BGH Beschluß vom 16.09.2003 – X ZR 37/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2003
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verspätete Berufungsbegründung
ZPO § 234 Abs. 1 und 2 A, B
Wird Unkenntnis vom wahren Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltend ge-
macht, muß zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist
innerhalb der Zwei-Wochen-Frist dargelegt werden, warum nicht bereits vor
dem Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt der Berufungsein-
legung der wahre Zeitpunkt hätte erkannt werden können.
BGH, Beschluß vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck
und Asendorf
am 16. September 2003
beschlossen:
Die Berufung gegen das am 16. Januar 2003 verkündete Urteil des
2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die beklagte Patentinhaberin hat gegen das am 16. Januar 2003 ver-
kündete und ihrem prozeßbevollmächtigten Patentanwalt am 3. März 2003 zu-
gestellte Urteil des Bundespatentgerichts in einer Patentnichtigkeitssache am
31. März 2003 Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Schriftsatz vom
5. Mai 2003 hat sie "zu unserer am 31. März 2003 eingelegten Berufung ... ge-
beten, die Frist zur Einreichung einer Begründung um 14 Tage zu verlängern".
Am 8. Mai 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine Mitteilung
des Senats vom 6. Mai 2003 erhalten, daß die Berufungsbegründungsfrist ver-
säumt sei.
Mit an diesem Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz
vom 21. Mai 2003 hat die Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinset-
zung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung dieses
Antrags hat die Beklagte dabei geltend gemacht, die bei ihrem Prozeßbevoll-
mächtigten mit der Berechnung und Überwachung von Fristen betraute, stich-
probenartig überprüfte und bisher zuverlässige Kanzleiangestellte M. habe
die Berufungsbegründungsfrist mit zwei Monaten ab Zustellung des angefoch-
tenen Urteils berechnet und notiert, obwohl sie von allen Gesetzesänderungen,
die Auswirkungen auf die Fristenberechnung hätten, unverzüglich in Kenntnis
gesetzt worden sei. In einem Schriftsatz vom 10. Juni 2003 hat die Beklagte
dann noch ergänzend geltend gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter sei bei der
Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 5. Mai 2003 davon ausgegangen und
habe davon ausgehen dürfen, daß die Berufungsschrift vom 31. März 2003 erst
am 3. April 2003 per Fax an den Bundesgerichtshof gesendet worden sei, weil
fristwahrende Schriftstücke in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten generell
erst am letzten Tag der zu beachtenden Frist herausgingen.
II. Die Berufung ist unzulässig und deshalb gemäß § 113 Abs. 1 PatG zu
verwerfen.
1. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 PatG war die Berufung in einer Frist von
einem Monat zu begründen, die mit der Einlegung der Berufung, also am
31. März 2003 begann. Innerhalb dieser Frist ist eine Berufungsbegründung
nicht erfolgt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist erst am 21. Mai 2003
beim Bundesgerichtshof eingegangen.
2. Der Beklagten darf wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch die An-
tragsfrist für die Wiedereinsetzung ist nicht gewahrt.
a) Im Falle der Berufung in Patentnichtigkeitssachen muß das Wieder-
einsetzungsgesuch in entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 1 und 2 ZPO
(Sen.Urt. v. 31.05.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanis-
mus) bei dem Bundesgerichtshof innerhalb einer Frist von zwei Wochen ange-
bracht werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist,
das der rechtzeitigen Begründung der Berufung entgegenstand. Der Antrag
muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten
(§ 236 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Hierzu gehört auch der
Sachvortrag, aus dem sich entnehmen läßt, daß der Wiedereinsetzungsantrag
rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt ist (BGH, Beschl. v.
18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416 m.w.N.). Da nach ständiger
Rechtsprechung
(z.B. Sen.Beschl. v. 12.06.2001
- X ZB 14/01, BGH-
Report 2001, 982) die Nachholung von die Wiedereinsetzung rechtfertigenden
Angaben oder ein Nachschieben neuer Begründung nach Ablauf der Frist
grundsätzlich nicht möglich ist, steht auch hierzu - wenn es sich nicht um bloße
Ergänzungen ergänzungsbedürftiger Angaben handelt - nur die Frist von zwei
Wochen zur Verfügung.
Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 21. Mai 2003 nicht.
Ursache der Verhinderung der Beklagten, die Berufung rechtzeitig zu
begründen, war im Streitfall - wie die Beklagte geltend macht - ihre Unkenntnis,
daß die Berufung bereits am 31. März 2003 eingelegt war und die Berufungs-
begründungsfrist einen Monat ab diesem Zeitpunkt beträgt. Der Sachvortrag
der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Mai 2003 befaßt sich demgegenüber vor-
nehmlich im Hinblick auf die Voraussetzung des § 233 ZPO, daß eine Partei
ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung ein-
zuhalten, mit der Frage, warum es zu dieser Unkenntnis gekommen ist. Zu dem
für die Fristberechnung maßgeblichen Wegfall der Verhinderung heißt es dort
nur, durch den am 8. Mai 2003 eingegangenen Gerichtsbescheid vom 6. Mai
2003 sei man von dem Fristversäumnis in Kenntnis gesetzt worden. Das allein
vermag die Wahrung der Frist jedoch nicht darzutun. Denn ein Hindernis ist
nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist im
Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der Ur-
sache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v.
18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416; Beschl. v. 13.12.1999
- II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das hätte im Streitfall ein Eingehen
innerhalb der Zwei-Wochen-Frist darauf erforderlich gemacht, warum die Be-
klagte nicht bereits vor dem Zugang der Mitteilung des Senats vom 6. Mai 2003
hätte erkennen können, daß die Berufung bereits am 31. März 2003 eingelegt
war und die Berufungsbegründungsfrist einen Monat beträgt. Hiermit befaßt
sich jedoch erst der ergänzende Schriftsatz vom 10. Juni 2003.
b) Aber auch dann, wenn man die dortigen Angaben der Beklagten mit-
berücksichtigt, verbleibt es bei der Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsge-
suchs.
Nach ständiger Rechtsprechung muß ein Rechtsanwalt bei fristwahren-
den Prozeßhandlungen selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob die
betreffende Frist richtig ermittelt und eingetragen ist (z.B. BGH, Beschl. v.
05.03.2002 - VI ZR 286/01, MDR 2002, 841; Urt. v. 04.05.2001 - V ZR 434/00,
NJW 2001, 2336). Zu diesen Prozeßhandlungen gehört auch der Antrag auf
Verlängerung der betreffenden Frist. An einen Patentanwalt, der in einem Nich-
tigkeitsberufungsverfahren als Prozeßbevollmächtigter auftritt, sind dieselben
Anforderungen zu stellen
(Sen.Beschl. v. 19.12.2000
- X ZR 128/00,
GRUR 2001, 411 - Wiedereinsetzung V). Der Prozeßbevollmächtigte der Be-
klagten hätte sich mithin bei der Unterzeichnung des Verlängerungsantrags
vom 5. Mai 2003 nicht auf eine geübte Praxis verlassen dürfen, daß Fristen bis
zum letzten Tag genutzt worden sind, sondern selbst überprüfen müssen, wann
die Berufung eingelegt war und die Berufungsbegründungsfrist ablief.
Danach hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bereits am
5. Mai 2003 erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits ab-
gelaufen war. Das muß sich die Beklagte zurechnen lassen (Senat aaO). Inner-
halb der damit ab dem 5. Mai 2003 laufenden Zwei-Wochen-Frist ist der Antrag
auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist jedoch nicht
gestellt worden.
3. Angesichts dieser Umstände kommt auch eine Wiedereinsetzung nach
§ 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO nicht in Betracht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 2
PatG.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf