BGH Beschluss vom 28.02.2008 – III ZR 92/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1. …,
2. …,
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter
Rechtsanwalt -
zu 1:
- Prozessbevollmächtigter
Rechtsanwälte -
zu 2:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 31. Januar 2006 - 5 U 2833/05 - wird, soweit sie
gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist, zurückgewiesen.
Die maßgebenden Fragen sind durch die denselben Filmfonds
betreffenden Senatsurteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - WM
2007, 1507; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503) beantwortet worden.
Zwar stimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts mit den
Grundsätzen der genannten Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht
überein, insbesondere was die Frage der Fehlerhaftigkeit des
Emissionsprospekts angeht. Da der Kläger
jedoch seine
Beschwerde gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat und
durch Schadensersatzleistungen der früheren Beklagten zu 3 in
vollem Umfang klaglos gestellt worden ist, besteht kein Grund, den
Rechtsstreit nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung
des Klägers in Richtung auf die Beklagte zu 1 nur zur Klärung der
allein
für die Kostentragungspflicht entscheidenden Frage
fortzuführen, ob die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet
gewesen ist.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 € festgesetzt.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.03.2005 - 4 O 8780/04 -
OLG München, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 U 2833/05 -