen

Ausführungen im Zusammenhang zu entnehmen, dass es seiner Beurteilung

der geschuldeten Prüfung zutreffend die Einzelbestimmungen des zwischen

den Parteien geschlossenen Vertrags zugrunde gelegt hat. Damit erweist sich

der Haupteinwand des Klägers im Berufungsverfahren, dass ihn die Beklagte

zu 2 nicht über die von ihr beabsichtigte (nur) formale Prüfung aufgeklärt habe,

als unbegründet.

6

Ob sich der Kläger in der Berufungsinstanz überhaupt noch darauf beru-

fen hat, die Beklagte zu 2 habe die vertraglich vorgesehene Prüftätigkeit unzu-

reichend vorgenommen, und ob er, wie die Revisionserwiderung meint, unzu-

lässigerweise einen neuen Streitgegenstand in das Revisionsverfahren einführt,

wenn er eine - durchaus auch umfassende - Bonitätsprüfung des Versicherers

fordert, mag auf sich beruhen. Bereits das Landgericht hat eine Vertragsverlet-

zung verneint. Die Revision weist auf kein Vorbringen hin, das zu einer Über-

prüfung dieser Feststellungen Anlass gegeben hätte.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 31.03.2006 - 34 O 24941/04 -

OLG München, Entscheidung vom 09.11.2006 - 8 U 3161/06 -