BGH Urteil vom 22.03.2007 – III ZR 98/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. März 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2
Der in ein Anlagemodell als Mittelverwendungskontrolleur eingebundene Wirt-
schaftsprüfer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anlageinteressenten, der
vor seinem Beitritt einen Prospekt u.a. mit dem - allgemein verständlichen -
Text des abzuschließenden Mittelverwendungskontrollvertrages erhalten hat,
über Reichweite und Risiken dieses Vertrages aufzuklären.
BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2006 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten
entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-
richtete Erklärungen vom 20. Dezember 1998 und vom 3. März 1999 Beteili-
gungen an der C. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion
mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: C. II) in
Höhe von insgesamt 100.000 DM und vom 30. Dezember 2000 an der
C. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte
Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: C. IV) in Höhe von
25.000 DM. Gegenstand der Anlegergesellschaften ist die Entwicklung, die
Herstellung und der Erwerb sowie die Beteiligung an Film- und Fernsehproduk-
tionen im In- und Ausland, die Auswertung von Verleihrechten und der Lizenz-
handel sowie die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen, die
Geschäfte auf dem gleichen Gebiet tätigen. Die für C. II und
C. IV im Wesentlichen gleichartigen Anlagemodelle, die in den je-
weils von der persönlich haftenden Gesellschafterin der Anlegergesellschaft
herausgegebenen Prospekten - unter Beifügung von Mustern der von den Be-
teiligten abzuschließenden Verträge - beschrieben wurden, gingen dahin, dass
die Beteiligung der Anleger an der Kommanditgesellschaft jeweils über die be-
klagte Wirtschaftsprüfergesellschaft als Treuhandkommanditistin erfolgen sollte.
Dementsprechend hatte der Anleger unter anderem mit der Beklagten einen
"Treuhandvertrag" abzuschließen. Da zum prospektierten Angebot auch gehör-
te, dass die Zahlungen zur Filmproduktion sowie der Gebühren von der Freiga-
be durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abhängig sein soll-
ten (Mittelfreigabe), schloss der Anleger darüber hinaus mit der Beklagten bei
C. II einen "Mittelverwendungskontrollvertrag", für C. IV
war ein einheitliches Vertragswerk "Treuhandvertrag und Mittelverwendungs-
kontrolle" konzipiert.
Der Mittelverwendungskontrollvertrag für C. II enthält unter
anderem folgende Bestimmungen:
§ 1 Gegenstand des Mittelverwendungskontrollvertrages
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird beauftragt, eine Mittel- verwendungskontrolle der von den Anlegern zu leistenden Ein- lagen in dem in diesem Vertrag näher bestimmten Umfang durchzuführen.
2. Die Aufgaben und Rechte der Mittelverwendungskontrolleurin bestimmen sich nach diesem Vertrag. Weitere Pflichten über- nimmt die Mittelverwendungskontrolleurin nicht. Insbesondere prüft sie nicht die Verwirklichung oder Verwirklichbarkeit des Gesellschaftszwecks der Gesellschaft, der jeweiligen Koprodu- zentin oder der Koproduktionsgemeinschaft, die Wirksamkeit und Rechtsfolgen der von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge, insbesondere des Kooperationsvertrages, die Wirt- schaftlichkeit der von der Gesellschaft, der jeweiligen Koprodu- zentin bzw. der Koproduktionsgemeinschaft durchgeführten In- vestitionen, die Bonität der Personen bzw. Unternehmen, an die die Mittel entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages weitergeleitet werden sowie die Werthaltigkeit der gegenüber der Gesellschaft, der jeweiligen Koproduzentin bzw. der Kopro- duktionsgemeinschaft erbrachten Leistungen …
§ 2 Aufgaben der Mittelverwendungskontrolleurin/Mittelfreigabe/
Risiken aus vorzeitiger Mittelfreigabe
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin hat die von den Treugebern an die Treuhandkommanditistin geleisteten Einlagen inkl. Agio nach Maßgabe dieses Vertrages freizugeben, sofern und soweit die Gesellschaft die Zustimmung zur Produktion des jeweiligen Projektes im Rahmen der Koproduktionsgemeinschaft schriftlich gegenüber der Mittelverwendungskontrolleurin erteilt hat. Die Mittelverwendungskontrolleurin überprüft hierbei nicht, ob die in dem geregelten Voraussetzungen eingehalten sind und die Mittel tatsächlich entsprechend den vorgegebenen Budgets verwendet werden.
