BGH Urteil vom 29.02.2008 – V ZR 31/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 31/07
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1004 Abs. 1
Verkündet am: 29. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung,
bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht.
BGH, Urt. v. 29. Februar 2008 - V ZR 31/07 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2007 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung des
die Stützmauer betreffenden Hilfsantrags gerichtete Berufung zu-
rückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das an eine im Eigentum
der Beklagten stehende Privatstraße grenzt. Die Straße liegt über dem Boden-
niveau des klägerischen Grundstücks und ist mit Betonsteinen gepflastert. Sie
schließt unmittelbar an eine sich auf dem Grundstück der Kläger befindliche,
etwa 50 cm hohe Mauer an.
Mit der Behauptung, die Mauer halte aus statischen Gründen den von
der Privatstraße ausgehenden Druck nicht aus und drohe deshalb einzustürzen,
verlangen die Kläger von den Beklagten, die Straße abzustützen.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der von
dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter. Die
Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kläger aus § 1004 BGB
scheitere daran, dass die frühere Eigentümerin ihres Grundstücks mit dem An-
bau der Privatstraße an die Gartenmauer einverstanden gewesen sei. Diese
Zustimmung müssten sich die Kläger als Rechtsnachfolger entgegenhalten las-
sen.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, dass
die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der behaupteten
Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger in Anspruch genommen werden
können. Die Beklagten sind als Zustandsstörer passivlegitimiert, da die – für
das Revisionsverfahren zu unterstellende – Störung von ihrem Grundstück aus-
geht und die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf ihren Willen
zurückzuführen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Urt. v. 1. Dezember
2006, V ZR 112/06, NJW 2007, 432, Rdn. 14 m.w.N.). Letzteres folgt daraus,
dass die Beklagten für den baulichen Zustand der von ihnen unterhaltenen und
benutzten Straße verantwortlich sind (Rechtsgedanke des § 907 BGB), ohne
dass es darauf ankommt, welchen eigenen Beitrag sie hierzu geleistet haben
und ob sie den störenden Zustand der Straße bei Erwerb des Grundstücks
kannten (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659,
660; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der An-
spruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen, weil die frühere Ei-
gentümerin des Grundstücks der Kläger damit einverstanden war, dass die Pri-
vatstraße unmittelbar an die Gartenmauer herangebaut wurde. Gestattet der
Eigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzel-
rechtsnachfolger grundsätzlich nicht (Senat, BGHZ 66, 37, 39; BGHZ 60, 119,
122; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004, Rdn. 36; MünchKomm-BGB/
Rdn. 198 m.w.N.). Denn hierbei handelt es sich – wenn eine dingliche Belas-
tung des Grundstücks unterbleibt – um eine schuldrechtlich vereinbarte, also
lediglich zwischen den Beteiligten wirkende, Duldungspflicht oder sogar nur um
eine gefälligkeitshalber erteilte, je nach den Umständen widerrufliche Erlaubnis.
Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beein-
trächtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines
Rechtsvorgängers übernommen hat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann
aber nicht unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekom-
men sein (vgl. Staudinger/Gursky, aaO). Vorliegend ist dafür nichts ersichtlich.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit der
die Stützmauer betreffende Hilfsantrag abgewiesen worden ist. In diesem Um-
fang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die not-
wendigen Feststellungen zu der von den Klägern behaupteten Eigentumsbeein-
trächtigung treffen kann. Zugleich erhält das Berufungsgericht Gelegenheit,
gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken
(vgl. zum Klageantrag bei § 1004 BGB: Senat, BGHZ 67, 252, 253; Staudin-
ger/Gursky, aaO, Rdn. 236 m.w.N.).
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 31.07.2006 - 4 O 3256/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.01.2007 - 14 U 75/06 -