Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 22.09.2000 – V ZR 443/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

-----------------------------------

Verkündet am: 22. September 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist

der Eigentümer des Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch

durch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beein-

trächtigung auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurückzufüh-

ren ist.

BGH, Urt. v. 22. September 2000 - V ZR 443/99 - KG Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivil-

senats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 1999 aufge-

hoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Berlin

vom 3. Dezember 1998 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1995 erwarben die Kläger in

Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einer Erbengemeinschaft das Grund-

stück S. A. 62 in B. -P. B. . Die Eigentumsumschrei-

bung im Grundbuch erfolgte am 28. Juni 1996. Der Beklagte war bei Einrei-

chung der Klage am 8. Juli 1998 Eigentümer des Nachbargrundstücks

S.

A. 61, welches mit bestandskräftigem Bescheid des Amtes zur Regelung

offener Vermögensfragen Mitte-P. B. am 11. November 1998 resti-

tuiert worden ist.

Beide mit zum Teil gewerblich genutzten Altbau-Miethäusern bebaute

Grundstücke standen vor der Wiedervereinigung im Eigentum des Volkes;

Rechtsträger war jeweils der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. -

P. B. . Dieser errichtete Anfang der 80er Jahre auf dem jetzigen

Grundstück der Kläger einen etwa 2 x 4 m großen eingeschossigen Anbau. Der

Zugang dazu ist ausschließlich durch einen Durchbruch in der Brandwand von

dem Nachbargrundstück S. A. 61 möglich. Ferner befindet sich

im Erdgeschoß des auf dem Grundstück der Kläger gelegenen Seitenflügels

ihres Miethauses ein 3,5 x 5,6 m großer Raum, der durch eine vor dem Erwerb

der Kläger hergestellte Öffnung der Grenzwand zwischen den Grundstücken

S. A. 61 und 62 erschlossen wird. Der Zugang zu einem angren-

zenden Raum des Hauses der Kläger wurde seinerzeit zugemauert.

Sowohl der Anbau als auch der Raum im Seitenflügel des Miethauses

der Kläger werden derzeit von einem Dritten gewerblich genutzt.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Räume an den Dritten ver-

mietet, haben die Kläger verlangt, den Beklagten zu verurteilen, den Anbau zu

beseitigen, die Maueröffnung und den Wanddurchbruch zu dem Raum im Sei-

tenflügel ihres Miethauses zu schließen, den Zugang zu dem angrenzenden

Raum zu öffnen sowie Auskunft über die Höhe des erzielten Mietzinses für die

Vermietung des Anbaus und des Raums im Seitenflügel ihres Hauses zu ertei-

len und ihn nebst Zinsen auszuzahlen. Das Landgericht hat den Auskunfts-

und Zahlungsanspruch abgewiesen und der Klage im übrigen stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen -

Revision erstrebt er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die während des Rechts-

streits erfolgte Restitution des bisher dem Beklagten gehörenden Grundstücks

nach dem auch hier anzuwendenden Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit

keinen Einfluß auf die Passivlegitimation des Beklagten. Er sei Zustandsstörer

gewesen, weil das Aufrechterhalten des das Eigentum der Kläger fortlaufend

beeinträchtigenden Zustands auf seinen Willen zurückgegangen sei. Ob die

Kläger Eigentümer des Anbaus geworden seien, sei unerheblich. Sie seien

auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, weil die Voraus-

setzungen des § 320 Abs. 1 ZGB und § 912 Abs. 1 BGB nicht vorlägen.

II.

Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungs-

termin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu

entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht

(vgl. BGHZ 37, 79, 81 f; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986,

3086).

2. Ob das Berufungsgericht zu Recht von einer fortdauernden Eigen-

tumsbeeinträchtigung der Kläger ausgeht, kann dahinstehen. Zwar knüpft das

Gesetz die Rechtsfolge des § 1004 BGB an jegliche Beeinträchtigung an, die

der Eigentümer nicht dulden muß; allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903

BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (vgl. Senat,

BGHZ 66, 37, 39 m.w.N.). Die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers ist

so lange beeinträchtigt, wie die Eigentumsstörung nicht beseitigt ist (Senatsurt.

v. 11. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). In Anlehnung an die

Grundsätze des Eigengrenzüberbaus könnte hier bei wirtschaftlicher Betrach-

tung eine Eigentumsbeeinträchtigung gegeben sein. Jedoch sind Zweifel daran

deswegen angebracht, weil die Baumaßnahmen seinerzeit von dem Berech-

tigten ausschließlich auf dem jetzt den Klägern gehörenden Grundstück aus-

geführt wurden und die Kläger das Eigentum in dem baulich veränderten Zu-

stand erlangt haben (s. dazu Staudinger/Gursky [1999], § 1004 Rdn. 41 ff).

Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Beklagte für eine etwaige Störung

nicht verantwortlich ist.

a) Nach allgemeiner Auffassung richtet sich der Anspruch nach § 1004

Abs. 1 BGB gegen denjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein

Verhalten - d.h. positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - adäquat verur-

sacht hat (vgl. nur Senat, BGHZ 49, 340, 347; Senatsurt. v. 17. Dezember

1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Staudinger/Gursky,aaO, Rdn. 93 mit

umfangr. Nachw.), aber auch gegen denjenigen, der zwar nicht selbst gehan-

delt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchti-

gende Zustand aufrechterhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung

dieses Zustands abhängt (vgl. Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, NJW

1966, 1360, 1361 m.w.N.; 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659;

11. Juni 1999, V ZR 377/98, WM 1998, 2168, 2169; Staudinger/Gursky, aaO,

Rdn. 94 m. umfangr. Nachw.). Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks

für dessen gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich und kann nach § 1004

Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Aufrechterhaltung des

Zustands auf seinen Willen zurückgeht, ohne daß es darauf ankäme, welchen

eigenen Beitrag er hierzu geleistet hat und ob er den störenden Zustand

kannte (Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO).

b) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Haftung des Beklagten aus.

Dafür kommt es allerdings nicht darauf an, daß die Baumaßnahmen, die das

Eigentum der Kläger nach wie vor beeinträchtigen, seit vielen Jahren abge-

schlossen sind. Denn an einer einmal eingetretenen Verantwortlichkeit eines

Störers kann sich durch das Verhalten des Pflichtigen nichts ändern, wenn die

Beeinträchtigung fortbesteht (Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW

1996, 845, 846). Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte die baulichen

Veränderungen nicht vorgenommen und es sich bei ihnen seinerzeit gar nicht

um die Beeinträchtigung fremden Eigentums gehandelt hat. Auch der Umstand,

daß der Beklagte bei Klageerhebung Eigentümer des an das Grundstück der

Kläger angrenzenden Grundstücks war, macht ihn nicht zum Störer im Sinne

des § 1004 Abs. 1 BGB. Eine solche Haftung kommt nämlich nur dann in Be-

tracht, wenn die störenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück von dem

Grundstück des Eigentümers ausgehen oder zu besorgen sind (s. nur Senat,

BGHZ 122, 283, 284 f; Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO). Um es mit einem

vom Senat bereits in anderem Zusammenhang angeführten ähnlichen Beispiel

(Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, aaO) zu verdeutlichen: Der Grundstücksei-

gentümer muß den Stein, den der Voreigentümer auf das Nachbargrundstück

geworfen hat, nicht beseitigen. Denn die bei dem Nachbarn eingetretene Ei-

gentumsstörung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Zustand des

Grundstücks des Eigentümers, sondern beruht ausschließlich auf dem Handeln

des Voreigentümers. Der einzige Bezug zwischen Störung und Grundstück

wird durch die Identität des Störers mit dem früheren Grundstückseigentümer

hergestellt. Das reicht für die Begründung der Haftung des späteren Eigentü-

mers nicht aus. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf

hinaus, daß der Grundstückseigentümer für jede Störungshandlung eines Vor-

eigentümers verantwortlich ist, auch wenn sie keinen Bezug zu dem Zustand

des Grundstücks aufweist. Das kann nicht richtig sein. Zur Beseitigung des

eigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist der Eigentümer

des Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch durch

pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beein-

trächtigung auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurück-

zuführen ist.

In dem vorliegenden Fall hat die zugemauerte Türöffnung in dem Miet-

haus der Kläger mit dem Zustand des benachbarten Grundstücks ebensowenig

etwas zu tun wie der Durchbruch in der Mauer dieses Hauses. Beide Gege-

benheiten beruhen nicht etwa auf Gefahren oder sonstigen Umständen, die

von dem anderen Grundstück ausgehen. Nichts anderes gilt für den auf dem

Grundstück der Kläger errichteten Anbau. Auch seine Existenz läßt sich nicht

auf einen bestimmten Zustand des bei Klageerhebung dem Beklagten gehö-

renden Grundstücks zurückführen. Etwas anderes könnte allenfalls für die

Wanddurchbrüche auf diesem Grundstück gelten. Deren Beseitigung verlan-

gen die Kläger indes nicht.

c) Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Problematik des Ei-

gentums an dem Anbau und der Duldungspflicht nach §§ 912 Abs. 1, 1004

Abs. 2 BGB kommt es somit nicht an.

3. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht aus § 823 BGB begründet. Der

Beklagte hat keine unerlaubte Handlung im Sinne des Absatzes 1 der Vor-

schrift begangen, weil er die baulichen Maßnahmen nicht durchgeführt hat und

nicht zu ihrer Beseitigung verpflichtet ist. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz

(§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) kann dem Beklagten nach dem

bisher Gesagten ebenfalls nicht vorgeworfen werden.

4. Auch ein Anspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des nachbar-

lichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt nicht in Betracht. Dieses Rechtsin-

stitut dient nur in Extremfällen als Korrektiv nach Treu und Glauben zur ein-

zelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte (vgl.

Senat, BGHZ 113, 384, 389 ff). Hier liegt indes keine Situation vor, die eine

solche Korrektur erfordert.

5. Ob die während des Rechtsstreits erfolgte Eigentumsänderung an

dem früher dem Beklagten gehörenden Grundstück zum Verlust seiner Passi-

vlegitimation geführt hat, bedarf somit keiner Entscheidung.

Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Da die

Sache nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zur Endentschei-

dung reif ist, hat der Senat abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1

ZPO). Dies führt zur Abweisung der Klage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung

zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Schneider

Lemke