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BGH Beschluss vom 28.02.2008 – III ZR 92/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

1. …,

2. …,

Beklagte und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigter

Rechtsanwalt -

zu 1:

- Prozessbevollmächtigter

Rechtsanwälte -

zu 2:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 31. Januar 2006 - 5 U 2833/05 - wird, soweit sie

gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist, zurückgewiesen.

Die maßgebenden Fragen sind durch die denselben Filmfonds

betreffenden Senatsurteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - WM

2007, 1507; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503) beantwortet worden.

Zwar stimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts mit den

Grundsätzen der genannten Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht

überein, insbesondere was die Frage der Fehlerhaftigkeit des

Emissionsprospekts angeht. Da der Kläger

jedoch seine

Beschwerde gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat und

durch Schadensersatzleistungen der früheren Beklagten zu 3 in

vollem Umfang klaglos gestellt worden ist, besteht kein Grund, den

Rechtsstreit nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung

des Klägers in Richtung auf die Beklagte zu 1 nur zur Klärung der

allein

für die Kostentragungspflicht entscheidenden Frage

fortzuführen, ob die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet

gewesen ist.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 € festgesetzt.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 31.03.2005 - 4 O 8780/04 -

OLG München, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 U 2833/05 -