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BGH Beschluß vom 27.01.2005 – IX ZB 270/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 5

a) Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsan-

trag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das

Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem

Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben,

ist die Stundung deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners un-

zulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es in

diesem Zusammenhang nicht an (Anschluß an BGHZ 156, 92 und BGH,

Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.).

b) Bestehen nach dem Inhalt des Stundungsantrags objektiv keine Zweifel,

daß der Antragsteller nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu de-

cken, hat das Insolvenzgericht nicht die Ursachen seiner mangelnden fi-

nanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären.

BGH, Beschluß vom 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03 - LG München I

AG München

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 27. Januar 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der

14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. September

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

300 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die durch das Sozialamt ihres Wohnortes vertretene Schuldnerin bean-

tragte am 2. September 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr

Vermögen, die Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten.

In der beigefügten Vermögensübersicht gab sie vier Gläubiger an mit Gesamt-

forderungen von rund 20.000 €. Davon entfielen auf de n ersten Gläubiger, eine

Bank, 16.920,15 € und auf den zweiten, das Finanzamt, 2 .147,05 €. Die Frage

nach vorhandenem Vermögen wurde verneint. Mit Verfügung vom 24. April

2003 gab das Amtsgericht - Insolvenzgericht - der Schuldnerin auf, binnen drei

Wochen zu erklären, "welches Geschehen den Forderungen der Gläubiger 1

und 2 zugrunde liegt und wofür das Darlehen verwendet worden ist" und "aus

welchem Zeitraum die Schulden stammen (Monat und Jahr der ältesten und

jüngsten Schuld)". Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, daß ihr Stun-

dungsantrag zurückgewiesen werden könne, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht

nicht genüge. Die Schuldnerin stellte sich auf den Standpunkt, zu weiteren

Auskünften nicht verpflichtet zu sein.

Daraufhin hat das Amtsgericht den Stundungsantrag abgelehnt, weil die

Schuldnerin ihre Mitwirkungspflicht aus § 20 Abs. 1 InsO mindestens grob fahr-

lässig verletzt habe. Dies rechtfertige die Versagung der Restschuldbefreiung

nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Unter diesen Umständen sei schon der Stun-

dungsantrag nach § 4a InsO zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der

Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese

mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) Rechtsbe-

schwerde ist zulässig und begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung zu Unrecht auf § 290

Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Dezember

2004 (IX ZB 72/03, z.V.b.) im einzelnen ausgeführt hat, kann die Stundung

zwar auch bei Vorliegen eines anderen als der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO

genannten Versagungsgründe ausgeschlossen sein; dies trifft insbesondere

auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu. Auf diese Vorschrift kommt es jedoch nicht an,

soweit es allein darum geht, ob der Schuldner zu seinem Antrag gemäß § 4a

InsO hinreichende Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht

hat. Reichen die Angaben nicht aus, um über den Stundungsantrag zu ent-

scheiden, und hat der Schuldner die ihm vom Insolvenzgericht konkret be-

zeichneten Mängel (vgl. BGHZ 156, 92, 94) nicht beseitigt, so ist der Stun-

dungsantrag entweder schon unzulässig oder unbegründet. Reichen sie aus,

kann dem Schuldner ein Verstoß gegen eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

nicht deshalb vorgeworfen werden, weil er die gerichtliche Anordnung einer

ergänzenden Stellungnahme nicht befolgt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März

2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167).

2. Nach dem bisherigen Sachstand ist der Stundungsantrag weder unzu-

lässig noch unbegründet.

a) Ein zulässiger Antrag auf Stundung gemäß § 4a InsO setzt voraus,

daß der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer

Form darlegt, daß sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden

Kosten nicht ausreicht. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die

in § 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Ebensowenig wie für den Eröff-

nungsantrag (vgl. hierzu BGHZ 153, 205, 207) ist eine Schlüssigkeit im techni-

schen Sinne zu verlangen. Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners

setzt erst ein, wenn er einen zulässigen Antrag eingereicht hat (§ 20 Abs. 1

Satz 1 InsO). Vorher besteht auch keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts

(BGH aaO).

b) Genügt der Antrag diesen Mindestanforderungen, ist er mithin zuläs-

sig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzge-

richt sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das

Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird (BGHZ 156, 92,

93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281; v. 4. Novem-

ber 2004 - IX ZB 70/03, ZInsO 2004, 1307, 1308). Die Fragestellung, über die

das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1

InsO (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, aaO). Aus § 20 Abs. 1

