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BGH Beschluss vom 28.02.2008 – V ZB 107/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 98 Satz 2; ZPO §§ 233 D, 234 B, 236 Abs. 2 C

a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagser-

teilung auch dann mit der Verkündung des Beschlusses im Versteigerungs-

termin zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der

Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt.

b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung

der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.

BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07 - LG Hanau

AG Hanau

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. August 2007

wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wiedereinset-

zungsantrag als unzulässig verworfen wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

186.686,20 €.

Gründe

I.

1

Am 19. April 2007 fand die öffentliche Teilungsversteigerung von zwei

Eigentumswohnungen statt, die im Miteigentum des Antragstellers und der An-

tragsgegnerin standen. In diesem Termin ließ sich die Antragsgegnerin von ih-

rem Sohn vertreten. In der dem Vollstreckungsgericht vorgelegten öffentlich

beglaubigten Vollmacht heißt es:

"Ich bevollmächtige hiermit Herrn B. … mich in beiden Verfahren betreffend die Zwangsversteigerung 42 K 267/04 und 42 K 268/04 … zu vertreten. Es soll auch ermächtigt sein, für mich zu bieten, den Zuschlag für mich zu beantragen, die Rechte aus dem Meistgebot an einen anderen abzutreten oder für mich zu übernehmen, den auf mich entfallenden Teil des Verstei- gerungserlöses für mich in Empfang zu nehmen, Eintragungen al- ler Art im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Vereinba-

rungen über das Bestehenbleiben von Rechten zu treffen, über- haupt alle Erklärungen für mich abzugeben, die in dem Verfahren in Betracht kommen."

Nachdem der Sohn die höchsten Einzelgebote abgegeben hatte, wurde

der Antragsgegnerin am Ende des Termins der Zuschlag erteilt.

Mit Fax vom 16. Mai 2007 hat die mittlerweile anwaltlich vertretene An-

tragsgegnerin gegen den Zuschlagsbeschluss "Einspruch" einlegen lassen. Mit

Schriftsatz vom 26. Juli 2007 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verwor-

fen und hierzu ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei nicht fristgerecht einge-

legt worden. Die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei bereits am

19. April 2007 in Lauf gesetzt worden (§ 98 Satz 1, 1. Alt. ZVG). Die Vorausset-

zungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Die

Antragsgegnerin sei nicht ohne Verschulden an einer fristwahrenden Be-

schwerdeeinlegung gehindert gewesen. Da das Vollstreckungsgericht über das

Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht habe belehren müssen, scheide

auch eine Wiedereinsetzung analog § 44 Satz 2 StPO aus. Mit der zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre Anträge weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach

§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig

verworfen.

1. Die Antragsgegnerin hat ihr als sofortige Beschwerde auszulegendes

Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist (§ 96 ZVG i.V.m.

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a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zu-

schlagserteilung für die im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin

anwesenden Beteiligten bereits mit der Verkündung des Beschlusses zu laufen.

Für den Fall, dass sich ein Beteiligter vertreten lässt, gilt jedenfalls dann nichts

anderes, wenn der Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht

verfügt (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 2.1; vgl. auch OLG Stuttgart, JurBüro

1976, 972, 974; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 417, 418).

7

Dass es hier so liegt, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler an-

genommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem die

Überschrift in der Vollmachtsurkunde "Zwangsversteigerungsvollmacht mit Er-

mächtigung zum Bieten" nicht entgegen. In der Erklärung ist unzweideutig und

ohne jede Einschränkung von einer Vollmachterteilung für die Verfahren 42 K

267/04 und 42 K 268/04 die Rede. Sodann wird lediglich beispielhaft aufgeführt,

zu welchen Handlungen die Vollmacht "auch ermächtigt". Beschränkungen der

Vollmacht lassen sich daraus nicht herleiten. Begann danach die Zweiwochen-

frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits mit der Verkündung

des Zuschlagsbeschlusses am 19. April 2007 zu laufen, konnte das erst am 16.

Juni 2007 eingelegte Rechtsmittel diese Frist nicht mehr wahren.

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b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht kei-

ne Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Eine solche Belehrung sieht weder das

Zwangsversteigerungsgesetz noch die grundsätzlich auch im Zwangsversteige-

rungsverfahren anwendbare Zivilprozessordnung (§ 869 ZPO) vor. Allerdings

hat der Senat eine dahingehende Verpflichtung für das frühere – von dem Ge-

setz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschte –

WEG-Verfahren unmittelbar aus der Verfassung unter dem Blickwinkel des An-

spruchs der Rechtssuchenden auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2

i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet (BGHZ 150,

390, 393 ff.; ebenso für das gesamte Verfahren FGG-Verfahren nunmehr OLG

Hamm, OLGR 2003, 302 ff.). Ob eine solche Verpflichtung zur Rechtsmittelbe-

lehrung auch für das Zwangsversteigerungsverfahren anzunehmen ist, braucht

hier jedoch nicht entschieden zu werden. Unterbleibt nämlich eine von der Ver-

fahrensordnung nicht vorgesehene, aber gleichwohl von Verfassungs wegen

gebotene Rechtsmittelbelehrung, hindert dies nicht den Beginn des Laufs der

Rechtsmittelfrist. Vielmehr ist der Rechtssuchende in solchen Fällen auf den

Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen. Dabei kommt ihm

– entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO – die unwiderlegli-

che Vermutung zugute, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein

Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung der

Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ, aaO., 397 ff.).

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.

a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer

zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das

Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn

sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei

der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiederein-

setzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (Senat, Beschl.

v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; BGH, Beschl. v. 13. Dezember

1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592), beginnt diese Frist daher spätestens in

dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen

Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen

können (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, aaO; Zöller/Greger, ZPO,

26. Aufl., § 234 Rdn. 5b m.w.N.); auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf

einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH,

10

Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830 m.w.N.). Dabei

liegt es auf der Hand, dass von einem Rechtsanwalt ohne weiteres erwartet

werden muss, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels vergewissert,

ob dieses noch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingelegt werden kann

und ob – sofern eine Fristwahrung nicht mehr möglich ist – ein Wiedereinset-

zungsantrag veranlasst ist.

11

aa) Da zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen

und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs grundsätz-

lich Sachvortrag gehört, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach

der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt worden ist (BGH,

Beschl. v. 16. September 2003, X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57 m.w.N.),

scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch vom 26. Juli 2007 schon daran, dass

entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder darlegt noch glaubhaft gemacht wor-

den ist, wann der Verfahrensbevollmächtigte mit der Sache betraut worden ist

und wann er sich mit ihr erstmals befasst hat. Von einer entsprechenden Darle-

gung und Glaubhaftmachung kann nur abgesehen werden, wenn die Frist nach

Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.

Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das ist hier nicht der

Fall.

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bb) Davon abgesehen ist das in der behaupteten Unkenntnis der An-

tragsgegnerin liegende Hindernis spätestens am 16. Mai 2007, dem Tag der

Einlegung des als Einspruch bezeichneten Rechtsmittels, entfallen; jedenfalls

von diesem Zeitpunkt an begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu

laufen. Aus der Rechtsmittelschrift vom 16. Mai 2007 ergibt sich, dass der Ver-

fahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin über die Zuschlagserteilung im

Versteigerungstermin vom 19. April 2007 informiert war und damit bereits zu

diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsan-

trages unschwer hätte erkennen können. Dass der Antragsgegnerin nach ihrem

Vorbringen erst nach dem 12. Juli 2007 bekannt geworden ist, dass die Frist zur

Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits abgelaufen war, ändert hieran

nichts.

13

b) Die Zurechnung des Anwaltsverschuldens führt nicht zu Wertungswi-

dersprüchen mit der hier in Rede stehenden Heranziehung des Rechtsgedan-

ken aus § 44 Satz 2 StPO. Wie bereits dargelegt, wird fehlendes Verschulden

nur dann unwiderlegbar vermutet, wenn der Belehrungsmangel für die Versäu-

mung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist. Dieser Zusammenhang

zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erlaubt es, insbesondere die

Fälle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter zur

effizienten Verfolgung seiner Rechte der Unterstützung durch eine Rechtsmit-

telbelehrung nicht (vgl. dazu Senat, BGHZ 150, 390, 399 m.w.N.; zur Entbehr-

lichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Rechtskenntnis der

Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ

3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982,

381) oder – wie hier – nicht mehr bedarf (vgl. KG, NJW-RR 2002, 1583). Zudem

hat der Senat zur Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG bereits ent-

schieden, dass der geringeren Schutzbedürftigkeit eines anwaltlich vertretenen

Beteiligten Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 2. Mai 2002, aaO,

m.w.N.). Unterstellt man das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung in Kons-

tellationen der vorliegenden Art, kann vor dem Hintergrund der Zurechnungs-

norm des § 85 Abs. 2 ZPO für das Wiedereinsetzungsverfahren nach der Zivil-

prozessordnung nichts anderes gelten.

III.

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Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens schei-

det aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grund-

sätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen.

Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbe-

sondere Senat, BGHZ 170, 378, 381; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB

142/05, WM 2006, 1727, 1730). Etwas anderes kann zwar im Verfahren der

Teilungsversteigerung gelten, wenn sich Miteigentümer mit entgegengesetzten

Interessen und Anträgen gegenüber stehen (Senatsbeschl. v. 20. Juli 2006,

V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). So liegt es hier jedoch nicht, weil sich die

Antragsgegnerin lediglich in ihrer Eigenschaft als Bieterin gegen den Zuschlag

und die damit einhergehenden finanziellen Belastungen wendet. Dass sie

zugleich als Antragsgegnerin in dem Verfahren beteiligt ist, ändert hieran nichts.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 19.04.2007 - 42 K 267/04 - LG Hanau, Entscheidung vom 14.09.2007 - 3 T 129/07 -