Kooperationsvertrag
einzelnen
im
2. Die Mittelverwendungskontrolleurin darf die eingegangenen Zahlungen der Treugeber erst dann zur weiteren Verwendung durch die Gesellschaft freigeben, wenn
- der Treuhandvertrag zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Treugeber sowie der Mittelverwendungskontrollver- trag zwischen der Mittelverwendungskontrolleurin und dem Treugeber wirksam zustande gekommen und nicht wieder (z.B. durch Widerruf oder Rücktritt vom Vertrag) aufgelöst sind und
- die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4
und Abs. 5 dieses Vertrages vorliegen.
3. Die Mittelverwendungskontrolleurin gibt die mit der Gründung der Gesellschaft zusammenhängenden sowie folgende Gebüh- ren, nämlich: … jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinba- rung vorgesehenen Widerrufsfrist und Einzahlung von 30 % der gezeichneten Einlage sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto frei …
4. Die Mittelfreigabe für die Produktion von Filmprojekten auf ein von der C. und der jeweiligen Koproduzentin eröffne- tes Konto oder auf Weisung der C. unmittelbar auf ein Konto eines Vertragspartners erfolgt in Abhängigkeit von dem jeweiligen Projekt nur bei Vorliegen folgender zusätzlicher Voraussetzungen:
(1) Vorlage eines Produktionsvertrages bzw. Koproduktionsver- trages zwischen der C. und dem jeweiligen Ko- produzenten, der den folgenden Voraussetzungen nicht entgegensteht.
(2) Vorlage eines von den Beteiligten, die eine Garantie oder Kreditzusage gegeben oder übernommen haben, gebilligten Produktionskostenbudgets;
(3) Vorlage einer Fertigstellungsgarantie (Completion-Bond) eines Major Studios, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Completion-Bond-Gesellschaft;
(4) Finanzierungsnachweis über die Erbringung der Einlage durch den jeweiligen Koproduzenten oder Nachweis, daß die Erbringung der Einlage sichergestellt ist;
(5) Vorlage einer Auszahlungsgarantie eines Kreditinstitutes, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Major-Studios, die die Rückführung von mindestens 80 % des Anteils der Gesellschaft an den Produktionskosten entsprechend dem Produktionskostenbudget spätestens 24 Monate nach Lie- ferung des Films sicherstellt.
Hierzu genügt die Vorlage einer entsprechenden Verpflich- tungserklärung eines Kreditinstitutes, einer Versicherungs- gesellschaft oder eines Major-Studios, etwa in Form einer Versicherungspolice oder einer Garantieübernahmeerklä- rung, auch wenn die endgültige Übernahme der Verpflich- tung durch die Garanten noch unter Bedingungen steht …
§ 3 Haftung
1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird die ihr in § 2 übertra- genen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen. …
…
5. Die Mittelverwendungskontrolleurin übernimmt keine Haftung für den Eintritt der vom Treugeber oder der Gesellschaft gege- benenfalls angestrebten wirtschaftlichen und/oder steuerlichen Ergebnisse oder Erfolge. Ferner übernimmt die Mittelverwen- dungskontrolleurin keine Haftung für die Bonität der Vertrags- partner der Gesellschaft, die Durchführbarkeit der Investition oder dafür, dass die Vertragspartner der Gesellschaft die ein- gegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Unter anderem haftet die Mittelverwendungskontrolleurin nicht für die Erfolge der von der Gesellschaft unmittelbar oder mittel- bar geplanten Investitionen sowie den Eintritt der vom Treuge- ber oder der Gesellschaft verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele. Sie überprüft nicht die Fragen des unternehmerischen Ermessens der Gesellschaft und der Zweckmäßigkeit der In- vestitionsentscheidung.
