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BGH Beschluss vom 10.01.2008 – V ZR 81/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 18. Zivilsenat - vom

3. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über

die Klage gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 durch Zurückwei-

sung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt

am Main - 27. Zivilkammer - vom 28. September 2001 entschie-

den worden ist. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde

zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens

der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit hierüber nicht entschie-

den ist, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-

wiesen.

Die Kläger tragen die der Beklagten zu 3 durch die Nichtzulas-

sungsbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten nach

einem Gegenstandswert von 30.000 €. Der Gegenstandswert des

Beschwerdeverfahrens beträgt im Übrigen 7.234.181,30 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1995 kauften die Kläger von den

Beklagten zu 1 und 2 zwei mit Mietshäusern bebaute Grundstücke in Frank-

furt/Main zu einem Preis von 13,2 Mio. DM. Dem Kaufvertrag wurden Anlagen

mit Aufstellungen über die mit Stand vom 2. Februar 1995 erzielten Mieten und

eine Berechnung der Wohnflächen in einem der Gebäude beigefügt. Die Be-

klagten versicherten in dem Kaufvertrag, dass mit den derzeitigen Mietern

keine Mietrechtsstreitigkeiten anhängig seien und auch keine Mietminderungen

geltend gemacht würden. Im Übrigen enthält der Kaufvertrag einen Ausschluss

der Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel.

Die Kläger zahlten an die Maklerin, die für beide Parteien tätig war, eine

Provision von 600.000 DM. Die Beklagte zu 3 ist deren Insolvenzverwalterin.

Die Wohnungen in den beiden Gebäuden waren in kleine Appartements

mit eigenen Bädern und Kochnischen umgebaut und die Dachgeschosse aus-

gebaut worden.

Die vereinbarten Mieten lagen nach dem Vortrag der Kläger weit ober-

halb der ortsüblichen Vergleichsmieten. Sie wurden von ihnen nach dem

Erwerb in Vereinbarungen mit den Mietern reduziert, damit sie - so ihre Darstel-

lung - sich nicht wegen Mietwuchers strafbar machten.

Die Kläger haben im Februar 1996 Zahlungsklage erhoben, die sie im

Verlaufe des Rechtsstreits in ihrem Umfang und ihrem Ziel mehrfach geändert

und auf wechselnde Anspruchsgründe gestützt haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben zuletzt vor

dem Oberlandesgericht im Wege des großen Schadensersatzes von den Be-

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klagten zu 1 und zu 2 eine Zahlung in Höhe des gezahlten Kaufpreises und der

Nebenkosten des Erwerbs von insgesamt 7.234.181,30 € zzgl. gesetzlicher Zin-

sen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübertragung der Grundstü-

cke und von der Beklagten zu 3 die Feststellung einer Forderung auf Rückzah-

lung des von ihnen geleisteten Mäklerlohns zur Tabelle verlangt. Das Oberlan-

desgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Die Kläger wollen mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Aufhebung des

Berufungsurteils ihre zuletzt gestellten Zahlungsanträge weiter verfolgen.

II.

7

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-

9

de ist insoweit begründet, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger

gegen die Abweisung der gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 erhobene Klage

zurückgewiesen hat. Insoweit liegen dem Urteil - was die Nichtzulassungsbe-

schwerde zutreffend rügt - mehrere entscheidungserhebliche Verletzungen des

Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugrunde.

1. Das gilt zunächst für die Ausführungen zu dem geltend gemachten

großen Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 2 BGB a.F., soweit ihn die

Kläger auf ein arglistiges Vorspiegeln eines rechtmäßig erzielbaren Mieter-

trages in der in der Anlage zum Mietvertrag angegebenen Höhe stützen.

a) Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht nach Art. 103

Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es zu diesem Anspruch allein ausgeführt hat,

eine Arglist sei nicht anzunehmen, weil die Kläger die Grundstücke zumindest

teilweise hätten besichtigen sowie Einsicht in alle Mietverträge hätten nehmen

können und die Wohnungen in den Anlagen zum Kaufvertrag näher beschrie-

ben worden seien.

