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BGH Beschluss vom 27.02.2008 – IV ZR 45/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 27. Februar 2008

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die

Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. Januar 2006

zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 35.000 €

Gründe

1

I. 1. Der Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand

wegen Dienstunfähigkeit als beamteter Postzusteller tätig war, begehrt

Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufs-

unfähigkeits-Zusatzversicherung. Er macht geltend, wegen eines Wirbel-

säulenleidens bedingungsgemäß zu mindestens 50% berufsunfähig zu

sein. Der vom Landgericht bestellte medizinische Sachverständige, der

Facharzt für Orthopädie Dr. S. , kam nach Untersuchung des Klä-

gers zu der Einschätzung, dieser sei in seiner Tätigkeit als Postzusteller

lediglich zu 30% berufsunfähig. Das Landgericht hat die Klage daraufhin

abgewiesen.

2

2. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Nach dem

Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, so das Berufungsge-

richt, seien dem Kläger ganztägig leichte bis mittelschwere Belastungen

zumutbar. Zwar seien für den Berufsalltag des Klägers typische Bewe-

gungsabläufe aufgrund der Erkrankung seiner Wirbelsäule mit Rücken-

schmerzen verbunden, so beispielsweise Körperbewegungen mit endgra-

diger Rotation, Aufrichten des Körpers nach Vorneigen mit gestreckten

Kniegelenken und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von über 5 Kilo-

gramm. Der Sachverständige Dr. S. habe jedoch überzeugend dar-

gelegt, dass sich die meisten dieser Bewegungsabläufe ebenso wie

schmerzhafte Zwangshaltungen, etwa beim Einlegen von Postsendungen

in tiefer liegende Briefschlitze, durch Umstellungen in den jeweiligen Be-

wegungsabläufen vermeiden ließen. Tragen und Heben von Gegenstän-

den mit einem Gewicht von über 5 Kilogramm kämen nur selten vor.

Dass solche Umstellungen mit einer Verlangsamung der Arbeitsabläufe

verbunden sein können, sei in die Bewertung des Sachverständigen ein-

geflossen. Deshalb bedürfe es der Einholung eines weiteren Sachver-

ständigengutachtens insoweit nicht.

3

II. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass

das Berufungsgericht einen Antrag des Klägers auf Sachverständigen-

beweis übergangen hat. Damit hat es zugleich dessen Anspruch auf Ge-

währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungser-

heblicher Weise verletzt.

4

Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Beurteilung, ob

der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig ist, dass die konkrete

Ausgestaltung des von dem Versicherten zum Zeitpunkt des Versiche-

rungsfalles ausgeübten Berufes und die sich aus dieser Berufsausübung

ergebenden Anforderungen festgestellt werden; diese Feststellungen

zum unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt sind einem medizi-

nischen Sachverständigen als Grundlage seiner Gutachtenerstattung

vorzugeben (BGHZ 119, 263, 266 und ständig). Kommt es darauf an, wie

sich bestimmte medizinisch festgestellte Beeinträchtigungen der Leis-

tungsfähigkeit auf die zuletzt konkret ausgeübte Berufstätigkeit des Ver-

sicherten auswirken, sind hierzu gegebenenfalls Zeugen und ein berufs-

kundlicher Sachverständiger zu hören (Senatsurteil vom 11. Oktober

2000 - IV ZR 208/99 - VersR 2001, 89 unter III). Der Kläger hatte schon

im ersten Rechtszug unter Beweisantritt vorgetragen, dass das Tragen

und Bewegen von Gewichten über 5 Kilogramm eine wesentliche, unver-

zichtbare und damit prägende Einzelverrichtung seiner zuletzt ausgeüb-

ten Tätigkeit als Postzusteller darstelle. Er habe regelmäßig Ablagebeu-

tel und Behälter sowie Zustelltaschen zu tragen, die bis zu 20 Kilogramm

schwer sein könnten. Er hat ferner eine Tätigkeitsbeschreibung vorge-

legt, in der ausdrücklich die Rede davon ist, dass die Tätigkeit als Post-

zusteller ein hohes Maß an körperlicher Belastbarkeit voraussetze, weil

Gewichte bis zu 20 Kilogramm und im Zusammenhang mit dem Ladungs-

austausch in Einzelfällen auch bis zu 30 Kilogramm ohne die Möglichkeit

des Einsatzes von Hilfsmitteln zu heben und zu tragen seien. Im Beru-

fungsrechtszug hat der Kläger diesen Vortrag wiederholt und erneut die

Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens bean-

tragt. Über diesen Beweisantritt hätte das Berufungsgericht nicht hin-

weggehen dürfen. Zwar hat der medizinische Sachverständige bei der

Bewertung des Gewichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des

Klägers berücksichtigt, dass bestimmte, für die Berufsausübung notwen-

dige Bewegungsabläufe für diesen mit Schmerzen verbunden sein könn-

ten. Der Vortrag des Klägers war jedoch insoweit ersichtlich darauf ge-

richtet, die zum außermedizinischen Sachverhalt - den prägenden Tätig-

keitsmerkmalen seines zuletzt ausgeübten Berufs als Postzusteller - vom

Sachverständigen zu Grunde gelegten Anknüpfungstatsachen zu er-

schüttern, auf denen die Bewertung seiner Berufsunfähigkeit - lediglich

30% - entscheidend beruhte. Dass das Berufungsgericht für die Beurtei-

lung dieser Fragen selbst über die erforderliche Sachkunde verfügte, er-

gibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Deshalb hätte es zunächst durch

Vernehmung der vom Kläger als Zeugin benannten Filialleiterin der

Deutschen Post AG dessen Beweisbehauptungen nachgehen müssen.

Sodann hätte es erwägen müssen, ob die vom Kläger ebenfalls bean-

tragte Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens

geboten war. Der Sachverständige hätte, wie die Beschwerde zu Recht

herausstellt, die dem Kläger in seinem Beruf konkret abverlangten Ver-

richtungen nicht nur einzeln, sondern auch im Zusammenhang mit den-

jenigen bewerten müssen, mit denen sie einen einheitlichen Lebensvor-

gang bilden (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR

238/01 - VersR 2003, 631 unter II 2 a). Nur so kann bei der Beurteilung

der Berufsunfähigkeit zutreffend eingeschätzt werden, ob nicht die Unfä-

higkeit zur Ausführung einzelner Arbeitsschritte dergestalt Auswirkungen

auf die gesamte Arbeitsleistung hat, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis

nicht mehr zu erzielen ist.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 01.09.2005 - 6 O 1832/03 b -

OLG Bremen, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 U 54/05 -