Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.12.2006 – V ZR 112/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 1. Dezember 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen.

BGH, Urt. v. 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06 - KG

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 21. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Beklagten sind Mieter einer dem Streithelfer gehörenden Wohnung.

Dieser hatte ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigen-

tümer einen Balkon der Wohnung zu einem Wintergarten umgebaut und Fens-

ter durch einen Balkon ersetzt.

Auf Antrag der Klägerin, die Mitglied der Wohnungseigentümergemein-

schaft ist, wurde der Streithelfer durch rechtskräftigen Beschluss des Kammer-

gerichts zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung ver-

pflichtet. Die Klägerin beabsichtigt, die hierfür erforderlichen Arbeiten im Wege

der Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Sie hat die Beklagten deshalb auf

Duldung des Rückbaus in Anspruch genommen.

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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Kam-

mergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin bean-

tragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hält die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB für

verpflichtet, den Rückbau zu dulden. Sie seien Zustandsstörer, da die Beseiti-

gung des das Miteigentum der Klägerin beeinträchtigenden baulichen Zustands

der Wohnung allein von ihrem Willen abhänge. Auf eine Handlungspflicht der

Beklagten komme es nicht an. Diese zusätzliche Voraussetzung sei nur von

Bedeutung, wenn von einem Untätigen die Herstellung des rechtmäßigen Zu-

stands verlangt, nicht aber, wenn dieser, wie hier, lediglich auf Duldung der

notwendigen Maßnahmen in Anspruch genommen werde. Die gegenteilige Auf-

fassung des Oberlandesgerichts München (NZM 2003, 445) überzeuge nicht.

Sie lasse unberücksichtigt, dass der Vermieter dem Mieter nicht mehr an Rech-

ten übertragen könne, als er selber habe, und führe dazu, dass ein Wohnungs-

eigentümer einen eigenmächtig geschaffenen baulichen Zustand seiner Woh-

nung durch deren Vermietung auf unbegrenzte Zeit aufrechterhalten könne.

II.

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Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis

stand.

Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Beklagten verpflichtet

sind, die Baumaßnahmen zu dulden, die zur Beseitigung des das Eigentums-

recht der Klägerin beeinträchtigenden Zustands der von ihnen gemieteten

Wohnung erforderlich sind. Das folgt aus der Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz

1 BGB, wonach derjenige, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entzie-

hung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die

Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann.

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1. Die erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung - hierunter fällt jeder dem

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Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand (vgl. Senat, Urt. v.

4. Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 m.w.N.) - ist gegeben.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-

gerichts hat der Streithelfer durch den Anbau eines Wintergartens und eines

Balkons im Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile des Hauses massiv ver-

ändert; hierdurch hat er, weil die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustim-

mung aller Wohnungseigentümer fehlte, in rechtswidriger Weise in das Mitei-

gentum der Klägerin eingegriffen.

2. Die Beklagten sind Störer im Sinne des § 1004 BGB.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sie allerdings

keine Handlungsstörer sind. Hierunter ist nur derjenige zu verstehen, der die

Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, d.h. durch positives Tun oder

pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat (vgl. Senat, BGHZ 144,

200, 203; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Urt. v.

4. Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 m.w.N.). Die Beklagten

haben die baulichen Veränderungen an der von ihnen gemieteten Wohnung

und damit den Eingriff in das Gemeinschaftseigentum aber weder selbst vorge-

nommen noch in irgendeiner Weise veranlasst.

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b) Die Beklagten sind jedoch Zustandsstörer.

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aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt das allerdings

nicht schon daraus, dass sie sich weigern, den zur Störungsbeseitigung erfor-

derlichen Rückbau zu dulden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs genügt für sich genommen weder die Sachherrschaft über die stö-

rende Sache noch die damit einhergehende Möglichkeit, die Störung zu been-

den, um jemanden als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen (Senat,

BGHZ 28, 110, 112; 90, 255, 260; BGHZ 114, 183, 187). Denn es gibt keinen

Rechtssatz des Inhalts, dass der Eigentümer oder der Besitzer allein kraft sei-

nes Eigentums bzw. seines Besitzes für beeinträchtigende Einwirkungen einer

Sache verantwortlich ist (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 112; 90, 255, 260; 122,

283, 284; BGHZ 114, 183, 187; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004

Rdn. 46).