10

Dieser Begründung fehlt der Bezug zu den von den Klägern zur Begrün-

dung des Anspruchs vorgetragenen Tatsachen. Die Nichtzulassungsbeschwer-

de rügt mit Recht, dass im Berufungsurteil auf den überdies durch das bisherige

Beweisergebnis im Wesentlichen bestätigten Vortrag der Kläger nicht einge-

gangen wird, dass nach dem von dem Landgericht eingeholten Sachverständi-

gengutachten die vereinbarten Mieten weit oberhalb des Frankfurter Mietspie-

gels gelegen hätten und zu einem großen Teil wucherisch überhöht gewesen

seien, der Beklagte zu 2 jedoch nach den Aussagen des Maklers H. und

des Notars von K. die in Gegenwart der Zeugen von dem Kläger zu 2

an ihn gestellte Frage, ob die angegeben Mieten im Rahmen des Frankfurter

Mietspiegels lägen und damit nachhaltig erzielbar seien, ausdrücklich mit "ja"

beantwortet habe.

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b) Ein Gericht muss sich mit dem Parteivortrag und (erst recht) mit dem

den Vortrag stützenden bisherigen Beweisergebnis auch inhaltlich ausein-

andersetzen und darf sich über den Vortrag nicht durch die Verwendung von

Leerformeln hinwegsetzen. Eine richterliche Würdigung des Parteivortrages, die

auf den wesentlichen Kern des Vorbringens überhaupt nicht eingeht, ist im Hin-

blick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103

Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des

Vortrags (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZB 266/04, NJW-RR 2007,

1409).

12

c) Der vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Vortrag ist entscheidungs-

erheblich. Ein Verkäufer eines Mietshauses, der Fragen des Käufers zur Höhe

des Mietertrags bewusst falsch beantwortet, schuldet Schadensersatz wegen

arglistigen Vorspiegelns einer zusicherungsfähigen Eigenschaft analog § 463

Satz 2 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 2. April 1982, V ZR 54/81, WM 1982, 696). Der

Verkäufer muss Fragen des Käufers zu Umständen, die für den Vertrags-

schluss von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäß beantworten, auch wenn

keine Offenbarungspflicht besteht (std. Rspr. Senat BGHZ 74, 103, 110; Urt. v.

20. September 1996, V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144, 145). Ein Recht des

Verkäufers zur Lüge besteht auch dann nicht, wenn der Käufer die Wahrheits-

widrigkeit der Erklärung durch Besichtigung des Objekts oder durch Einsicht in

die ihm vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Mietverträge aufdecken kann.

Eine den Anspruch ausschließende Kenntnis der Kläger von der Unrichtigkeit

der Erklärungen des Beklagten ist nicht festgestellt.

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d) Das angefochtene Urteil muss schon wegen dieser Gehörsverletzung

aufgehoben werden. Die Sache ist indes nicht entscheidungsreif; denn die Be-

klagten haben zwar nicht die von den Klägern behauptete Erklärung des Be-

klagten zu 2 bestritten, aber Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststel-

lungen des gerichtlichen Gutachters erhoben, dass die vereinbarten Mieten

nicht rechtmäßig erzielbar gewesen seien, weil sie weit oberhalb des Frankfur-

ter Mietspiegels gelegen hätten und zu einem großen Teil wucherisch überhöht

gewesen seien. Diesen Beweiseinreden der Beklagten wird noch nachzugehen

sein.

14

e) Sollte das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergeb-

nis kommen, dass eine Arglist des Beklagten aus anderen Gründen zu vernei-

nen ist, wird es in einer neuen Verhandlung in Ausübung seines Ermessens

nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu prüfen haben, ob nicht dem Antrag der Kläger

auf eine erneute Vernehmung des beurkundenden Notars über die Umstände

nachzugehen sein wird, die zur Aufnahme der Erklärungen des Beklagten als

Anlage zu dem Kaufvertrag geführt haben, weil danach auch eine Zusicherung

nach § 463 Satz 1 BGB vorliegen dürfte.

15

Zwar besteht insoweit kein Grund für eine Zulassung der Revision. Die

von der Nichtzulassungsbeschwerde hierzu erhobene Gehörsrüge greift nicht

durch, weil das Berufungsgericht nur dann zu einer erneuten Vernehmung ei-

nes in erster Instanz vernommenen Zeugen verpflichtet ist, wenn es dessen

protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz

(BGH, Urt. v. 27. Okt. 2005, III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109, 110 - std. Rspr.),

was hier nicht der Fall war.

16

Es sind allerdings Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung der Erklärung

der Verkäufer zu den Mieterträgen als bloßer Wissenserklärung angebracht, die

es nahe legen, auch in der Berufungsinstanz den Notar über die Umstände des

Zustandekommens der Erklärung zu vernehmen, wie es von den Klägern bean-

tragt worden ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind die in

einem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zu dessen Gegenstand ge-

machten Angaben des Verkäufers über tatsächlich erzielte Mieterträge nach §§

133, 157 BGB als Zusicherung einer Eigenschaft gem. § 463 Satz 1 BGB a.F.

zu verstehen, wenn der Käufer nicht auf Grund besonderer Umstände andere

Vorstellungen über den Wert des Kaufgrundstücks hegt, als sie nach der Ver-

kehrsanschauung bei solchen Objekten mit dem zugesicherten Mietertrag ver-

bunden sind (Senat, Urt. v. 3. November 1989, V ZR 154/88, NJW 1990, 902;

Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 126/89, NJW-RR 1160, 1161 und Urt. v. 30. März

2001, V ZR 461/99, NJW 2001, 2551, 2552). Die Angaben des Verkäufers zur

Höhe der erzielten Mieten sind nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung

der Verkehrssitte vom Käufer nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich auch dahin

zu verstehen, dass es sich um Erträge aus einer rechtlich zulässigen Vermie-

tung handelt (Senat, Urt. v. 2. Dezember 1988, V ZR 91/87, NJW 1989, 1795

und Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 126/89, NJW-RR 1990, 1160, 1161).

17

Eine davon abweichende Auslegung dahin, dass die in den notariellen

Kaufvertrag einbezogenen Erklärungen des Verkäufers zu den Mieten nach den

Umständen von dem Käufer nicht als eine vertragliche Zusicherung zu verste-

hen waren, ist zwar nicht ausgeschlossen (Senat, Urt. v. 26. Februar 1993,

V ZR 270/91, NJW 1993, 1385). Ein solches Verständnis liegt indes fern, wenn

der Käufer vom Verkäufer eine Erklärung zu den Mieten als Bestandteil des

Vertrages verlangt und mit dem Abbruch der notariellen Verhandlung droht und

der Verkäufer sich dann zu einer solchen Erklärung entschließt, wie es von den

Klägern unter Beweisantritt vorgetragen worden ist.

18

2. Auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruhen auch die Fest-

stellungen, mit denen das Berufungsgericht eine vorsätzliche Verletzung der

Pflicht der Beklagten verneint hat, die Kläger auf die Baurechtswidrigkeit des

Dachgeschossausbaus des Hauses He. straße 71 hinzuweisen.

19

a) Das Berufungsgericht hat die Frage der Baurechtswidrigkeit dahinste-

hen lassen, weil den Beklagten angesichts des Umstands, dass sie die Aus-

bauarbeiten durch einen Architekten hätten überwachen lassen, keine Anhalts-

punkte vorgelegen hätten, nach denen sie mit einer Baurechtswidrigkeit hätten

rechnen müssen. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch den seiner Annahme

entgegenstehenden Vortrag der Kläger überhaupt nicht zur Kenntnis genom-

men und in Erwägung gezogen.

20

Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist zu Recht auf das Vorbringen

der Kläger, dass die Beklagten die Bauvorlagen zur Einreichung bei der Behör-

de unterzeichnet hätten, der davon abweichende Ausbau von dem Beklagten

zu 2 selbst überwacht worden sei und der Architekt es wegen der von seinen

(genehmigten) Plänen abweichenden Ausführung abgelehnt habe, eine Baulei-

terbescheinigung zur Vorlage bei der Baubehörde zu unterzeichnen.

