Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.02.2008 – V ZR 119/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar die Senatsrechtsprechung zu der

Pflicht des Verkäufers, den Käufer über eine von der Baugeneh-

migung abweichende Bauausführung aufzuklären, nicht beachtet.

Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Kläger stützt

seinen Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausschließlich dar-

auf, dass der Beklagte die von der genehmigten Planung abwei-

chende Bauausführung kannte. Das reicht nicht aus. Der Beklagte

handelte nur dann vorsätzlich, wenn er wusste oder wenigstens

damit rechnete, dass die Bauausführung infolge der Abweichung

von der Baugenehmigung unzulässig war (vgl. Senat, BGHZ 114,

260, 262; Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990;

Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZR 81/07, Umdruck S. 9).

Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist

auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

27.098,47 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 1 O 366/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 17 U 299/06 -