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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 62/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 62/05

BESCHLUSS

vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

InsO §§ 304, 315

Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners

ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt.

InsVV § 13

Wird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht

zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er lediglich die Vergütung eines

Treuhänders beanspruchen. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung des Treu-

händers kommt in Betracht, wenn er nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten ent-

faltet, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters

fallen.

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05 - LG Lübeck

AG Eutin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der Beschluss der

7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 2005

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.659,77 € festge-

setzt.

Gründe:

I.

1

In dem am 26. Februar 2003 über das Vermögen der Schuldnerin eröff-

neten Verbraucherinsolvenzverfahren wurde die Beteiligte zur Treuhänderin

bestellt. Die Schuldnerin verstarb am 25. April 2004. Das Amtsgericht teilte der

Beteiligten am 28. Mai 2004 mit, durch den Tod der Schuldnerin sei das Verfah-

ren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet worden. Nach ordnungsge-

mäßem Nachweis der Erbfolge werde ein entsprechender Überleitungsbe-

schluss erlassen. Durch Schreiben vom 14. Juli 2004 zeigte die Beteiligte ge-

genüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.

2

Die Beteiligte beantragt entsprechend den für ein Regelinsolvenzverfah-

ren maßgeblichen Sätzen die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von

3.105,09 €. Das Amtsgericht hat die Vergütung nach den Maßstäben eines

Verbraucherinsolvenzverfahrens auf 1.445,35 € festgesetzt. Diese Entschei-

dung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Be-

teiligte ihr Begehren weiter.

II.

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem gerügten Aspekt der grund-

sätzlichen Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist

begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

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Das Landgericht hat ausgeführt, die Vergütung der im vereinfachten In-

solvenzverfahren als Treuhänderin bestellten Beteiligten berechne sich nach

§ 13 InsVV und nicht nach § 2 InsVV. Die Beteiligte sei zu keinem Zeitpunkt zur

Insolvenzverwalterin über den Nachlass der verstorbenen Schuldnerin bestellt

worden. Versterbe der Schuldner, gehe zwar ein Regelinsolvenzverfahren in ein

Nachlassinsolvenzverfahren über. Handele es sich dagegen um ein Verbrau-

cherinsolvenzverfahren, könne es wegen der unterschiedlichen Zwecke beider

Verfahren beim Tode des Schuldners nur dann in ein Nachlassinsolvenzverfah-

ren übergeleitet werden, wenn der Erbe einen entsprechenden Antrag stelle.

Ein Beschluss des Amtsgerichts, das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren

weiterzuführen, sei zwar angekündigt worden, tatsächlich aber nicht erlassen

worden.

III.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das

Verbraucherinsolvenzverfahren ist mit dem Tod der Schuldnerin nahtlos ohne

Unterbrechung in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergegangen. Allerdings

kann die Beteiligte mangels einer förmlichen Bestellung in dieses Amt nicht die

Vergütung einer Nachlassinsolvenzverwalterin beanspruchen. Vielmehr wird

das Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung der Sache darüber zu be-

finden haben, ob der Beteiligten für die nach dem Tod der Schuldnerin erbrach-

ten Tätigkeiten ein Vergütungszuschlag zu gewähren ist.

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7

1. Das eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren wird nach dem Tod des

Schuldners entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ebenso wie ein

Regelinsolvenzverfahren (BGHZ 157, 350, 354) automatisch als allgemeines

Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff InsO) fortgesetzt.

a) Das Verbraucherinsolvenzverfahren mündet nach dem Tod des

Schuldners nicht in ein den Bestimmungen des Kleinverfahrens unterliegendes

Nachlassinsolvenzverfahren. Die Begrenzung des Verbraucherinsolvenzverfah-

rens auf einen bestimmten Personenkreis und sein vornehmlich auf eine Schul-

denbereinigung gerichteter Verfahrenszweck verbieten seine Durchführung als

Nachlassinsolvenzverfahren.

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aa) Der Anwendungsbereich des in §§ 304 ff InsO geregelten Verbrau-

cher- und Kleininsolvenzverfahren beschränkt sich unter Ausschluss juristischer

Personen auf natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätig-

keit ausüben oder ausgeübt haben (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO). Für - grund-

sätzlich nicht erfasste - frühere Selbständige eröffnet § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO

die Erleichterung eines Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens unter den

einengenden Voraussetzungen, dass ihre Vermögensverhältnisse überschau-

bar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Die Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenz-

verfahren würde bereits scheitern, sofern der Erbe oder einer der Erben als

Schuldner des Nachlassinsolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 16. Mai 1969 - V ZR

86/68, NJW 1969, 1349) im Unterschied zu dem Erblasser diese persönlichen

Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er eine unternehmerische Tätigkeit ausübt

oder es sich bei ihm um eine juristische Person handelt. Wegen dieser im Ein-

zelfall nicht ausschließbaren Verfahrenskomplikation kann das Nachlassinsol-

venzverfahren nicht als Kleinverfahren betrieben werden (Siegmann ZEV 2000,

345, 347; a.A. Nöll, Der Tod des Schuldners in der Insolvenz 2005 Rn. 218 ff,

228 ff, 231; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 1 Rn. 11).