Die Mittelverwendungskontrolleurin hat an der Konzeption und der Stellung des der Beitrittsvereinbarung des Treugebers zu- grundeliegenden Emissionsprospektes nicht mitgewirkt und dessen Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tat- sächlichen Gegebenheiten überprüft. Der Treugeber erkennt an, dass die Mittelverwendungskontrolleurin zu einer solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war. …
Das Vertragswerk "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" für
C. IV ist - in § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 4 - inhaltlich ähnlich gestaltet.
Verschiedene Filme sind, jedenfalls bei C. II, inzwischen Ver-
sicherungsfälle, und der für diesen Anlagefonds von der Anlegergesellschaft mit
der Versicherung betraute ausländische Versicherer bzw. Versicherungskon-
zern, die N. E. I. S. Inc. (im folgenden: NEIS), hat sich
als zahlungsunfähig erwiesen.
Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz in Höhe seiner Ein-
zahlungen, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen, Zug um Zug gegen
Rückgabe der beiden Anlagebeteiligungen, verlangt. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der - soweit hier von Interesse -
auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.324,31 € nebst Zinsen, Zug
um Zug gegen Abtretung der Rechte aus C. II und auf Zahlung von
8.078,41 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus
C. IV, gerichteten Berufung des Klägers stattgegeben. Diese Ent-
scheidung bekämpft die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe einen Schadensersatz-
anspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in
contrahendo), aufgrund dessen er so zu stellen sei wie er stünde, wenn er sich
nicht an C. II und C. IV beteiligt hätte. Zwar habe, wie das
erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt habe, die Beklagte nach den Mit-
telverwendungskontrollverträgen jeweils lediglich eine "formale" Prüfung ge-
schuldet, weshalb eine positive Vertragsverletzung der Mittelverwendungskon-
trollverträge durch die Beklagte ausscheide. Wohl aber habe die Beklagte die
vorvertragliche Verpflichtung gehabt, dem Kläger jeweils vor Abschluss des
Treuhandvertrages und des Mittelverwendungskontrollvertrages darauf hinzu-
weisen, dass die Mittelverwendung nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag
ausschließlich nach formalen Kriterien, insbesondere ohne jede Bonitätsprüfung
des vorgesehenen Garantiegebers, erfolgen werde. Diese Hinweispflicht habe
sich daraus ergeben, dass das Wort Mittelverwendungskontrollvertrag dem an
einem Investment Interessierten "suggeriere", durch Abschluss eines solchen
Vertrages werde eine effektive Kontrolle der Mittelverwendung erreicht; die
Verpflichtung der Beklagten sei dahin gegangen, dem Kläger vor Abschluss des
Mittelverwendungskontrollvertrages auf dessen "ganz überwiegend die Haftung
ausschließenden Inhalt“, mit dem der potentielle Kapitalanleger angesichts der
Bezeichnung des Vertrages nicht habe rechnen müssen, hinzuweisen.
An einem schlüssigen Vortrag der Beklagten dazu, dass sie im Rahmen
der Beitrittsgespräche der Anlagevermittler mit dem Kläger in diesem Sinne ü-
ber die Bedeutung des Mittelverwendungskontrollvertrages gesprochen habe,
fehle es. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei auch kausal dafür gewesen,
dass der Kläger sich an C. II und C. IV beteiligt habe; die
tatsächliche Vermutung streite dafür, dass der Kläger bei einem Hinweis, der
vorgesehene Mittelverwendungskontrollvertrag sehe nur eine "formale" Prüfung
vor, von der Zeichnung Abstand genommen hätte. Der daraus resultierende
Schadensersatzanspruch des Klägers sei auch nicht verjährt.
II.
Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Mit der Argumentation des Berufungsgerichts lässt
sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger aus
culpa in contrahendo nicht begründen.
