Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.02.2008 – 4 StR 573/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

28. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Stendal vom 2. Mai 2007 wird verwor-

fen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten

dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung von Dienst-

geheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn aus tatsächli-

chen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft,

die ihre Revision auf die Freisprüche in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgrün-

de (Punkt 1 und 2 der Anklage) beschränkt hat. Das Rechtsmittel, das vom Ge-

neralbundesanwalt vertreten und mit dem die Verletzung materiellen Rechts

gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.

3

2. Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts

ist unter Berücksichtigung des insoweit gegebenen eingeschränkten revisions-

rechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2)

nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht hat sich zu der Tat zu Ziffer II. 1. der Urteilsgründe

(Vorwurf der Strafvereitelung zu Gunsten des Dirk T. ) auf Grund einer Ge-

samtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzei-

chen (UA 14-16) nicht von dem Vorliegen eines Vereitelungsvorsatzes zu

überzeugen vermocht. Hierbei hat es sich insbesondere davon leiten lassen,

dass ein Tatmotiv des Angeklagten, der T. nicht persönlich gekannt habe,

nicht festgestellt habe werden können. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Akteninhalt eine „Wiedergabe

des konkreten Inhalts des polizeilichen Vermerks vom 11. Mai 2000“ sowie ein

Eingehen auf einen „Vermerk des Kollegen R. vom 26. Mai 2000“ vermisst,

kann sie mit der Sachrüge keinen Erfolg haben. Hierfür hätte es gegebenenfalls

der Erhebung einer Verfahrensrüge (§§ 244 Abs. 2, 261 StPO) bedurft. Den von

der Beschwerdeführerin im Weiteren gerügten Widerspruch vermag der Senat

nicht zu erkennen: eine Person kann sehr wohl „polizeibekannt“ sein, ohne

gleichzeitig mit einem (jedem?) Polizeibeamten „näher bekannt“ zu sein.

4

b) Auch der Freispruch zu Fall II. 2. der Urteilsgründe (Verletzung ei-

nes Dienstgeheimnisses anlässlich eines Telefonats mit Zoltan P. ) hält

rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit war bestimmend für die Überzeu-

gung des Landgerichts, der Angeklagte habe diesbezüglich jedenfalls nicht

vorsätzlich gehandelt, dass er unmittelbar nach dem Telefongespräch seinen

Dienstvorgesetzten von dem Inhalt des Telefonats in Kenntnis gesetzt hat.

Hierbei handelt es sich um eine mögliche tatrichterliche Schlussfolgerung, die

vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. Die hiergegen gerichteten Einzelein-

wendungen der Staatsanwaltschaft greifen nicht. Sie stellen weitgehend den

revisionsrechtlich unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des

Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Im Übrigen ist es nicht geboten,

die Aussagen von Zeugen (hier: der Zeugin P. ) in den Urteilsgründen

vollständig wiederzugeben (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 267 Rdn. 12

m.N.). Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, es

habe nicht im Blick gehabt, dass der Tatbestand des § 353 b Abs. 1 Nr. 1

StGB auch mit bedingtem Vorsatz erfüllt werden kann.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann