Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 96/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 96/07

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Detlev Fischer

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 10. Mai 2007 wird auf Kosten der

weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-

setzt.

Gründe:

I.

1

Das Insolvenzgericht hat den Entscheidungssatz seines Eröffnungsbe-

schlusses über das Vermögen der Schuldnerin vom 21. Februar 2007 auf eine

entsprechende Anregung der weiteren Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom

9. März 2007 dahin ergänzt, dass das "Hauptinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 1

EuInsVO)" eröffnet werde. Der Schuldner hat den Eröffnungsbeschluss und den

Ergänzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Das Landge-

richt hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der

Ergänzungsbeschluss aufgehoben werde. Hiergegen wendet sich die weitere

Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-

schwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus

(BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007,

284). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im

Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzuläs-

sig.

3

So liegt der Fall hier. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Schuldners eröffnet, so steht hiergegen nur dem Schuldner, nicht aber dem

Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (vgl. § 34 Abs. 1, 2 InsO). Die von der

beteiligten Gläubigerin in erster Instanz angeregte besondere Fassung der Er-

öffnungsentscheidung hatte nur deklaratorische Bedeutung, weil das Insolvenz-

gericht seine internationale Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 EuInsVO in

Deutschland geprüft und das Verfahren am Mittelpunkt der hauptsächlichen

Interessen des Schuldners eröffnet hat. Hierbei handelt es sich, ohne dass es

eines besonderes Ausspruches bedarf, um das Hauptinsolvenzverfahren (vgl.

HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 2; HmbKomm-InsO/Undritz,

2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 2 ff). Diese Entscheidung hat das Landgericht in der

Sache bestätigt. Hätte das Insolvenzgericht die Anregung der beteiligten Gläu-

bigerin nicht aufgegriffen, hätte dieser hiergegen keine sofortige Beschwerde

zugestanden (vgl. § 6 Abs. 1 InsO). Sie kann deshalb gegen die Aufhebung der

Beschlussergänzung durch das Landgericht auch keine Rechtsbeschwerde ein-

legen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 21.02.2007 - 405 IE 3656/06 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 10.05.2007 - 12 T 344/07 -