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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 52/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 52/07

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3,

Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbe-

freiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in

einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung

der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode.

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 52/07 - LG Frankenthal

AG Ludwigshafen am Rhein

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 13. Februar

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gründe:

I.

1

Die Schuldnerin hat am 16. November 2006 die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über ihr Vermögen nebst Restschuldbefreiung und Stundung

der Verfahrenskosten beantragt. In einem früheren Insolvenzverfahren (3a IK

254/03) wurde der Schuldnerin durch rechtskräftigen Beschluss des Landge-

richts Frankenthal vom 23. September 2005 die Ankündigung der Restschuld-

befreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt, weil sie am 28. Dezember

2001 in einem Kreditvertrag unter der Rubrik "Vorschulden/Kredite" keinen Ein-

trag vorgenommen hatte, obwohl tatsächlich Verbindlichkeiten bestanden.

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Amtsgericht und Landgericht haben den Stundungsantrag abgelehnt.

Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO

statthafte, wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde

(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Antrag könne entgegen der Auf-

fassung des Amtsgerichts nicht nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1

Nr. 3 InsO abgelehnt werden. Da § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO bei einem Antrag auf

Verfahrensstundung lediglich eine Erklärung darüber verlange, ob ein Versa-

gungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO vorliege, sei die Schuldnerin

nicht verpflichtet gewesen, auf den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO hin-

zuweisen. Die Stundung sei jedoch nicht nur unter den Voraussetzungen des

§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO, sondern auch in anderen Fällen des § 290

Abs. 1 InsO ausgeschlossen. Im Streitfall greife wegen der in dem früheren Ver-

fahren gemachten unzutreffenden Angaben der Versagungsgrund des § 290

Abs. 1 Nr. 2 InsO ein.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

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a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen,

dass einer Stundung der Verfahrenskosten nicht der Ausschlussgrund des § 4a

Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegensteht.

Eine Stundung ist gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ausgeschlos-

sen, wenn ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung im Sinne des

§ 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO vorliegt. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet die Ver-

sagung der Restschuldbefreiung an, wenn dem Schuldner in den letzten zehn

Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Restschuldbefrei-

ung erteilt oder nach §§ 296, 297 InsO versagt worden ist. Der Schuldnerin ist

zwar innerhalb der Frist Restschuldbefreiung versagt worden; diese Entschei-

dung beruht aber auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO und nicht - wie von § 290 Abs. 1

Nr. 3 InsO ausdrücklich vorausgesetzt - auf § 296 oder § 297 InsO. Nach § 290

Abs. 1 Nr. 3 InsO ist es für die Erlangung der Restschuldbefreiung unschädlich,

dass dem Schuldner in einem früheren Verfahren die Ankündigung der Rest-

schuldbefreiung (§ 291 Abs. 1, § 290 Abs. 1 InsO) vorenthalten wurde. Ein Ver-

sagungsgrund ist vielmehr erst gegeben, wenn der Schuldner innerhalb der

Treuhandperiode eine Obliegenheit verletzt (§ 296 InsO) oder wegen einer

Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wird (§ 297 InsO).

Die "vorweggenommene Versagung" (Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 14)

nach § 290 Abs. 1 InsO fällt danach nicht unter § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO und löst

darum keine Sperrfrist für einen erneuten Antrag aus (Graf-Schlicker/Kexel,

aaO; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 31; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl.

§ 290 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 22; Uh-

lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 47; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO

§ 290 Rn. 14). Da § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach dem Willen des Gesetzgebers

(BT-Drucks. 14/7302 S. 187) nur die Versagung einer Restschuldbefreiung in-

nerhalb der Treuhandperiode sanktioniert, ist für eine analoge Anwendung der

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Vorschrift auf die Ankündigung der Restschuldbefreiung kein Raum (Römer-

mann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 70; MünchKomm-InsO/Stephan,

§ 290 Rn. 54).

b) Freilich kann die Stundung - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend

rügt - auch nicht auf der Grundlage des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1

Nr. 2 InsO abgelehnt werden.

aa) Die Stundung ist über die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4,

§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO hinaus auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1

InsO ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen eines die Restschuldbefrei-

ung hindernden Versagungsgrundes bereits in diesem Verfahrensstadium zwei-

felsfrei feststehen. Räumt der Schuldner ein, dass er in den letzten drei Jahren

vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem An-

trag vorsätzlich unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über seine

wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (§ 290

Abs. 1 Nr. 2 InsO), kann die Stundung, weil sie ohnehin nachträglich aufgeho-

ben werden müsste, bereits von vornherein versagt werden (BGH, Beschl. v.

16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472 f; Beschl. v. 27. Januar 2005

- IX ZB 270/03, WM 2005, 527).

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bb) Die zeitlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO - unrich-

tige Angaben innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor Antragstellung -

sind ersichtlich nicht gegeben. Die Schuldnerin hat fehlerhafte Angaben im Zu-

sammenhang mit der Erlangung eines Kredits am 28. Dezember 2001 gemacht.

Die Frist von drei Jahren war im Zeitpunkt der Antragstellung am 16. November

2006 längst verstrichen. Bei der Berechnung der Frist ist die Antragstellung in

dem vorliegenden Verfahren, auf das sich der Stundungsantrag bezieht, und

nicht in dem frühren Verfahren maßgeblich. Die gegenteilige Würdigung des

Beschwerdegerichts würde auf das - wie oben ausgeführt - mit § 290 Abs. 1

Nr. 3 InsO unvereinbare Ergebnis hinauslaufen, dass ein in einem früheren Ver-

fahren aus § 290 InsO hergeleiteter Versagungsgrund (hier § 290 Abs. 1 Nr. 2

InsO) noch in einem späteren Verfahren Sperrwirkung entfaltet. Da die Verfeh-

lung mithin verfristet ist, kann die Ablehnung der Stundung darauf nicht gestützt

werden.

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3. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577

Abs. 4 ZPO), um in die gebotene Prüfung der weiteren Voraussetzungen des

Stundungsantrags einzutreten.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 b IK 436/06 LU -

LG Frankenthal, Entscheidung vom 13.02.2007 - 1 T 36/07 -