Satz 1 InsO folgt, daß der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsver-

fahren umfassende Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse erteilen, ins-

besondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und

eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Die

Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags sind an diesem

Maßstab auszurichten (BGHZ 156, 92, 93 f). Deckungsgleich sind sie jedoch

nicht (Ahrens NZI 2003, 558, 559). Andernfalls könnte das Anliegen des Ge-

setzgebers vereitelt werden, durch die Gewährung der Verfahrenskostenstun-

dung mittellosen Personen den raschen und unkomplizierten Zugang zu dem

Insolvenzverfahren unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen (BGH,

Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665, 666; v. 16. De-

zember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.). Entsprechen die Angaben des Schuldners

dem, was er als Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO schuldet, so hat er in

der Regel auch für die Gewährung der Stundung gemäß § 4a InsO ausrei-

chend vorgetragen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 4. November 2004

- IX ZB 70/03, aaO). Umgekehrt können Angaben, die für eine Verfahrenseröff-

nung noch der Ergänzung bedürfen, bereits für die Gewährung der Verfahrens-

kostenstundung genügen. Denn in diesem Verfahrensstadium ist lediglich eine

summarische Prüfung erforderlich; stellt sich später heraus, daß die Stundung

zu Unrecht bewilligt worden ist, hat das Gericht diese gemäß § 4c InsO aufzu-

heben (BT-Drucks. 14/5680 S. 20 ff). Dies haben die Insolvenzgerichte zu be-

achten, wenn sie noch Aufklärungsbedarf sehen. Dem Schuldner darf nicht

durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung er-

schwert werden.

Ein Recht - und bei einem (trotz etwaiger Lücken und Widersprüche)

zulässigen Antrag auch eine Pflicht - zur Nachfrage hat das Insolvenzgericht,

wenn der Antrag Lücken oder Widersprüche aufweist. Gegebenenfalls hat das

Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner auf-

zugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen

(BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, aaO). Es ist jedoch nicht

angezeigt, die Ursachen der Insolvenz im einzelnen aufzuklären, bevor über

den Stundungsantrag entschieden wird. Wenn aufgrund eines in sich stimmi-

gen Stundungsantrags objektiv keine Zweifel bestehen, daß der Antragsteller

voraussichtlich nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das

Insolvenzgericht nicht zu prüfen, wie es dazu kommen konnte, daß der Schuld-

ner derart verarmt ist. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte hat es

außerdem davon auszugehen, daß der Schuldner redlich ist und seine Anga-

ben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht hat (vgl. BGHZ 156, 139, 147

zur Restschuldbefreiung).

c) Im allgemeinen hat das Insolvenzgericht einen im Wege der Rechts-

beschwerde nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, wenn es vor

der Frage steht, ob vor der Entscheidung über das Stundungsgesuch weitere

Umstände aufzuklären sind. Im vorliegenden Fall ist in den Vorinstanzen der

Rahmen dessen, was von dem Schuldner an Auskünften verlangt werden kann,

jedoch grundsätzlich verkannt worden.

Allein der Umstand, daß die Antragstellerin einerseits verneint hat, Ver-

mögen zu haben, und andererseits Verbindlichkeiten bei einer Bank und dem

Finanzamt angegeben hat, wobei offenblieb, wann diese Verbindlichkeiten be-

gründet worden sind, ließ den Stundungsantrag weder als widersprüchlich

noch als unvollständig oder in sonstiger Hinsicht ergänzungsbedürftig erschei-

nen. Ebensowenig war es gerechtfertigt, die Schuldnerin aufzufordern zu erklä-

ren, "wofür das Darlehen verwendet worden ist". Selbst wenn die Schuld bei

der Bank auf die Gewährung eines Darlehens an die Antragstellerin zurückge-

hen sollte, drängt sich deshalb noch nicht der Eindruck auf, die Angabe der

Antragstellerin, kein verwertbares Vermögen zu haben, könnte unzutreffend

sein. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin am 26. September 2002 auf

Betreiben der gegen sie vollstreckenden Bank die eidesstattliche Versicherung

abgegeben hat.

III.

Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit unter

Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Stundungsantrag

entschieden wird.

Fischer

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann