BGH Urteil vom 11.10.2000 – IV ZR 208/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Oktober 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 2
Bei der Beurteilung, ob eine die Grenze bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit (hier: 50%) übersteigende Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit auf einer überobligationsmäßigen Anstrengung beruht, kommt es nicht nur auf einen Raub- bau an der Gesundheit an.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
11. Oktober 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zi-
vilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
1. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-
hoben, als es die Zahlungsanträge und den Antrag auf
Feststellung der Beitragsfreiheit abgewiesen hat.
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Be-
rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch, die seit November
1992 besteht. Voraussetzung der Leistungspflicht ist nach § 1 der ver-
einbarten Bedingungen (AVB), daß der Versicherte während der Versi-
cherungsdauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50% be-
rufsunfähig wird. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 2 AVB stimmt
mit der in § 2 der Musterbedingungen
für die Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung aus dem Jahr 1975 (VerBAV 1975, 2) überein.
Der 1957 geborene Kläger ist Studienrat an einem Gymnasium. Er
unterrichtet seit 1985 Mathematik, Biologie und Informatik. Nach einem
Verkehrsunfall im Januar 1993 wurde bei ihm ein auf beiden Augen auf-
tretender halbseitiger Gesichtsfeldausfall festgestellt. Wegen dieser Au-
generkrankung beträgt der Grad der Behinderung nach dem Schwerbe-
hindertengesetz 70%. Deshalb wurde sein Unterrichtspensum durch die
Schulbehörde von 24 auf 19 Unterrichtsstunden in der Woche bei vollem
Gehalt reduziert.
Mit Schreiben vom 4. September 1995 hat der Kläger Ansprüche
aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht. Die
Beklagte ist mit Schreiben vom 18. September 1995 vom Vertrag zurück-
getreten und hat im übrigen bestritten, daß der Kläger zu mindestens
50% berufsunfähig sei. Dem stehe schon entgegen, daß die Pflichtstun-
denzahl lediglich von 24 auf 19 Stunden herabgesetzt worden sei.
Der Kläger begründet die behauptete Berufsunfähigkeit von min-
destens 50% damit, daß sein über der Hälfte liegendes Unterrichtspen-
sum auf einem überobligationsmäßigen Einsatz in verschiedener Hin-
sicht beruhe. Seine Lesefähigkeit sei so stark eingeschränkt, daß er für
die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Korrekturen dop-
pelt so viel Zeit benötige wie früher. Dies führe zu einer Überanstren-
gung und der Gefahr einer Verschlechterung der Sehfähigkeit und weite-
rer gesundheitlicher Schäden.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung rückständiger Rente
und Erstattung gezahlter Beiträge in Höhe von 12.770,40 DM, der Zah-
lung einer monatlichen Rente von 1.000 DM ab September 1996 und auf
Feststellung der Beitragsfreiheit stattgegeben, das Berufungsgericht hat
die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese Anträge
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er
voraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außerstande sei, seinen
bisherigen Beruf auszuüben. Zwar habe sich der zeitliche Aufwand für
die häusliche Vorbereitung des Unterrichts um einige Stunden erhöht,
andererseits unterrichte der Kläger jedoch statt 24 nur noch 19 Stunden.
Der Zeitaufwand für seine berufliche Tätigkeit sei deshalb gegenüber
früher in etwa gleich geblieben. Allerdings folge daraus, daß ein Versi-
cherter seinen Beruf in gleichem zeitlichen Umfang wie früher oder in ei-
nem gegenüber früher nicht mindestens um 50% reduzierten zeitlichen
Umfang tatsächlich weiterhin ausübe, noch nicht ohne weiteres, daß er
nicht berufsunfähig sei. Denn es erscheine denkbar, daß er diese beruf-
liche Tätigkeit nur aufgrund überobligationsmäßiger Anstrengungen be-
wältige, die ihm objektiv nicht zumutbar seien, weil er damit Raubbau an
seiner Gesundheit betreibe. Ob es bei dem Versicherten zu weiteren,
ihm nicht zumutbaren erheblichen Gesundheitsschäden komme und
demgemäß Raubbau vorliege, lasse sich nur aufgrund einer medizini-
schen Prognose beurteilen. Welches Beweismaß für diese Prognose zu
fordern sei, sei in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftli-
chen Literatur bislang nicht geklärt. Die Frage sei dahingehend zu be-
antworten, daß wenigstens vorauszusetzen sei, daß konkrete Beweisan-
zeichen die Prognose ermöglichten, es werde mit einem überhaupt meß-
baren und rational nachprüfbaren Grad von Wahrscheinlichkeit bei einer
weiteren Ausübung des Berufes zu weiteren Gesundheitsschäden kom-
men. Dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachver-
ständigen Prof. M. lasse sich nicht entnehmen, daß es beim Kläger mit
einem zumindest meßbaren und rational nachprüfbaren Grad von Wahr-
scheinlichkeit zu weiteren gesundheitlichen Schäden kommen werde,
wenn er mehr als halb soviel arbeite wie früher. Nach den Feststellungen
des Sachverständigen sei nicht zu befürchten, daß die konzentrative
Beanspruchung des Klägers zu einer Verschlimmerung des Zustandes
seiner Augen führe und daß die Sehnerven überlastet würden. Allerdings
habe der Sachverständige erklärt, wenn der Kläger so weiterarbeite,
könne es zu Dekompensationen kommen wie etwa Nervenzusammenbrü-
chen, Abwehrschwächen oder Kopfschmerzen. Solche gesundheitlichen
Schäden nehme der Kläger in Kauf, wenn er weiterarbeite wie bisher.
Auf Frage des Senats habe der Sachverständige jedoch erklärt, nicht
sagen zu können, ob und - wenn ja - mit welcher Wahrscheinlichkeit es
zu solchen Kompensationen kommen werde. Er habe sich damit nicht in
der Lage gesehen, mit einem meßbaren und rational nachprüfbaren Grad
von Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, daß es, wenn der Kläger so
weiterarbeite wie bisher,
irgendwann zu weiteren gesundheitlichen
Schäden, woraus sie auch immer bestehen mögen, kommen werde. Zwi-
schenzeitlich vorhanden gewesene Kopfschmerzen und eine kompensa-
torische Fehlhaltung der Halswirbelsäule seien jetzt nicht mehr vorhan-
den. Auch im übrigen gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die
gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers durch die weitere Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit objektivierbar verschlechtert hätten oder
verschlechtern würden.
Auch unter anderen Gesichtspunkten liege keine Berufsunfähigkeit
vor. Zwar könne der Kläger bestimmte Einzeltätigkeiten nicht mehr aus-
führen, diese seien jedoch für seine berufliche Tätigkeit nicht prägend
gewesen. Der Beurteilung des Sachverständigen Prof. M., der Kläger sei
zu mindestens 50% berufsunfähig, könne nicht gefolgt werden. Der
Sachverständige habe die rechtlichen Vorgaben des Senats zum Begriff
der Berufsunfähigkeit nicht beachtet.
Weitere vom Kläger geltend gemachte Beeinträchtigungen hält das
Berufungsgericht entweder für zumutbar oder für unerheblich.
II. 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht in allen
Punkten rechtsfehlerfrei. Es hat zwar gesehen, daß es bei der Frage, ob
die mehr als hälftige Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit überobli-
gationsmäßig ist, nicht nur auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigun-
gen ankommt, sondern auch auf andere Umstände. Es hat aber die hier-
zu vom Kläger vorgetragenen Anstrengungen und Beeinträchtigungen in
wesentlichen Punkten zu Unrecht als ihm zumutbar oder unerheblich an-
gesehen und es auch an der erforderlichen Gesamtwürdigung fehlen
lassen. Übt der Versicherte seine bisherige Tätigkeit trotz behaupteter
mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit in einem diesen Prozentsatz
übersteigenden Umfang aus, ist Berufsunfähigkeit dennoch anzuneh-
men, wenn dies auf einem im Verhältnis zum Versicherer überobligati-
onsmäßigen Verhalten beruht. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht (vgl. Senats-
urteile vom 16. März 1994 - IV ZR 110/92 - VersR 1994, 587 unter 2 b;
vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 2 und vom
30. November 1994 - IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159 unter 3 zu b). Das
kann aber auch dann der Fall sein, wenn der Versicherte andere Opfer
bringt oder die Hilfe und das Wohlwollen Dritter in Anspruch nehmen
muß. Eine solche überobligationsmäßige Anstrengung hat der Senat an-
genommen, wenn ein Versicherter durch Kapitaleinsatz sein Unterneh-
men erweitert und sich erst dadurch eine Umorganisationsmöglichkeit
schaffen kann (Urteil vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999,
958 unter II 2 b). Unter welchen Voraussetzungen ein überobligations-
mäßiges Verhalten des Versicherten vorliegt, läßt sich nicht allgemein
sagen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann es genügen, wenn
sie bereits eingetreten oder ernsthaft zu befürchten sind (vgl. Senatsur-
teil vom 27. Februar 1991, aaO und OLG Karlsruhe VersR 1983, 281 f.).