21

Die auf diesen Vortrag bezogene Gehörsrüge scheitert auch nicht daran,

dass im Tatbestand nur das abweichende Vorbringen der Beklagten wieder-

gegeben ist, nach dem der Architekt das Vorhaben betreut und auch den Aus-

bau mit den Appartements gekannt habe. Der Beweiskraft des Tatbestands

nach § 314 Satz 1 ZPO kommt hier wegen des rechtzeitig gestellten Antrags

auf Tatbestandsberichtigung keine Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht

diesen Antrag allein mit dem Verweis auf die im Urteil in Bezug genommenen

Schriftsätze zurückgewiesen hat. Das Revisionsgericht ist damit an die Feststel-

lungen im Tatbestand nicht gebunden, weil dieser durch den Hinweis im Berich-

tigungsbeschluss insofern widersprüchlich geworden ist, als nach dem Be-

schluss auch das als übergangen gerügte Vorbringen durch die Bezugnahme

auf die Schriftsätze nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Tatbestand des Beru-

fungsurteils aufgenommen worden ist, obwohl es von dem darin als unstreitig

wiedergegebenen Vorbringen abweicht.

22

b) Auch diese Gehörsverletzung betrifft einen entscheidungserheblichen

Punkt. Die baurechtliche Unzulässigkeit eines Ausbaus ist ein Sachmangel, den

der Verkäufer dem Käufer nicht verschweigen darf (Senat: Urt. v. 10. Juni 1983,

V ZR 292/81, WM 1983, 990; Urt. v. 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979,

2243, 2244 und BGHZ 114, 260, 262- std. Rspr.). Für den Vorsatz des Verkäu-

fers reicht es aus, wenn dieser mit der Unzulässigkeit eines von den genehmig-

ten Plänen abweichenden Ausbaus rechnet und damit die Verletzung seiner

Pflicht zur Aufklärung über eine (möglicherweise) baurechtswidrige Nutzung in

Kauf nimmt (Senat Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990).

23

Zur Kenntnis der Beklagten ist indes hier von beiden Seiten - jeweils un-

ter Berufung auf das Zeugnis des Architekten - unterschiedlich vorgetragen

worden. Das Berufungsgericht hätte daher zu diesem Vorgang den von beiden

Seiten benannten Zeugen hören müssen.

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3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch das Vorbringen der Kläger

zu einem arglistigen Vortäuschen der Trockenheit des Kellers im Hause He.

straße 71 unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist hierzu auf den Vortrag der

Kläger, dass ihnen die vermieteten Kellerräume bei der Besichtigung durch den

Beklagten zu 2 nicht zugänglich gemacht worden seien, dieser ihnen aber auf

eine Frage des die Kläger begleitenden Architekten versichert habe, dass der

Keller trocken sei. Tatsächlich seien die Räume jedoch bereits damals feucht

gewesen, was den Beklagten auch bekannt gewesen sei. Dazu haben die Klä-

ger vorgetragen, dass der Mieter ihnen nach dem Besitzübergang erklärt habe,

dass die Räume die ganze Zeit feucht gewesen seien, er das immer wieder be-

anstandet habe, worauf die Beklagten aber nicht reagiert hätten.

26

b) Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen. Es hätte die

von den Klägern angebotenen Beweise durch Vernehmung des Architekten und

des Mieters erheben müssen. Das wird nachzuholen sein.

27

4. Zur Konzentration des weiteren Verfahrens vor dem Berufungsgericht

weist der Senat für die neue Verhandlung darauf hin, dass das Berufungsurteil

wegen der anderen von den Klägern geltend gemachten Anspruchsgründe

auch unter Berücksichtigung des von der Nichtzulassungsbeschwerde aufge-

zeigten Vorbringens rechtlicher Prüfung standhielte. Es liegen insoweit weder

weitere Zulassungsgründe noch in einem Revisionsverfahren zu korrigierende

Rechtsfehler vor.

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a) Soweit die Unrichtigkeit der Flächenangaben in der dem Kaufvertrag

beigefügten Aufstellung gerügt wird, hat das Berufungsgericht eine Zusicherung

der Beklagten nach § 463 Satz 1 BGB zulassungs- und revisionsfehlerfrei ver-

neint. Die tatrichterliche Auslegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

30

Auch ein arglistiges Verhalten der beklagten Verkäufer scheidet aus,

wenn diese selbst über die Richtigkeit der von einem Architekten erstellten Flä-

chenberechnung geirrt und an deren Korrektheit geglaubt haben.

b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit

denen das Berufungsgericht eine Arglist von der von den Klägern geltend ge-

machten Baurechtswidrigkeit des Um- und Ausbaus des Gebäudes He.

straße 67 bis 69 A verneint hat. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde

erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe eine Arglist der Beklagten ange-

sichts der objektiven Baurechtswidrigkeit willkürlich verneint, ist nicht begründet.

