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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZR 124/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 21. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
9. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
52.067,75 € festgesetzt.
Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Verurteilung unter Vorbe-
halt angreift, ist sie schon deshalb unbegründet, weil gegen den mit Eröffnung
des Insolvenzverfahrens entstandenen Anfechtungsanspruch nicht aufgerech-
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net werden kann (§ 96 Abs.1 Nr. 1 InsO; vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003
- IX ZR 9/03, NZI 2004, 248, 249 m.w.N.).
2. Die Frage nach dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (§ 142
InsO) von Mietzahlungen und Gebrauchsüberlassung stellt sich nicht.
Hinsichtlich der Position 40 kommt es auf die von der Beschwerde prob-
lematisierte Reichweite der Bargeschäftsausnahme nicht an. Insofern hat das
Berufungsgericht die Klage nach § 133 Abs. 1 InsO durchgreifen lassen. Das
wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Rechtshandlungen, die wegen vor-
sätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sind, werden von der Barge-
schäftsausnahme nicht erfasst.
Ein Teilbetrag von 3.067,75 € der Position 32 ist als Verurteilungsbetrag
nicht mehr im Streit.
Im Übrigen greift die Bargeschäftsausnahme nicht durch, weil die
Schuldnerin vor den in Rede stehenden Zahlungszeitpunkten nicht hat zahlen
können und somit jeweils einen Zahlungsaufschub in Anspruch genommen hat.
Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Tatrichters zur Zahlungsunfähigkeit
und der vergleichsweise niedrigen Höhe der geleisteten Teilzahlungen. Die
Stundung einer Forderung schließt die Annahme eines unmittelbaren Leis-
tungsaustauschs aus, wenn sie darauf beruht, dass der Schuldner im Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit nicht zahlen kann (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR
377/99, ZIP 2003, 488, 493).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 05.12.2006 - 23 O 527/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 U 114/06 -