Es kann sich aber auch aus dem Zusammenwirken mehrerer, je für sich
genommen die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht übersteigender Um-
stände in ihrer Gesamtschau ergeben.
2. Falls es allein um einen Raubbau des Klägers an seiner Ge-
sundheit ginge, wäre das Berufungsurteil insoweit nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat in diesem Punkt zu Recht angenommen, daß
die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit in einem 50% überstei-
genden Ausmaß nur dann als überobligationsmäßig anzusehen ist, wenn
aufgrund nachgewiesener konkreter Beweisanzeichen die Prognose ge-
stellt werden kann, es werde mit einem meßbaren, rational begründbaren
Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen.
Ist völlig offen, ob weitere Gesundheitsschäden eintreten, ist bei einer
mehr als hälftigen Fortsetzung der früheren Berufstätigkeit eine Be-
rufsunfähigkeit nicht bewiesen.
3. Zu den weiteren vom Kläger für ein überobligationsmäßiges
Verhalten vorgebrachten Umständen hat das Berufungsgericht keinen
Beweis erhoben. Es hätte seiner Entscheidung demgemäß das tatsächli-
che Vorbringen des Klägers als richtig zugrunde legen müssen. Wie die
Revision mit Recht rügt, hat es dies nicht getan, sondern in einigen
Punkten wesentlichen Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt. In ande-
ren Punkten hat das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag des Klägers
zu Unrecht für unerheblich gehalten.
a) Beim Vergleich des Zeitaufwandes hat das Berufungsgericht nur
die jeweiligen Pflichtstundenzahlen und die Zeit für die häusliche Vorbe-
reitung des Unterrichts in seine Betrachtung einbezogen. Der Kläger hat
aber vorgetragen, daß ein erhöhter Zeitaufwand auch für die Nachbe-
reitung des Unterrichts und insbesondere für Korrekturen anfalle. Da er,
was unstreitig ist, kein Kraftfahrzeug mehr führen kann und darf, habe er
auch einen erhöhten Zeitaufwand für das Vorbereiten von Klassenaus-
flügen und Klassenfahrten und das Besorgen für Unterrichtsmaterialien.
Entweder müsse er dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligen
oder, was nicht immer möglich sei, sich von seiner Ehefrau fahren las-
sen. Weil er nicht mehr autofahren könne, sei auch der Zeitaufwand für
den Schulweg höher, nämlich dreimal so hoch wie bei einem gesunden
Lehrer.
b) Das Berufungsgericht hat zwar unterstellt, daß der Kläger be-
stimmte Einzeltätigkeiten nicht mehr ausführen kann, unter anderem
Aufsichtstätigkeiten in den Unterrichtspausen, an Wandertagen und bei
Ausflügen. Es mag sein, daß diese Tätigkeiten nicht prägend waren für
die frühere Berufstätigkeit des Klägers. Im Rahmen der Gesamtwürdi-
gung ist aber zu berücksichtigen, daß insoweit die berufliche Leistungs-
fähigkeit des Klägers jedenfalls eingeschränkt ist. Zudem berücksichtigt
das Berufungsgericht nicht, daß der Kläger nach seiner Darstellung bei
Klassenarbeiten keine Aufsicht mehr führen kann. Eine solche Aufsicht-
stätigkeit gehört aber durchaus zu den prägenden Tätigkeiten eines
Gymnasiallehrers. Kann er sie nicht ausüben, müssen andere Kollegen
diese Aufgaben für ihn wahrnehmen. Auf ein solches ständiges Entge-
genkommen anderer Kollegen oder der Schulverwaltung hat die Beklagte
keinen Anspruch.
c) Mit Recht geht das Berufungsgericht aufgrund verschiedener
bei den Akten befindlicher ärztlicher Stellungnahmen davon aus, daß der
Kläger an einem Computer mit einem 15-Zoll-Monitor praktisch nicht ar-
beiten kann, sondern einen Großbildmonitor von 20 Zoll benötigt. Für die
häusliche Nutzung hat er sich einen Computer mit einem derartigen Mo-
nitor gekauft, wobei das Berufungsgericht einen Preis in der Größenord-
nung von 10.000 DM unterstellt. Es hält dies zwar für überobligations-
mäßig, aber noch für zumutbar. Dieser Beurteilung könnte allenfalls
dann gefolgt werden, wenn dies der einzige Punkt wäre, aus dem der
Kläger ein überobligationsmäßiges Verhalten herleitet. Im Zusammen-
wirken mit anderen Umständen kann dieser Punkt jedoch nicht vernach-
lässigt werden. Immerhin beträgt der vom Berufungsgericht unterstellte
Anschaffungspreis fast das Doppelte des monatlichen Nettoeinkommens
des Klägers. Da er eine Familie mit drei kleinen Kindern (das älteste ist
1988 geboren) zu unterhalten hat, kann ein solcher Kapitalaufwand nicht
ohne weiteres als zumutbar angesehen werden.
In der Schule stehen dem Kläger für den Informatikunterricht nur
Computer mit 15-Zoll-Monitoren zur Verfügung. Wie der Sachverständige
Prof. Me., dem der Sachverständige Prof. M. gefolgt ist, in seinem
schriftlichen Gutachten vom 29. Mai 1997 ausgeführt hat, ist dem Kläger
die Orientierung an einem kleinen Bildschirm fast unmöglich. Aus der
Tatsache, daß der Kläger "offensichtlich" seit Jahren gleichwohl ohne
Beanstandungen Informatik unterrichte, schließt das Berufungsgericht,
es könne nicht davon ausgegangen werden, der Kläger könne das Fach
Informatik nicht mehr unterrichten. Die Frage, ob dem Kläger die Orien-
tierung an einem kleinen Bildschirm möglich ist oder nicht, ist eine medi-
zinische Frage. Ist ihm dies fast unmöglich, ist seine Leistungsfähigkeit
im früher ausgeübten Beruf bezüglich des Faches Informatik erheblich
eingeschränkt. Wenn er es dennoch unterrichtet, ist dies überobligati-
onsmäßig. Das Verhalten des Klägers ist entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch nicht erst dann überobligationsmäßig, wenn sein
Unterricht von der Schulverwaltung beanstandet wird. So weit muß er es
im Interesse der Beklagten nicht kommen lassen. Die Beklagte kann sich
auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf berufen, daß die
Schulleitung dem Kläger einen größeren Monitor zur Verfügung stellen
müsse. Wenn dem Kläger die Arbeit an den in der Schule vorhandenen
Computern wegen seines Augenleidens fast unmöglich ist, ist seine be-
rufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Hierfür hat die Beklagte Lei-
stungen versprochen, soweit die Berufsunfähigkeit den Grad von minde-
stens 50% erreicht. Dieses Leistungsversprechen steht nicht unter dem
Vorbehalt, daß die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit
durch Maßnahmen Dritter kompensiert wird. Aus den gleichen Gründen
kann der Kläger auch nicht auf seine Schadensersatzansprüche gegen
den Unfallverursacher verwiesen werden. Nach den zwischen den Par-
teien vereinbarten Bedingungen haftet die Beklagte nicht nur sub-
sidiär.
d) Für die Frage der Einschränkung der beruflichen Leistungsfä-
higkeit kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch
von Bedeutung sein, ob die jetzige Qualität der Leistung objektiv hinter
der früheren zurückbleibt. Richtig ist allerdings, daß es nicht auf die
subjektive Zufriedenheit des Klägers ankommt.
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Rücktritt
der Beklagten sei nicht wirksam, weil es an einer schuldhaften Verlet-
zung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Kläger fehle.
Die Revisionserwiderung bringt hiergegen auch nichts vor.
III. Demgemäß wird das Berufungsgericht nach der Zurückverwei-
sung und weiterer Aufklärung des Sachverhalts zu prüfen haben, ob bei
dem Kläger bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Zur Frage,
welche Elemente der Berufsunfähigkeit der Beurteilung durch medizini-
sche Sachverständige unterliegen, wird auf das Senatsurteil in BGHZ
119, 263 ff. verwiesen, ferner auf die Urteile des Senats vom 13. Mai
1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 ff. und vom 12. Juni 1996 - IV ZR
118/95 - VersR 1996, 1090 ff.. Wenn es darauf ankommen sollte, wie
sich bestimmte medizinisch festgestellte Beeinträchtigungen der Lei-
stungsfähigkeit auf die zuletzt konkret ausgeübte Berufstätigkeit des
Klägers auswirken, sind hierzu gegebenenfalls Zeugen und ein berufs-
kundlicher Sachverständiger zu hören. Dabei wäre auch zu klären, wel-
che schulischen Aufgaben bei einer Unterrichtsverpflichtung von
13 Stunden neben der reinen Unterrichtstätigkeit noch zu erfüllen sind.
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius