Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.02.2008 – 4 StR 375/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

28. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-

benklägerin wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg

vom 27. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von

dem Vorwurf freigesprochen, in der Zeit vom 15. bis 19. August 2004 die da-

mals 13jährige Nebenklägerin Lisa N. zweimal sexuell missbraucht zu haben.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin.

Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen besuchte die Nebenklägerin während ihrer

Sommerferien - in der Zeit vom 13. bis zum 23. August 2004 - ihre Cousine Da-

na S., die Lebensgefährtin des Angeklagten. Dabei kam es nach der Schilde-

rung des Mädchens am Dienstag, dem 17. August 2004, gegen 13 Uhr, in der

Wohnung ihrer Cousine auf einer im Wohnzimmer liegenden, als Schlafstätte

benutzten Matratze zu einem sexuellen Übergriff des Angeklagten auf sie, bei

dem dieser u.a. mit einem Finger in ihre Scheide eindrang. Sie sei zwar nach

dem Vorfall "geschockt" gewesen, habe sich jedoch entschlossen, niemandem

von dem Vorfall zu erzählen, weil sie zu ihrer Cousine den "guten Kontakt" habe

aufrechterhalten wollen. Am Folgetag sei es nach einem gemeinsamen Einkauf

mit dem Angeklagten in der Wohnung ihrer Cousine zu einem weiteren sexuel-

len Missbrauch gekommen, bei dem der Angeklagte mit ihr den Geschlechts-

verkehr vollzogen habe. Auch nach diesem Übergriff habe sie sich entschlos-

sen, niemandem davon zu erzählen. Sie habe - wie geplant - ihren Besuch fort-

gesetzt, sei aber nach dem letzten Vorfall nie mehr mit dem Angeklagten allein

gewesen; die beiden Vorfälle habe sie sich nicht anmerken lassen. Die Taten

wurden bekannt, nachdem die Nebenklägerin im September 2004 einer Schul-

freundin davon berichtet hatte. Hinsichtlich der Begehungsweisen entsprechen

die von der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung geschilderten Taten der

Anklage.

3

2. Die Jugendschutzkammer ist mit der gehörten Aussagepsychologin

davon überzeugt, dass die detailreichen Angaben der Nebenklägerin erlebnis-

fundiert seien (UA 29, 36, 40, 44), dass die Nebenklägerin nachvollziehbar dar-

gelegt habe, warum sie (zunächst) niemandem von den Vorfällen erzählt und

sie den Besuch ihrer Cousine nicht vorzeitig abgebrochen habe (UA 30 f.), dass

es "ausgeschlossen" sei, dass die Nebenklägerin die von ihr geschilderten bei-

den Vorfälle lediglich auf den Angeklagten projiziere (UA 33, 39), dass "durch-

greifende Motive" für eine Falschaussage des Mädchens nicht erkennbar seien

(UA 32) und dass die Aussage weiterer Zeugen (der Freundin, der Eltern, der

Großmutter und der Therapeutin H. ) und die Entstehungsgeschichte der

Aussage der Nebenklägerin (UA 31) deren Angaben stützten.

4

Dennoch meint das Landgericht, die Einlassung des den Tatvorwurf

bestreitenden Angeklagten sei "nicht von vornherein unglaubhaft" (UA 15), weil

die Aussage der Nebenklägerin “in einzelnen Punkten im Randbereich" Zwei-

7

feln begegne (UA 41, 44). Es hat daher den Angeklagten in Anwendung des

Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen.

3. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie

lässt vielmehr besorgen, dass die Jugendschutzkammer überspannte Anforde-

rungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt

hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25).

Die Zweifel des Landgerichts an der Täterschaft des Angeklagten grün-

den sich im Wesentlichen auf zwei Erwägungen:

Zum einen erschienen die von der Nebenklägerin genannten Tatzeiten -

Dienstag- (17. August 2004) und Mittwochmittag (18. August 2004) - zweifel-

haft, weil der Angeklagte für diese Zeiten (möglicherweise) ein Alibi habe. Falls

die Vorfälle außerhalb der von der Nebenklägerin genannten Zeiträume ge-

schehen seien, sei eine Verurteilung nicht möglich, weil insoweit keine Feststel-

lungen hätten getroffen werden können (UA 45).

8

Diese Erwägung trägt nicht. Wie die Revisionen zutreffend darlegen, hat

der Angeklagte für die von der Nebenklägerin genannte Tatzeit für die erste Tat

(Dienstag, 17. August 2004 gegen 13 Uhr) kein Alibi. Er kann nach dem Ge-

spräch mit dem Zeugen S. in W. , das möglicherweise gegen

12.15 Uhr endete (UA 7, 17), bei einer Fahrzeit von gut einer halben Stunde

(UA 15) gegen 13 Uhr in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gewesen sein

und die Tat begangen haben. Für die zweite Tat liegt es nahe, dass sie nicht

am Mittwoch, sondern am Donnerstag, dem 19. August 2004, begangen wurde

(gemeinsamer Einkauf im Gemüseladen, Verabredung zum "Musiksommer",

UA 9, 13, 28, 42, 44). Für diese Zeit hat der Angeklagte ebenfalls kein Alibi.

Eine nicht korrekte Angabe der Tatzeit(en) durch die Nebenklägerin wäre im

Übrigen allenfalls geeignet, deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Diesen

Schluss zieht die Jugendkammer aber gerade nicht; denn sie geht davon aus,

dass die Nebenklägerin “das von ihr Geschilderte auch erlebt hat“ (UA 36).

Dass die Tat(en) möglicherweise zu anderen Zeiten innerhalb des angeklagten

Tatzeitraums begangen wurden, hinderte - nach entsprechendem Hinweis

(§ 265 StPO) - eine Verurteilung nicht.

9

Zum anderen meint das Landgericht, es sei unverständlich, dass sich die

Nebenklägerin nach den Taten in ihrem Erscheinungsbild nicht geändert, sie

sogar sexuelle Gesprächsthemen aufgegriffen habe (UA 41) und Dritten "nichts

Besonderes" (UA 42) an ihr aufgefallen sei. Auch diese Erwägung trägt nicht.

Sie steht in Widerspruch zu der Annahme der Jugendkammer, das Verhalten

der Nebenklägerin nach der ersten Tat könne "mit jugendlichem Leichtsinn" und

im Übrigen damit erklärt werden, dass die Nebenklägerin - wie von ihr bekundet

- keinen Anlass für etwaige Nachfragen geben wollte (UA 30 f.). Sie lässt aber

insbesondere außer Acht, dass sich die Nebenklägerin nach den von ihr ge-

schilderten Vorfällen in eine langwierige psychotherapeutische Behandlung be-

geben hat, die noch andauert (UA 37, 39). Hierzu teilt das Landgericht nichts

Näheres mit. Dass die von der Zeugin H. bekundete Tatsache der Therapie

"keine durchgreifende Stütze" für die Angaben der Nebenklägerin sein soll

(UA 38), erschließt sich nicht ohne Weiteres und bedarf näherer Erörterung.

10

Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović