BGH Urteil vom 28.02.2008 – 4 StR 573/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
28. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Stendal vom 2. Mai 2007 wird verwor-
fen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung von Dienst-
geheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn aus tatsächli-
chen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft,
die ihre Revision auf die Freisprüche in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgrün-
de (Punkt 1 und 2 der Anklage) beschränkt hat. Das Rechtsmittel, das vom Ge-
neralbundesanwalt vertreten und mit dem die Verletzung materiellen Rechts
gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
2. Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts
ist unter Berücksichtigung des insoweit gegebenen eingeschränkten revisions-
rechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2)
nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht hat sich zu der Tat zu Ziffer II. 1. der Urteilsgründe
(Vorwurf der Strafvereitelung zu Gunsten des Dirk T. ) auf Grund einer Ge-
samtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzei-
chen (UA 14-16) nicht von dem Vorliegen eines Vereitelungsvorsatzes zu
überzeugen vermocht. Hierbei hat es sich insbesondere davon leiten lassen,
dass ein Tatmotiv des Angeklagten, der T. nicht persönlich gekannt habe,
nicht festgestellt habe werden können. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Akteninhalt eine „Wiedergabe
des konkreten Inhalts des polizeilichen Vermerks vom 11. Mai 2000“ sowie ein
Eingehen auf einen „Vermerk des Kollegen R. vom 26. Mai 2000“ vermisst,
kann sie mit der Sachrüge keinen Erfolg haben. Hierfür hätte es gegebenenfalls
der Beschwerdeführerin im Weiteren gerügten Widerspruch vermag der Senat
nicht zu erkennen: eine Person kann sehr wohl „polizeibekannt“ sein, ohne
gleichzeitig mit einem (jedem?) Polizeibeamten „näher bekannt“ zu sein.
b) Auch der Freispruch zu Fall II. 2. der Urteilsgründe (Verletzung ei-
nes Dienstgeheimnisses anlässlich eines Telefonats mit Zoltan P. ) hält
rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit war bestimmend für die Überzeu-
gung des Landgerichts, der Angeklagte habe diesbezüglich jedenfalls nicht
vorsätzlich gehandelt, dass er unmittelbar nach dem Telefongespräch seinen
Dienstvorgesetzten von dem Inhalt des Telefonats in Kenntnis gesetzt hat.
Hierbei handelt es sich um eine mögliche tatrichterliche Schlussfolgerung, die
vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. Die hiergegen gerichteten Einzelein-
wendungen der Staatsanwaltschaft greifen nicht. Sie stellen weitgehend den
revisionsrechtlich unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des
Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Im Übrigen ist es nicht geboten,
die Aussagen von Zeugen (hier: der Zeugin P. ) in den Urteilsgründen
vollständig wiederzugeben (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 267 Rdn. 12
m.N.). Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, es
habe nicht im Blick gehabt, dass der Tatbestand des § 353 b Abs. 1 Nr. 1
StGB auch mit bedingtem Vorsatz erfüllt werden kann.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann