BGH Beschluss vom 21.02.2008 – V ZR 119/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zwar die Senatsrechtsprechung zu der
Pflicht des Verkäufers, den Käufer über eine von der Baugeneh-
migung abweichende Bauausführung aufzuklären, nicht beachtet.
Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Kläger stützt
seinen Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausschließlich dar-
auf, dass der Beklagte die von der genehmigten Planung abwei-
chende Bauausführung kannte. Das reicht nicht aus. Der Beklagte
handelte nur dann vorsätzlich, wenn er wusste oder wenigstens
damit rechnete, dass die Bauausführung infolge der Abweichung
von der Baugenehmigung unzulässig war (vgl. Senat, BGHZ 114,
260, 262; Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990;
Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZR 81/07, Umdruck S. 9).
Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist
auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
27.098,47 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 1 O 366/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 17 U 299/06 -