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BGH Urteil vom 29.02.2008 – V ZR 31/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 31/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 29. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung,

bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht.

BGH, Urt. v. 29. Februar 2008 - V ZR 31/07 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2007 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung des

die Stützmauer betreffenden Hilfsantrags gerichtete Berufung zu-

rückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das an eine im Eigentum

der Beklagten stehende Privatstraße grenzt. Die Straße liegt über dem Boden-

niveau des klägerischen Grundstücks und ist mit Betonsteinen gepflastert. Sie

schließt unmittelbar an eine sich auf dem Grundstück der Kläger befindliche,

etwa 50 cm hohe Mauer an.

3

Mit der Behauptung, die Mauer halte aus statischen Gründen den von

der Privatstraße ausgehenden Druck nicht aus und drohe deshalb einzustürzen,

verlangen die Kläger von den Beklagten, die Straße abzustützen.

Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der von

dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter. Die

Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kläger aus § 1004 BGB

scheitere daran, dass die frühere Eigentümerin ihres Grundstücks mit dem An-

bau der Privatstraße an die Gartenmauer einverstanden gewesen sei. Diese

Zustimmung müssten sich die Kläger als Rechtsnachfolger entgegenhalten las-

sen.

6

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, dass

die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der behaupteten

Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger in Anspruch genommen werden

können. Die Beklagten sind als Zustandsstörer passivlegitimiert, da die – für

das Revisionsverfahren zu unterstellende – Störung von ihrem Grundstück aus-

geht und die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf ihren Willen

zurückzuführen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Urt. v. 1. Dezember

2006, V ZR 112/06, NJW 2007, 432, Rdn. 14 m.w.N.). Letzteres folgt daraus,

dass die Beklagten für den baulichen Zustand der von ihnen unterhaltenen und

benutzten Straße verantwortlich sind (Rechtsgedanke des § 907 BGB), ohne

dass es darauf ankommt, welchen eigenen Beitrag sie hierzu geleistet haben

und ob sie den störenden Zustand der Straße bei Erwerb des Grundstücks

kannten (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659,

660; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).

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Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der An-

spruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen, weil die frühere Ei-

gentümerin des Grundstücks der Kläger damit einverstanden war, dass die Pri-

vatstraße unmittelbar an die Gartenmauer herangebaut wurde. Gestattet der

Eigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzel-

rechtsnachfolger grundsätzlich nicht (Senat, BGHZ 66, 37, 39; BGHZ 60, 119,

122; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004, Rdn. 36; MünchKomm-BGB/

Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 65 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004

Rdn. 198 m.w.N.). Denn hierbei handelt es sich – wenn eine dingliche Belas-

tung des Grundstücks unterbleibt – um eine schuldrechtlich vereinbarte, also

lediglich zwischen den Beteiligten wirkende, Duldungspflicht oder sogar nur um

eine gefälligkeitshalber erteilte, je nach den Umständen widerrufliche Erlaubnis.

8

Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beein-

trächtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines

Rechtsvorgängers übernommen hat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann

aber nicht unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekom-

men sein (vgl. Staudinger/Gursky, aaO). Vorliegend ist dafür nichts ersichtlich.

III.

9

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit der

die Stützmauer betreffende Hilfsantrag abgewiesen worden ist. In diesem Um-

fang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die not-

wendigen Feststellungen zu der von den Klägern behaupteten Eigentumsbeein-

trächtigung treffen kann. Zugleich erhält das Berufungsgericht Gelegenheit,

gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken

(vgl. zum Klageantrag bei § 1004 BGB: Senat, BGHZ 67, 252, 253; Staudin-

ger/Gursky, aaO, Rdn. 236 m.w.N.).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 31.07.2006 - 4 O 3256/04 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.01.2007 - 14 U 75/06 -