Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.06.2004 – IX ZB 92/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2004

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 17. Juni 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin

der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. März 2003

wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde

ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO

Daß die Bestellung eines Treuhänders grundsätzlich für die "Wohlver-

haltensperiode" mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben fortwirkt und

der Treuhänder, der dieses Amt nicht weiter bekleiden will, seine Entlassung

nach § 313 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 59 InsO betreiben muß, ist durch das Gesetz

eindeutig geregelt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (so

bereits BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; v.

16. Oktober 2003 - IX ZB 67/03, beide ergangen auf Rechtsmittel des Rechts-

beschwerdeführers). Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-

fene Frage, ob die Entlassung des Treuhänders auf dessen eigenen Antrag hin

einen wichtigen Grund voraussetzt. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Be-

schluß vom 24. Juli 2003 aaO bejaht und ausgeführt, daß das Vorliegen eines

wichtigen Grundes unter Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbetei-

ligten und der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Verfahrensdurchführung festzu-

stellen ist. Den vom Beschwerdegericht hierzu im Streitfall niedergelegten tra-

genden Erwägungen kommt keine über den vorliegenden Sachverhalt hinaus-

gehende Bedeutung zu.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Neškovi(cid:1)