1.
a) Ausgangspunkt ist, dass nach den vom Kläger mit der Beklagten ent-
sprechend dem prospektierten Beteiligungsangebot abzuschließenden und ab-
geschlossenen Mittelverwendungskontrollverträgen die von der Beklagten ge-
schuldete Mittelverwendungskontrolle ausschließlich nach den im Vertrag fest-
gelegten ("formalen") Kriterien erfolgen sollte und keine Prüfung der Bonität der
Partner der Anlagegesellschaft, einschließlich des vorgesehenen Garantiege-
bers, durch die Mittelverwendungskontrolleurin erforderte. Diese Vertragsausle-
gung hat das Berufungsgericht als zutreffend aus dem erstinstanzlichen Urteil
des Landgerichts übernommen, das sich seinerseits hierfür auf § 2 Abs. 2 des
Mittelverwendungskontrollvertrages für C. II bzw. die inhaltsgleichen
Bestimmungen in § 4 Abs. 1 bis 4 des (Treuhand- und) Mittelverwendungskon-
trollvertrages für C. IV in einer Gesamtschau mit anderen Klauseln
dieser beiden Vertragswerke gestützt hat. Es ist allerdings eher missverständ-
lich, wenn die Vorinstanzen die Grenzen des Umfangs der von der Beklagten
vertraglich geschuldeten Prüfungen mit der Formulierung beschreiben, es sei
nur eine formale Prüfung vorzunehmen gewesen. Die Beklagte hatte mit be-
rufsüblicher Sorgfalt zu prüfen, ob die im Vertrag im Einzelnen genannten Vor-
aussetzungen für eine Freigabe der Mittel für die Filmproduktion vorlagen. So-
weit es um bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen Dritter (etwa Zahlungs-
garantien und/oder –zusagen) ging, hatte die Beklagte nach dem Wissensstand
und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der von einem Wirt-
schaftsprüfer erwartet werden konnte, die ihr vorgelegten Unterlagen darauf zu
prüfen, ob sie ordnungsgemäße, in sich schlüssige, rechtsgeschäftliche Erklä-
rungen enthielten. Die Beklagte durfte sich zwar grundsätzlich darauf verlassen,
dass die Anlagegesellschaft sich seriöse Geschäftspartner ausgesucht hatte,
und sie brauchte deshalb regelmäßig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als
Mittelverwendungskontrolleurin den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen dieser - zumal ausländischen - Firmen nicht näher nachzugehen; sollten
aber diesbezügliche Bedenken und Vorbehalte in Wirtschaftskreisen aufge-
kommen sein oder sich der Beklagten aufgedrängt haben, so durfte sie sich
diesen nicht verschließen.
Bei diesem Verständnis lässt die Auslegung des Berufungsgerichts kei-
nen Rechtsfehler erkennen. Da es nach den bisherigen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Beklagte die von ihr
geschuldete Prüfung vor der Mittelfreigabe
für C.
II und
C. IV nicht vorgenommen hat, geht das Berufungsgericht mit Recht
davon aus, dass eine (positive) Vertragsverletzung des Mittelverwendungskon-
trollvertrages durch die Beklagte ausscheidet.
b) Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Vertragsverständnis
nach der objektiven Bedeutung des Textes der Vertragswerke betreffend die
Mittelverwendungskontrolle indiziert jedoch zugleich, dass ein durchschnittlicher
Anlageinteressent die
in die Anlageprospekte
für C.
II und
C. IV aufgenommenen Vereinbarungen über die Mittelverwendungs-
kontrolle ebenfalls in demselben Sinne verstehen konnte wie die damit im vor-
liegenden Prozess befassten Gerichte sie verstanden haben. Voraussetzung
dafür war nur, dass der Anlageinteressent die Vertragstexte im Einzelnen
durchlas und - verständig - zur Kenntnis nahm. Hierzu hatte der Kläger Gele-
genheit.
Die beklagte Wirtschaftsprüfergesellschaft hatte deshalb allein aufgrund
ihrer Funktion als Mittelverwendungstreuhänderin ohne besonderen Anlass
keinen Grund, die Seriosität der von der insoweit allein verantwortlichen Anla-
gegesellschaft aufgrund ihrer geschäftlichen Beziehungen über einen engli-
schen Broker als Versicherung für C. II ausgewählten und verpflich-
teten, im Ausland ansässigen, NEIS zu überprüfen.
2.