Zwar haben die Kläger (substantiiert und unter Beweisantritt) zur objektiven

Baurechtswidrigkeit, aber keine begründenden Umstände dazu vorgetragen,

dass den Beklagten dies im Zeitpunkt des Verkaufs bekannt war. Die Nichtzu-

lassungsbeschwerde zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag

zu solchen Umständen auf, aus denen der Schluss zu ziehen ist, dass die Be-

klagten wussten oder damit rechneten, dass das Gebäude von der früheren

Eigentümerin, der Deutschen Bahn, baurechtswidrig um- und ausgebaut wor-

den war. Dafür ist hier auch nichts ersichtlich, zumal die Bauaufsicht bei einer

Besichtigung des Gebäudes im Jahre 2002 insoweit keine Beanstandungen

erhoben hat.

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Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine Gehörsrüge erhebt, weil die

Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hätten, dass der Dachgeschossausbau

mit einer Brandschutzanforderungen nicht entsprechenden Dacheindeckung

nicht von einem Architekten begutachtet worden sei, ist das nicht entschei-

dungserheblich, wenn - wie von den Beklagten vorgetragen - die von einem

Fachunternehmen ausgeführten Arbeiten von der Baubehörde ohne Beanstan-

dungen abgenommen wurden.

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c) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit de-

nen das Berufungsgericht eine Arglist in Bezug auf die Tieferlegung des Kellers

im Gebäude He. straße 71 verneint hat. Anhaltspunkte, dass die Beklag-

ten deshalb Befürchtungen in Bezug auf die Standsicherheit des Gebäudes hät-

ten haben müssen, die nach dem inzwischen eingeholten Gutachten überdies

objektiv unbegründet wären, sind nicht ersichtlich.

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Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 103

Abs. 1 GG durch das Übergehen ihres Vortrages rügt, die Beklagten hätten in

dem Antrag zur Baugenehmigung vom 7. Mai 1992 erklärt, dass der Keller un-

verändert bleibe, musste das Berufungsgericht darauf nicht mehr eingehen, weil

der Vortrag durch das weitere Vorbringen der Parteien als überholt anzusehen

ist. Die Erwiderung zur Nichtzulassungsbeschwerde verweist darauf, dass die

angegriffene Feststellung im Berufungsurteil, dass für diese Arbeiten im Keller

eine Baugenehmigung erteilt wurde, auf einem ergänzenden, unwidersprochen

gebliebenen Vorbringen der Beklagten beruht. Der Neuverlegung der Kanalisa-

tion im Keller hat danach eine gesondert beantragte Genehmigung zugrunde

gelegen, und dem bauleitenden Architekten wurde zudem eine behördliche

Rohbauabnahmebescheinigung erteilt. Das Berufungsgericht konnte nach die-

sem Vortrag davon ausgehen, dass es jedenfalls an hinreichenden Anhalts-

punkten für ein in Bezug auf diesen Umstand arglistiges Verhalten der Beklag-

ten fehlt.

d) Das Berufungsurteil hält auch den Rügen stand, die die Nichtzulas-

sungsbeschwerde in Bezug auf die nicht ausdrücklich beschiedenen Punkte

erhebt.

Die Revision ist insoweit nicht auf Grund der von der Nichtzulassungsbe-

schwerde gerügten Verletzung des § 547 Nr. 6 ZPO zuzulassen. Das Begrün-

dungsgebot nach § 547 Nr. 6 ZPO ist auch bei unvollständiger Würdigung des

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Parteivorbringens nicht verletzt, wenn aus dem Urteil erkennbar ist, welcher

Grund - mag er vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt

worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die Ansprüche oder Vertei-

digungsmittel maßgebend gewesen ist (BGHZ 39, 333, 338). Das ist hier der

Fall, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, warum es nach seiner Sicht aus

verfahrensrechtlichen Gründen diesen Vortrag in der Sache nicht mehr be-

scheiden musste.

36

Die auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Gehörsrügen

greifen ebenfalls nicht durch. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde als

übergangen gerügte Vorbringen der Kläger ist teilweise mit den vertraglichen

Unterlagen und dem unstreitigen Vorbringen unvereinbar, durch unwiderspro-

chen gebliebenen Vortrag der Beklagten überholt oder betrifft nicht ent-

scheidungserhebliche Punkte.

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aa) Den Klägern steht nach ihrem eigenen Vorbringen kein Anspruch

wegen unrichtiger Zusicherung zu, dass Mietminderungen von den derzeitigen

Mietern weder vorgenommen würden noch angekündigt seien. Der von der

Nichtzulassungsbeschwerde hierzu aufgezeigte Vortrag ist nicht schlüssig.

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(1) Es kann dahinstehen, ob - wie vorgetragen - ein gewerblicher Mieter

(C. ) an den Beklagten zu 2 einmal den Wunsch nach einer Herab-

setzung der Miete herangetragen hatte. Die vertragliche Zusicherung, dass kei-

ne Mietminderungen geltend gemacht werden, wäre deswegen nicht unrichtig

gewesen. Die Beklagten hatten dem Begehren nicht entsprochen; die Miete

wurde nicht durch Vereinbarung reduziert oder vom Mieter gekürzt. Ein An-

spruch des Mieters auf eine Herabsetzung der vereinbarten Miete hätte auch

dann nicht bestanden, wenn die vereinbarte Miete die ortsübliche Miete über-

stiegen haben sollte. Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleis-

tung ist bei der Gewerberaummiete erst anzunehmen, wenn die vereinbarte

Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 100 % übersteigt (OLG

Stuttgart NJW-RR 1993, 654, 655; KG NJW-RR 2001, 1092), wofür nichts vor-

getragen wurde.

39

Mietminderungen wegen Mängeln der Mietsache nach § 537 Abs. 1 BGB

a.F. sind ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Dass der Mieter "A. L. " we-

gen der Feuchtigkeitsschäden im Keller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die

Miete gemindert oder das angekündigt hätte, ist auch durch die Bezugnahme

auf ein Gutachten, das dazu nichts besagt, nicht dargelegt. Eine Mietminderung

durch den Mieter C. wegen eines Mangels in der Küche ist erst für die

Zeit nach Vertragsschluss vorgetragen.

40

(2) Nicht begründet ist auch die Gehörsrüge wegen des Übergehens des

Vortrages zur Herabsetzung der Miete durch den Mieter eines Appartements

(M. ). Dieser hatte allerdings eine Herabsetzung der Miete verlangt und

mit den Beklagten schließlich eine teilweise Rückzahlung der bereits gezahlten

Mieten und für die Zeit von Februar 1995 bis zur Beendigung des Miet-

verhältnisses im August 1995 (also über den Zeitpunkt des Kaufvertrags-

schlusses im Mai 1995 hinausgehend) eine herabgesetzte Miete vereinbart.

41

Dieser Vortrag war überholt, weil die Kläger in dem Rechtsstreit diesen

Punkt zwar erwähnt, den von ihnen geltend gemachten großen Schadens-

ersatzanspruch im weiteren Verlauf des Verfahrens aber auf andere Gesichts-

punkte (vor allem die Bauordnungswidrigkeit der Um- und Ausbauten) gestützt

haben. Das Berufungsgericht durfte danach den Vortrag zur Begründung des

großen Schadensersatzanspruches so verstehen, dass selbst die Kläger die-

sem Punkt, der nur ein Mietverhältnis betraf, das auf Grund einer im Zeitpunkt

des Vertragsschluss bereits getroffenen Vereinbarung kurze Zeit später endete,

für den geltenden gemachten großen Schadensersatz keine entscheidungser-

hebliche Bedeutung beimaßen. Diese Auslegung des Vorbringens der Kläger

lag überdies deshalb nahe, weil dieser Punkt nicht entscheidungserheblich ge-

wesen wäre. Der Wahl des großen Schadensersatzes durch den Käufer kann

nämlich der Einwand des Rechtsmissbrauches (§ 242 BGB) entgegenstehen,

wenn der gesamte vertragliche Leistungsaustausch wegen einer ganz geringfü-

gigen Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich zugesicherten Zustand

insgesamt rückgängig gemacht werden soll (Senat, BGHZ 96, 283, 289).

