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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 96/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 21. Februar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 10. Mai 2007 wird auf Kosten der
weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
1
Das Insolvenzgericht hat den Entscheidungssatz seines Eröffnungsbe-
schlusses über das Vermögen der Schuldnerin vom 21. Februar 2007 auf eine
entsprechende Anregung der weiteren Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom
9. März 2007 dahin ergänzt, dass das "Hauptinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 1
EuInsVO)" eröffnet werde. Der Schuldner hat den Eröffnungsbeschluss und den
Ergänzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Das Landge-
richt hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Ergänzungsbeschluss aufgehoben werde. Hiergegen wendet sich die weitere
Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-
schwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus
(BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007,
284). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im
Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzuläs-
sig.
3
So liegt der Fall hier. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Schuldners eröffnet, so steht hiergegen nur dem Schuldner, nicht aber dem
Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (vgl. § 34 Abs. 1, 2 InsO). Die von der
beteiligten Gläubigerin in erster Instanz angeregte besondere Fassung der Er-
öffnungsentscheidung hatte nur deklaratorische Bedeutung, weil das Insolvenz-
gericht seine internationale Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 EuInsVO in
Deutschland geprüft und das Verfahren am Mittelpunkt der hauptsächlichen
Interessen des Schuldners eröffnet hat. Hierbei handelt es sich, ohne dass es
eines besonderes Ausspruches bedarf, um das Hauptinsolvenzverfahren (vgl.
HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 2; HmbKomm-InsO/Undritz,
2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 2 ff). Diese Entscheidung hat das Landgericht in der
Sache bestätigt. Hätte das Insolvenzgericht die Anregung der beteiligten Gläu-
bigerin nicht aufgegriffen, hätte dieser hiergegen keine sofortige Beschwerde
zugestanden (vgl. § 6 Abs. 1 InsO). Sie kann deshalb gegen die Aufhebung der
Beschlussergänzung durch das Landgericht auch keine Rechtsbeschwerde ein-
legen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 21.02.2007 - 405 IE 3656/06 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 10.05.2007 - 12 T 344/07 -