Bei dieser Sachlage gibt es aber auch für die Annahme einer vorvertrag-
lichen Hinweis-(Warn-)Pflicht der Beklagten in Bezug auf den Umfang und die
Grenzen der ihr als Mittelverwendungskontrolleurin vertraglich obliegenden Prü-
fung keine rechtliche Grundlage.
a) Zwar ist es nicht, wie die Revision meint, nach der Art der durch das
vorliegende Anlagemodell unter Verwendung von - nicht von der Beklagten he-
rausgegebenen - Prospekten angebahnten vertraglichen Beziehungen ausge-
schlossen, dass auch die Beklagte als angehende Mittelverwendungskontrolleu-
rin bereits vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich derjeni-
gen Umstände, die für den Vertragsentschluss der Anleger von besonderer Be-
deutung waren, treffen konnten; solche Hinweispflichten konnten sich auch und
gerade dann ergeben, wenn der Mittelverwendungskontrolleur, wie hier, in dem
Anlagemodell zugleich als Treuhandkommanditist fungierte (vgl. BGH, Urteil
vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850 und Senatsurteil vom
13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - ZIP 2006, 1631 f; für den Abwicklungsbevoll-
mächtigten s. Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - ZIP 2005, 1599,
1601 ff; vgl. auch - zu Prüfungspflichten des als Mittelverwendungstreuhänder
vorgesehenen Treuhandkommanditisten - Senatsurteil vom 24. Juli 2003
- III ZR 390/02 - NJW-RR 2003, 1342 f).
Ob derartige vorvertragliche Hinweispflichten bestehen und wie weit sie
gehen, hängt vom Einzelfall ab. Sie sind beeinflusst und begrenzt durch das
Aufklärungsbedürfnis des Anlageinteressenten. Ein Aufklärungsbedürfnis des
Anlageinteressenten besteht aber - im Verhältnis zu den jeweils im Anlagemo-
dell vorgesehenen Vertragspartnern – jedenfalls grundsätzlich (typischerweise)
nicht in Bezug auf den Inhalt der abzuschließenden Verträge, wenn und soweit
ein durchschnittlicher Anlageinteressent die (zukünftige) Vertragslage anhand
der ihm mit dem Anlageprospekt vorgelegten Vertragstexte hinreichend deutlich
erfassen kann. Denn von diesem muss erwartet werden, dass er die ihm vorge-
legten Verträge (Vertragsentwürfe) durchliest und sich mit ihrem Inhalt vertraut
macht.
b) Eine Verpflichtung der sich in Vertragsverhandlungen befindlichen
Partei, der Gegenseite den Inhalt und Sinn eines vorgeschlagenen - für einen
verständigen Leser ohne weiteres verständlichen - Vertragstextes zu erläutern,
gibt es danach im Regelfall nicht. Besondere Umstände, die eine solche vorver-
tragliche Pflicht im Streitfall ausnahmsweise begründet haben könnten, sind
weder dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, noch sind sie nach dem im
Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt sonst ersichtlich.
aa) Das Berufungsgericht führt als einzige Begründung für die von ihm
angenommene Hinweispflicht der Beklagten an, das Wort "Mittelverwendungs-
kontrollvertrag" suggeriere dem an einem Investment Interessierten entgegen
den Tatsachen, dass durch Abschluss eines Vertrages nach dem vorgelegten
Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde. Ähnliches klingt in dem
weiteren Satz an, angesichts "der Bezeichnung" des Vertrages habe der poten-
tielle Kapitalanleger nicht mit dem "ganz überwiegend die Haftung der Beklag-
ten ausschließenden Inhalt" des Vertrages rechnen müssen.
Diese Begründung überzeugt schon deshalb nicht, weil in aller Regel die
bloße Überschrift eines Vertrages, insbesondere auch eines solchen, um den
es hier geht, nur eine schlagwortartige Zusammenfassung dessen darstellen
kann, was im Einzelnen im Vertragstext geregelt ist. Begriffe wie "Mittelverwen-
dungskontrolle" oder die - vom Berufungsgericht angeführte - "effektive Kontrol-
le der Mittelverwendung" deuten auf kompliziertere wirtschaftliche Vorgänge
hin. Sie sind im Zusammenhang mit Anlagemodellen der vorliegenden Art unter
Verwendung komplexer Vertragsgeflechte für sich zunächst einmal ohne kon-
kreten Inhalt und bedürfen erkennbar der näheren Ausfüllung durch detaillierte
Einzelbestimmungen.