42

bb) Die Rüge, es sei Vortrag der Kläger über die für eine Nutzung als

Aufenthaltsräume unzureichende Höhe des Kellergeschosses im Hause He.

straße 71 übergangen worden, betrifft keinen entscheidungserheblichen

Punkt. Die Beklagten haben dazu eingewendet, dass diese Räume weder im

Kaufvertrag als Aufenthaltsräume bezeichnet wurden noch als solche vermietet

waren. Gegenteiliger Vortrag der Kläger dazu wird auch von der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nicht aufgezeigt.

43

cc) Das Berufungsgericht hat auch nicht unter Verletzung von Art. 103

Abs. 1 GG den Vortrag der Kläger übergangen, dass sie über den Zuschnitt und

die Anzahl der Wohnungen im Hause He. straße 69 bis 69A getäuscht

worden seien. Zutreffend an dieser Rüge ist allein, dass die Kläger so etwas

unter Bezugnahme auf die als Anlage 2 dem Kaufvertrag beigefügte Wohnflä-

chenberechnung in der Berufungsbegründung vorgetragen haben. Das Vor-

bringen über eine dadurch begangene Täuschung durch die Beklagten war je-

doch ohne Substanz, weil sich der tatsächliche Zuschnitt der Wohnungen im

Verkaufszeitpunkt schon aus der ebenfalls dem Kaufvertrag als Anlage 1 c bei-

gefügten Mietaufstellung ergab, worauf die Beklagten in der Berufungs-

erwiderung hingewiesen hatten. Das Berufungsgericht durfte daher davon aus-

gehen, dass sich dieser Punkt damit erledigt hatte.

44

e) Auf den Vortrag, dass der Beklagte zu 2 sich in den Vertragsverhand-

lungen als ehemaliger Bankdirektor bezeichnet habe, brauchte das Berufungsge-

richt nicht einzugehen, da der Beruf des Beklagten zu 2 für die Entscheidung oh-

ne jede Bedeutung ist. Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Ent-

scheidung zur Haftung der Personen, die als sog. Gewährträger in Prospekten

über Kapitalanlagen benannt werden (BGHZ 145, 187, 197), hat keinen Bezug zu

der hier zu beurteilenden Veräußerung von Mietwohngrundstücken zwischen Pri-

vaten.

45

f) Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung

durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO und zur Verweisung an einen anderen

Spruchkörper des Berufungsgerichts nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (dazu Senat,

Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221, 1222) Gebrauch

gemacht.

III.

47

Zurückzuweisen ist die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen, soweit sie

sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3 wendet.

1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde führt hier

nicht bereits der Umstand, dass über die Klage des Käufers gegen den Verkäufer

auf schadensersatzrechtliche Rückabwicklung nach § 463 BGB a.F. neu ver-

handelt werden muss, notwendigerweise auch zum Erfolg der Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision gegen die Abweisung eines im gleichen Ver-

fahren gegen den Makler geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung des

Maklerlohnes.

48

Richtig ist zwar, dass der Anspruch des Maklers auf den Maklerlohn nach

§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB auch entfällt, wenn sich ein arglistig getäuschter Käufer

dafür entscheidet, statt den Vertrag nach § 123 Abs. 1 BGB anzufechten, von

dem Verkäufer die Rückabwicklung der Leistungen nach dem vertraglichen Ge-

währleistungsrecht zu verlangen (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2000, III ZR 3/00,

NJW 2001, 966, 967). Diese Gleichbehandlung von Vertragsanfechtung und Ge-

währleistungsrecht setzt jedoch voraus, dass die Ansprüche auf Rückabwicklung

des vermittelten, jedoch an dem "Makel der Anfechtbarkeit" leidenden Kaufver-

trags innerhalb der für die Anfechtung geltenden Jahresfrist nach § 124 Abs. 1

BGB erhoben werden (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2000, III ZR 3/00, aaO). Daran

fehlt es, wenn - wie hier - der Käufer wegen der ihn zur Anfechtung berechtigen-

den Umstände zunächst eine Kaufpreisminderung und den Ersatz weiterer Schä-

den verlangt und sich erst nach mehreren Jahren dazu entschließt, den großen

Schadensersatz zu wählen und damit den gesamten Leistungsaustausch rück-

gängig zu machen.

49

2. Andere Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung

des Revisionsgerichts ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 542 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

50

3. Die Teilkostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2001 - 2/27 O 19/96 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.04.2007 - 18 U 31/01 -