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bb) Auch die unterschiedlichen Verfahrenszwecke stehen einer Fortfüh-

rung des Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens als Nachlassinsolvenzver-

fahren entgegen.

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(1) Wie § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zum Ausdruck bringt, ist das Verbrau-

cher- und Kleininsolvenzverfahren in erster Linie auf eine zwischen dem

Schuldner und seinen Gläubigern zu vereinbarende einverständliche Schulden-

bereinigung gerichtet. Aus diesem Grund ruht das Verfahren über den Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ohne dass es in diesem Stadium der

Prüfung eines Insolvenzgrundes bedarf (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 306

Rn. 4), bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Durch die

Annahme des Schuldenbereinigungsplanes gilt der Insolvenzantrag gemäß

§ 308 Abs. 2 InsO als zurückgenommen. Dieser Regelungszusammenhang

verdeutlicht, dass die Vorschriften der §§ 304 ff InsO auf eine Vermeidung der

Insolvenzeröffnung (Siegmann aaO) und nicht auf eine Haftungsbeschränkung

des Erben (MünchKomm-InsO/Siegmann, 1. Aufl. Rn. 5 vor §§ 315 bis 331)

zielen.

11

(2) Im Gegensatz dazu dient das Nachlassinsolvenzverfahren neben der

Befriedigung der Nachlassgläubiger insbesondere auch der Verwirklichung ei-

ner Haftungsbeschränkung des Erben. Den gleichermaßen zu beachtenden

Interessen von Gläubigern und Erben kann nur durch eine von der Ablehnung

des Schuldenbereinigungsplans unabhängige, möglichst rasche, noch vor An-

nahme der Erbschaft zulässige (§ 316 Abs. 1 InsO) Verfahrenseröffnung Rech-

nung getragen werden. Führt die Annahme des Schuldenbereinigungsplans zur

Rücknahme des Antrags (§ 308 Abs. 2 InsO), könnte der Erbe mangels Durch-

führung eines

Insolvenzverfahrens keine Haftungsbeschränkung erlangen

(Siegmann ZEV 2000, 345, 347; Gottwald/Döbereiner,

Insolvenzrechts-

Handbuch 3. Aufl. § 112 Rn. 26; a.A. Nöll aaO Rn. 480 i.V.m. Rn. 218 ff). Selbst

bei Eröffnung des Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahrens würde eine Haf-

tungsbefreiung des Erben scheitern, weil der von § 1989 BGB neben der

Schlussverteilung geforderte Insolvenzplan im vereinfachten Verfahren nach

§ 312 Abs. 2 InsO nicht zulässig ist (MünchKomm-InsO/Siegmann aaO).

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b) Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird - gleich ob es sich im Stadi-

um der Schuldenbereinigung befindet oder bereits in das vereinfachte Verfah-

ren übergegangen ist - mit dem Tod des Schuldners ebenso wie ein Regelinsol-

venzverfahren ohne Zäsur in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren

(§§ 315 ff InsO) umgewandelt.

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Besteht keine rechtliche Möglichkeit, das Verbraucherinsolvenzverfahren

als Nachlassinsolvenzverfahren zu führen, so folgt daraus nicht etwa im Ge-

genschluss, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren - wie das Beschwerde-

gericht meint - nach dem Tod des Schuldners unzulässig wird und nur auf An-

trag des Erben als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt werden kann (in die-

sem Sinne ebenfalls Siegmann ZEV 2000, 345, 347; Gottwald/Döbereiner,

aaO; Nerlich/Römermann/Riering, InsO § 315 Rn. 57). Diese Auffassung liefe

auf die Anerkennung einer Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod des

Schuldners hinaus (§ 239 ZPO), die nur mit Hilfe eines Antrages des Erben ü-

berwunden werden könnte. Die Verweisung des § 4 InsO erstreckt sich im Fall

des Todes eines Schuldners jedoch nicht auf § 239 ZPO, weil eine Verfahrens-

unterbrechung mit der Eilbedürftigkeit des auf rasche Befriedigung der Gläubi-

ger gerichteten

Insolvenzverfahrens unvereinbar wäre

(MünchKomm-

InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 15; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 25). Knüpfte

man die Fortsetzung an einen Antrag des Erben, bliebe das Verfahren auf un-

absehbare Zeit in der Schwebe, wenn der Erbe nicht ermittelt werden kann

oder berufene Erben die Erbschaft ausschlagen. Entsprechendes würde gelten,

wenn der Erbe - aus beliebigen Gründen - keinen Antrag auf Überleitung in das

Nachlassinsolvenzverfahren stellt. Jede Einflussnahme des Erben auf den

Fortgang des Verfahrens wäre indessen auch mit § 316 InsO unvereinbar, der

eine Verfahrenseröffnung schon vor Annahme der Erbschaft gestattet. Scheidet

aus diesen Erwägungen eine Verfahrensunterbrechung aus, muss das

Verbraucherinsolvenzverfahren übergangslos in ein allgemeines Nachlassinsol-

venzverfahren münden (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO; HK-InsO/Kirchhof

aaO; HmbKomm-InsO/Rüther, 2. Aufl. § 4 Rn. 57; HmbKomm-InsO/Böhm, aaO

Rn. 16 vor § 315; MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO Rn. 5 vor § 315).

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2. Die selbsttätige Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in

ein Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt jedoch nicht, dass die Beteiligte allein

infolge der Verfahrensumgestaltung aus der Funktion der Treuhänderin in die

einer Nachlassinsolvenzverwalterin einrückt. Wird der Treuhänder nach dem

Tod des Schuldners von dem Insolvenzgericht nicht zum Nachlassinsolvenz-

verwalter bestellt, kann er weiterhin nur die Vergütung eines Treuhänders ver-

langen.

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a) Die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beruht auf der

Erkenntnis, für Kleininsolvenzen ein vereinfachtes, flexibles und nicht zuletzt

kostensparendes Verfahren zu schaffen (FK-InsO/Kothe, 4. Aufl. § 304 Rn. 2).

Bei der Eröffnung eines vereinfachten Verfahrens ist anstelle eines Insolvenz-

verwalters (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Treuhänder zu ernennen (§ 313 Abs. 1

Satz 1 und 2 InsO). Ihm obliegen grundsätzlich die im Regelinsolvenzverfahren

von dem Insolvenzverwalter wahrzunehmenden Aufgaben (§ 313 Abs. 1 Satz 1

InsO). Ebenso wie der Insolvenzverwalter hat er die Insolvenzmasse ein-

schließlich des Neuerwerbs in Besitz zu nehmen, zu sichern und im Interesse

der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu verwerten (§ 159 InsO). Eine we-

sentliche Beschneidung der Amtsbefugnisse des Treuhänders im Vergleich zu

einem Insolvenzverwalter sieht allerdings § 313 Abs. 2 und 3 InsO bei der

Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und bei der Verwertung mit Abson-

derungsrechten belasteter Gegenstände vor. Der reduzierte Aufgabenkreis

rechtfertigt es, die Vergütung eines Treuhänders geringer als die eines Insol-

venzverwalters zu bemessen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 13

Rn. 1).

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b) Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren

bilden einander ausschließende, unterschiedlich strukturierte Verfahrensarten

(FK-Kothe, aaO § 304 Rn. 48; HmbKomm-InsO/Streck, aaO § 304 Rn. 9; Küb-

ler/Prütting/Wenzel, InsO § 304 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen eines Re-

gelinsolvenzverfahrens vor, darf kein Verbraucherinsolvenzverfahren und um-

gekehrt unter den Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein

Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden. Dabei kann dahin stehen, ob das In-

solvenzgericht einen auf die falsche Verfahrensart bezogenen Antrag als unzu-

lässig zurückzuweisen oder das Verfahren von Amts wegen in der gegebenen

Verfahrensart zu eröffnen hat (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 5 Rn. 6;

Römermann in Nerlich/Römermann, aaO § 304 Rn. 36 ff). Die im Eröffnungs-

beschluss getroffene Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche Verfahrens-

art eingreift, ist - sofern die Verfahrenswahl überhaupt der Anfechtung unterliegt

(vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 8) - jedenfalls mit Ablauf der Be-

schwerdefrist unangreifbar (vgl. BGHZ 113, 216, 218). Demzufolge kann nach-

träglich weder ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfah-

ren noch ein Regelinsolvenzverfahren in ein Verbraucherinsolvenzverfahren

umgewandelt werden.

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c) Die Ernennung eines Treuhänders im Eröffnungsbeschluss verlautbart

die allgemeinverbindliche Einstufung des Verfahrens als vereinfachtes Insol-

venzverfahren. Infolge der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses wird bindend

festgestellt, dass der Treuhänder den Beschränkungen des § 313 Abs. 2 und 3

InsO unterliegt und die Gläubiger die dort genannten besonderen Rechte haben

(MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. §§ 27-29 Rn. 36). Die Ernennung eines

Treuhänders erwächst in materielle Rechtskraft, weil von der rechtswirksamen

Bestellung des Treuhänders die Gültigkeit seines Handelns abhängt (BGH, Urt.

v. 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 322). Der Hoheitsakt der

Bestellung eines Treuhänders kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren

beseitigt werden und bleibt, solange dies nicht geschehen ist, wirksam (vgl.