Entgegen dem, was im Berufungsurteil anklingt, waren die im vorliegen-
den Mittelverwendungskontrollvertrag im Einzelnen vorgesehenen Überprü-
fungsakte auch keineswegs von vornherein "ineffektiv". Selbst wenn noch wei-
tere als die im Vertragstext aufgeführten Kontrollschritte denkbar gewesen sein
mögen, handelt es sich um sinnvolle Schritte. Der Umstand, dass im Streitfall
die vorgesehene Art der Prüfung sich im Nachhinein als nicht ausreichend ge-
zeigt und das "Sicherheitssystem" des Anlagemodells sich als lückenhaft her-
ausgestellt haben mag, weil einer der Mitwirkenden - der ausländische Filmver-
sicherer bei C. II - betrügerisch agierte, besagt nicht, dass die mit
der Beklagten vereinbarte Mittelverwendungskontrolle als Ganze von vornher-
ein wirkungs- und wertlos war.
bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Revisionserwiderung als
Grund für eine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten zu dem hier in Rede
stehenden Punkt anführt, der Inhalt des abzuschließenden Mittelverwendungs-
kontrollvertrages sei, da die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ineffektiv ge-
wesen seien, überraschend gewesen. "Überraschend" sind Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere
nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass
der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht (vgl.
§ 305c Abs. 1 BGB). Dieser Gesichtspunkt kann hier, auch wenn die in Rede
stehenden, im Anlageprospekt vorformulierten Vertragsklauseln Allgemeine
Geschäftsbedingungen darstellen, jedoch schon deshalb nicht (unmittelbar)
ausschlaggebend sein, weil, wie ausgeführt, der konkrete Inhalt der vertraglich
versprochenen - wie bereits dargelegt, auch keineswegs insgesamt nutzlosen -
Mittelverwendungskontrolle sich erst aus den einzelnen Bestimmungen dieses
Vertrages, nicht schon aus einem vorgegebenen, klaren "Leitbild" für solche
Kontrollmaßnahmen ergibt.
cc) Soweit die Revisionserwiderung gleichwohl eine besondere Schutz-
und Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers als Anlageinteressent sieht, weil die-
ser mit den sonstigen Prospektangaben "gerade in die Irre geführt" werde, kann
ihr nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eben-
falls nicht gefolgt werden. Das angefochtene Urteil enthält diesbezüglich keine
Feststellungen. Die Revisionserwiderung verweist unter anderem darauf, dass
es im Prospekt C. II in Teil A (S. 11) heißt:
"Die optimale Sicherheit
Die Mittelfreigabe erfolgt durch eine unabhängige Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft als Mittelverwendungskontrolleurin";
und (S. 13) nach Beschreibung einer Herstellungsgarantie und der verschiede-
nen Möglichkeiten einer Rückflussgarantie:
"Die Mittel für die Filmprojekte werden erst dann frei gegeben, wenn ein Completion-Bond und eine der oben beschriebenen Ab- sicherungen vorliegen."
Auch diese - werbenden - Hinweise verschleiern einem verständigen Le-
ser, der den Prospekt und die beigefügten Unterlagen insgesamt liest, nicht,
dass der konkrete Inhalt der Mittelverwendungskontrolle sich nach dem abzu-
schließenden Mittelverwendungskontrollvertrag richtet.
III.
Da nach allem die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverlet-
zung der Beklagten entfällt, kommt es auf die weiteren sich hieran anschließen-
den Ausführungen im angefochtenen Urteil und die hiergegen von der Revision
erhobenen Rügen nicht an. Das Urteil muss aufgehoben und die Sache
zur weiteren Prüfung des dem Berufungsgericht von den Parteien unterbreite-
ten Verfahrensstoffs an dieses zurückverwiesen werden.
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.09.2005 - 15 O 25146/04 -
OLG München, Entscheidung vom 10.04.2006 - 21 U 5051/05 -