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BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 240/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 42 ff, 406

a) Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maß-

gabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvor-

schriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtsperso-

nen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine An-

wendung.

b) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsol-

venzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende

Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu.

BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05 - LG Wuppertal

AG Wuppertal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 25. Januar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Wuppertal vom 26. August 2005 wird auf Kosten

des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der

Rechtsbeschwerdeführer als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des

Amtsgerichts/Rechtspflegers vom 14. Juli 2005 wurde ein Sonderinsolvenzver-

walter bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tä-

tigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls

solle er Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen.

2

Der Verwalter hat gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt und gel-

tend gemacht, die Entscheidung über die Bestellung eines Sonderverwalters

obliege dem Richter, nicht dem Rechtspfleger. Außerdem habe der bestellte

Sonderverwalter nicht ausgewählt werden dürfen, weil er befangen sei. Nur

"hilfsweise" hat er Bedenken gegen die Anordnung der Sonderverwaltung als

solche geltend gemacht.

3

Der Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerung mit Beschluss vom

8. August 2005 zurückgewiesen, soweit die Unzuständigkeit des Rechtspflegers

gerügt war. Hinsichtlich der Ablehnung des Sonderverwalters wegen Befangen-

heit hat er auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers verwiesen. Erst nach des-

sen Entscheidung werde gegebenenfalls über die nur hilfsweise geltend ge-

machten Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche zu entscheiden

sein.

4

Mit Beschluss vom 16. August 2005 hat der Rechtspfleger es abgelehnt,

den Sonderverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. Ge-

gen diesen Beschluss hat der Verwalter Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfle-

ger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorge-

legt. Dieser hat die sofortige Beschwerde für gegeben erachtet und sie dem

Landgericht zur Entscheidung übermittelt. Die Kammer hat die Sache mit Be-

schluss vom 26. August 2006 ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zu-

rückgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der

Insolvenzverwalter sein Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss

vom 16. August 2005 weiter.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die

Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als solches wendet.

a) Mit der Rechtsbeschwerde macht der Insolvenzverwalter geltend, ent-

gegen der Auffassung des Landgerichts sei gegen die Einsetzung des Sonder-

insolvenzverwalters gemäß §§ 6, 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde

statthaft. Er habe sich auch nicht lediglich gegen die Auswahl des Sonderinsol-

venzverwalters gewandt, sondern gegen die Anordnung der Sonderverwaltung

überhaupt. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit gemäß §§ 7, 59 Abs. 2 InsO,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Frage der Anfechtbarkeit der

Einsetzung eines Sonderverwalters von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei.

8

b) Die Rechtsbeschwerde findet gemäß § 7 InsO nur gegen Entschei-

dungen über eine sofortige Beschwerde statt. Das Landgericht hat jedoch hin-

sichtlich der Frage, ob eine Sonderverwaltung überhaupt rechtmäßig war, nicht

entschieden. Die Ausführungen auf S. 6 f seines Beschlusses, auf die die

Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, befassen sich ausschließlich mit der Frage

der Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Entlassung ei-

nes Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit.

9

Es bestand auch weder für das Landgericht noch für das Amtsgericht im

Beschluss vom 16. August 2005 Veranlassung, auf die Rechtmäßigkeit der An-

ordnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters einzugehen. Der Ver-

walter hatte sich in seinen Schriftsätzen in erster Linie gegen die Auswahl des

bestellten Sonderverwalters gewandt und jeweils ausdrücklich nur hilfsweise für

den Fall, dass seine Einwendungen gegen die Person des bestellten Sonder-

verwalters keinen Erfolg haben sollten, Bedenken gegen die Sonderverwaltung

als solche geltend gemacht. Die Entscheidung über die insoweit erhobene Erin-

nerung hatte sich der Abteilungsrichter im Beschluss vom 8. August 2005 vor-

behalten und die Verbescheidung für den Fall angekündigt, dass das Ableh-

nungsgesuch, über das der Rechtspfleger zu entscheiden hatte, keinen Erfolg

haben sollte.

10

Über die Bedenken des Verwalters gegen die Sonderverwaltung als sol-

che ist demgemäß noch nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde bestand auch für das Landgericht keine Veranlassung, den

Insolvenzverwalter insoweit um Klarstellung seines Anliegens zu ersuchen. Sei-

ne Anträge waren eindeutig. Es bleibt dem Verwalter überlassen, ob er sich

gegen die Person des Sonderverwalters oder die Sonderverwaltung als solche

wendet. Soweit das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob überhaupt ein

Ablehnungsantrag gestellt worden sei, ist dies ersichtlich im Hinblick darauf er-

folgt, dass es seine Entscheidungszuständigkeit insgesamt verneint hat.

11

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zulässig, soweit sie sich gegen

die Annahme des Landgerichts wendet, gegen die Entscheidung des Amtsge-

richts über die Ablehnung des Insolvenzverwalters finde eine sofortige Be-

schwerde nicht statt.

12

a) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaf-

tigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v.

18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003

- IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246;

v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Schließt das Gesetz die An-

fechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde

aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.

13

b) Daran ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Land-

gericht nichts. Diese macht dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde

nicht zugänglich, wenn die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt

vor allem in den Fällen einer unstatthaften Erstbeschwerde (BGHZ 159, 14, 15;

BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112; v. 14. Juli

2004 - XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03,

NJW-RR 2005, 1009).

14

c) Gegen die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters, den be-

stellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzu-

berufen, findet die sofortige Beschwerde nicht statt.

15

aa) Das Landgericht (ZIP 2005, 1747) hat ausgeführt, das Rechtsmittel

des Insolvenzverwalters sei nicht entsprechend § 4 InsO, § 46 Abs. 2, § 406

ZPO statthaft. Der Insolvenzverwalter könne einen Sonderverwalter nicht nach

diesen Vorschriften wegen Befangenheit ablehnen, so dass hiernach auch kei-

ne sofortige Beschwerde gegeben sei.

16

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergebe sich auch nicht aus § 59

Abs. 2 InsO, weil diese Vorschrift allein das Beschwerderecht des Verwalters

gegen eine Entscheidung über seine eigene Entlassung regele, nicht aber das

Beschwerderecht gegen eine Ablehnungsentscheidung.

17

bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

18

(1) Gemäß § 4 InsO gelten für das Insolvenzverfahren die Vorschriften

der Zivilprozessordnung entsprechend. Deshalb ist anerkannt, dass §§ 41 ff

ZPO auch für das Insolvenzverfahren gelten, soweit es um die Ablehnung von

Gerichtspersonen geht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI

2004, 753; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4

Rn. 5 ff; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 41; Kübler/Prütting, InsO § 4 Rn. 7;

FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 4 Rn. 31 ff; Nerlich/Römermann/Becker, InsO

§ 4 Rn. 19; Bräutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 4 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, InsO

§ 4 Rn. 9).

19

Nach überwiegender Auffassung sind die Vorschriften über die Ableh-

nung (einschließlich § 406 ZPO) dagegen für einen im Eröffnungsverfahren be-

stellten Gutachter oder für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht anwendbar,

der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO vom Insolvenzgericht zusätzlich als

Sachverständiger beauftragt wird, mit der Aufgabe zu prüfen, ob ein Eröff-

nungsgrund vorliegt und welche Aussicht für eine Fortführung des Unterneh-

mens des Schuldners besteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 42; FK-

InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 39b; § 22 Rn. 43; Uhlenbruck, aaO Rn. 14; AG

Göttingen ZInsO 2000, 347; AG Frankfurt (Oder) ZInsO 2006, 107; für die An-

wendbarkeit dagegen: Nerlich/Römermann/Becker, aaO; AG Köln InVO 1999,

141).

20

(2) Ein Insolvenzverwalter oder Sonderinsolvenzverwalter ist weder Ge-

richtsperson in diesem Sinne noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter

oder Sachverständiger. Er kann nach ganz überwiegender Meinung nicht ge-

mäß § 4 InsO, §§ 41 ff, § 406 ZPO abgelehnt werden (HK-InsO/Kirchhof, aaO

§ 4 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO

§ 4 Rn. 32; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 9; Lüke ZIP 2003, 557, 560;

Graeber, NZI 2002, 345, 351; anderer Ansicht ohne Begründung: Nerlich/

Römermann/Becker, aaO Rn. 19).

21

Diese Meinung ist zutreffend. Für die Bestellung und Abberufung des

(Sonder-)Insolvenzverwalters enthalten die §§ 56 bis 59 InsO eine ab-

schließende

Sonderregelung

(Jaeger/Gerhardt,

aaO; MünchKomm-

InsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 32).

22

(2.1) Nach § 56 InsO muss zum Insolvenzverwalter eine geeignete, ins-

besondere von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person be-

stellt werden. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zwar in der

Insolvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht aber einhelliger Auffassung,

dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl.

v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Sie setzt voraus, dass der

Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl.

BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO m.w.N.). Auch für die Bestellung des Son-

derinsolvenzverwalters findet demgemäß § 56 InsO Anwendung.

23

Der (Sonder-)Insolvenzverwalter kann gemäß § 59 InsO aus wichtigem

Grund aus dem Amt entlassen werden. Dies stellt gegenüber §§ 41 ff, 406 ZPO

eine abschließende Sonderregelung jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens dar.

Die Begründetheit eines Ablehnungsgesuches könnte nur die Entlassung des

(Sonder-)Insolvenzverwalters zur Folge haben. Dementsprechend hat das

Amtsgericht auf den Befangenheitsantrag des Rechtsbeschwerdeführers über

die Abberufung, also die Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters, entschie-

den. Diese Regelung des § 59 InsO schließt es aus, Entlassungen wegen Be-

fangenheit nach allgemeinen Verfahrensvorschriften vorzunehmen, weil damit

die Beschränkung der Anzahl der Antrags- und Rechtsmittelberechtigten durch

§ 59 InsO unterlaufen würde.

24

(2.2) Dem Verwalter kann hinsichtlich seines Befangenheitsantrags ge-

gen den Sonderinsolvenzverwalter nur dann das Rechtsmittel der sofortigen

Beschwerde zustehen, wenn er ein solches Rechtsmittel gegen eine Ablehnung

seines Antrags auf Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters hätte. Dies ist

indessen nicht der Fall. Insoweit kommt zwar eine entsprechende Anwendung

des § 59 InsO in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 475).

Hieraus ergibt sich für den Rechtsbeschwerdeführer aber keine Beschwerdebe-

fugnis.

25

Gegen die Ablehnung der beantragten Entlassung steht zwar dem Insol-

venzverwalter gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO die sofortige Beschwerde zu.

Dies meint aber nur den Fall, dass der Verwalter seine eigene Entlassung be-

antragt hatte. Darum geht es hier nicht. Gläubiger im Sinne des § 59 Abs. 2

Satz 2 InsO ist der Insolvenzverwalter ebenfalls nicht.

26

Im Hinblick auf die enge Begrenzung der Antrags- und Anfechtungsbe-

rechtigung nach § 59 InsO besteht keine Möglichkeit, diese Berechtigungen auf

den Insolvenzverwalter für den Fall auszudehnen, dass er die Entlassung eines

anderen (Sonder-)Insolvenzverwalters anstrebt. Ihm kann schon kein Antrags-

recht im Sinne des § 59 Abs. 1 InsO zuerkannt werden. Dieses Antragsrecht ist

auf den Verwalter beschränkt, der seine eigene Entlassung begehrt. Daneben

sind nur der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung antragsbe-

rechtigt. Einzelne Gläubiger sind nach § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO nur beschwer-

deberechtigt, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag gestellt

hat. Sowohl der Schuldner wie auch einzelne Gläubiger oder sonstige Verfah-

rensbeteiligte, etwa Aussonderungsberechtigte, haben kein entsprechendes

Antrags- und Beschwerderecht (vgl. FK-InsO/Kind, aaO § 59 Rn. 3). Das Inte-

resse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzver-

fahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 1517)

verbietet es daher, weitergehende Antrags- und Beschwerderechte einzuräu-

men.

27

(2.3) Da dem Insolvenzverwalter bereits das Antragsrecht für eine Ent-

lassung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 1 InsO fehlte, konnte

sein Antrag nur als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet wer-

den (BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 474). Gegen die Ablehnung seines

Antrags konnte er demgemäß nur nach § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinne-

rung einlegen. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen.

28

(2.4) Der Ausschluss eines Instanzenzuges gegen die Entscheidung des

Amtsgerichts verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechts-

staatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe

des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffe-

nen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob

mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie ange-

rufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003

- IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f; v. 2. März 2006, aaO). Den Anforde-

rungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des Rechtspfle-

gers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar

sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind (BVerfGE 101,

397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f).

29

(2.5) Der Insolvenzverwalter hat tatsächlich auch nur die gegebene Erin-

nerung eingelegt. Hierüber wird der Abteilungsrichter nunmehr zu entscheiden

haben. Sofern er die Erinnerung für unbegründet erachtet, wird er über den

hilfsweise gestellten Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sonderin-

solvenzverwaltung zu befinden haben.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 16.08.2005 - 145 IN 426/00 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.08.2005 - 6 T 508/05 -