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BGH Beschluss vom 13.03.2006 – II ZA 15/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den
Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 2. November 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe zur Durchführung der außerordentlichen Beschwerde wird
zurückgewiesen.
Gründe:
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1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessre-
formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) kann der Bundesge-
richtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fäl-
len des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Eine außerordentliche Beschwer-
de wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist folglich nicht mehr statthaft, wie
der Bundesgerichtshof unter gleichzeitiger Darlegung der allein in Betracht
kommenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten entschieden hat (BGHZ 150, 133).
Dies gilt auch, sofern sich eine außerordentliche Beschwerde gegen eine - nach
der im Übrigen im vorliegenden Fall, weil die Haftung des Beklagten jedenfalls
nach § 826 BGB begründet war, verfehlten Einschätzung des Beschwerdefüh-
rers - greifbar gesetzwidrige Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren rich-
tet (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137 f. unter Hin-
weis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die außerordentliche Beschwerde
auch vor der Reform des Zivilprozessrechts hätte verworfen werden müssen,
weil keine Rede davon sein kann, dass die angefochtene Entscheidung mit der
geltenden Rechtsordnung unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt
und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP
1997, 1553; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317).
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2. Da dem Rechtsmittel des Beklagten nach den vorstehenden Erwä-
gungen keine Erfolgsaussichten beigemessen werden können, ist der Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 06.05.2005 - 7 O 305/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2005 - 9 U 108/05 -