RGZ 129, 390, 392; BGHZ 113, 216, 218).

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d) Der rechtsbeständig ernannte Treuhänder kann nur die Vergütung

eines Treuhänders beanspruchen, selbst wenn das Verfahren, weil der Schuld-

ner etwa bis zur Antragstellung selbständig tätig war, richtigerweise als Regel-

insolvenzverfahren hätte geführt werden müssen. Dies folgt zum einen aus dem

Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren und

damit korrespondierend die Bestellung eines Treuhänders zum Gegenstand

hat. Einer Vergütung nach den Sätzen eines Insolvenzverwalters würde zum

anderen entgegenstehen, dass der Treuhänder nach seinem Amt lediglich die

durch § 313 Abs. 2 und 3 InsO geminderten Befugnisse wahrnehmen durfte.

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e) In Einklang mit diesen Grundsätzen steht einem Treuhänder nach

dem Tod des Schuldners nicht die Vergütung eines Insolvenzverwalters zu.

Zwar wird das Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Tod des Schuldners in

ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Jedoch wirkt auch in

diesem Fall - vergleichbar dem Übergang vom vereinfachten Verfahren in die

Wohlverhaltensperiode (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO

2003, 750; Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; Beschl. v.

15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35) - die rechtskräftige Bestel-

lung zum Treuhänder fort, zumal im Eröffnungsbeschluss anders als in den Fäl-

len einer Kollision zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsol-

venzverfahren die zutreffende Verfahrensart gewählt worden war.

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f) Freilich ist das Insolvenzgericht durch die Rechtskraft des Eröffnungs-

beschlusses nicht gehindert, den Treuhänder nachträglich zum Insolvenzver-

walter zu ernennen, weil der nach Verfahrenseröffnung eingetretene Tod des

Schuldners eine neue, nicht durch die Rechtskraft präkludierte Tatsache bildet

(vgl. BGHZ 83, 278, 280; 94, 29, 33). Im Rahmen pflichtgemäßer Ermes-

sensausübung wird das Insolvenzgericht statt eines Treuhänders einen Insol-

venzverwalter bestellen, wenn der Schuldner noch im Stadium der Schuldenbe-

reinigung verstirbt. Ist bereits die Phase des vereinfachten Verfahrens erreicht,

wird eine Bestellung des Treuhänders zum Insolvenzverwalter vor allem in Er-

wägung zu ziehen sein, wenn sich die Abwicklung des Verfahrens infolge des

Todes des Schuldners besonders arbeitsintensiv gestaltet, weil beispielsweise

eine Vielzahl von Masseverbindlichkeiten (§ 324 InsO) zu berücksichtigen ist.

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f) Im Streitfall hat das Amtsgericht lediglich angekündigt, das Verbrau-

cherinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren überzuleiten, diese

Absicht aber nicht durch einen dahinlautenden Beschluss verwirklicht. Folglich

kann die Beteiligte nicht die Vergütung einer Nachlassinsolvenzverwalterin ver-

langen.

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3. Die Sache ist jedoch an das Beschwerdegericht zur Entscheidung

darüber zurückzuweisen, ob der Beteiligten ein Zuschlag zu gewähren ist.

a) Der Treuhänder erhält gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV im vereinfach-

ten Insolvenzverfahren als Vergütung in der Regel 15 % der Insolvenzmasse.

§ 13 Abs. 2 InsVV erklärt durch den Ausschluß des § 3 InsVV lediglich die dor-

tigen Regelfälle für unanwendbar, ohne in besonders gelagerten Ausnahmefäl-

len Zu- und Abschläge zu verbieten. Der Regelsatz für die Vergütung des Treu-

händers kann folglich erhöht werden, wenn erhebliche Abweichungen von dem

Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist

und dem Verordnungsgeber vorschwebte (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005

- IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760 f).

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b) Eine Erhöhung der Vergütung ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der

Treuhänder nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten entfaltet, die typischer-

weise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters fallen. Davon

könnte im Streitfall nach dem Vortrag der Beteiligten auszugehen sein, die im

Anschluss an den Tod der Schuldnerin eine Reihe von Maßnahmen zur Abwick-

lung des Nachlasses getroffen hat. Die abschließende Würdigung, ob und

in welcher Höhe ein Zuschlag gerechtfertigt ist, bleibt der Entscheidung des Be-

schwerdegerichts vorbehalten.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

AG Eutin, Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 IK 12/03 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 18.01.2005 - 7 T 532/04 -