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Zustandsstörer ist vielmehr derjenige, der die Beeinträchtigung zwar

nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende

Zustand aber aufrechterhalten wird (Senat, Urt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63,

NJW 1966, 1360, 1361; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR

2001, 232; Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 955).

Das setzt Zweierlei voraus:

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(1) Notwendig ist zunächst, dass der Inanspruchgenommene die Quelle

der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat (vgl. Se-

nat, BGHZ 62, 388, 393; 95, 307, 308; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004

Rdn. 120). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Beklagten als unmittelba-

re Besitzer der Wohnung, deren baulicher Zustand dem Eigentumsrecht der

Klägerin widerspricht, in der Lage sind, die Beeinträchtigung zu beseitigen. Dem

steht der Einwand der Revision, die Beklagten seien als Mieter nicht berechtigt,

wesentliche bauliche Veränderung an der Wohnung vorzunehmen, nicht entge-

gen. Denn die Beklagten werden nicht auf Beseitigung der Störung, sondern

lediglich auf deren Duldung und damit auf eine ihnen auch rechtlich mögliche

Handlung in Anspruch genommen.

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(2) Darüber hinaus muss dem Inanspruchgenommenen die Beeinträchti-

gung zurechenbar sein (vgl. MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004

Rdn. 45; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 122). Hierzu genügt es

- wie dargelegt - nicht, dass der Inanspruchgenommene Eigentümer oder Besit-

zer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurech-

nung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar

auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurück-

geht (Senat, BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 120, 239, 254; 122, 283, 284;

Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634; Urt. v. 4. Februar

2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368; BGH, Urt. v. 12. Februar 1985,

VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; Urt. v. 18. April 1991, III ZR 1/90, WM

1991, 1609, 1610). Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in

wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob

es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache

die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (Senat, BGHZ 142, 66,

69 f.; 155, 99, 105; vgl. auch Wenzel, NJW 2005, 241).

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Das gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unabhängig da-

von, ob der Beeinträchtigte die Beseitigung der Störung oder lediglich deren

Duldung verlangt. Die Störereigenschaft des Inanspruchgenommenen gehört zu

den unverzichtbaren Voraussetzungen eines auf § 1004 BGB gestützten An-

spruchs (zu sonstigen auf Duldung der Beseitigung gerichteten Ansprüchen:

MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 94).

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bb) Das angefochtene Urteil erweist sich in diesem Punkt gleichwohl als

richtig (§ 561 ZPO), da den Beklagten die Aufrechterhaltung der Beeinträchti-

gung des Eigentums der Klägerin zuzurechnen ist.

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Allerdings kann den Beklagten als Mietern die Verantwortung für den

- von ihnen nicht geschaffenen - baulichen Zustand der Wohnung nicht aufer-

legt werden. Eine Zurechnung der davon ausgehenden Beeinträchtigung

kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass sie die Beeinträchti-

gung willentlich aufrechterhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die

Beklagten rein passiv verhalten. Sie tragen nur insoweit zur Aufrechterhaltung

des baulichen Zustands der Wohnung bei, als sie die aufgrund ihrer Sachherr-

schaft tatsächlich und im übrigen auch rechtlich gegebene Möglichkeit, die Stö-

rung durch den Eigentümer beseitigen zu lassen, nicht nutzen. Da dies ein blo-

ßes Unterlassen darstellt, kann ihnen ihr Verhalten nur zugerechnet werden,

wenn sie aus irgendeinem Rechtsgrund zur Duldung der Störungsbeseitigung

verpflichtet sind (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 41, 393, 397 f.; Urt. v. 7. Juli

1995, V ZR 213/94, NJW 1995 2633, 2634; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR

422/99, NJW-RR 2001, 1208). Das folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrund-

satz, wonach ein Unterlassen nur zu einer Haftung führen kann, wenn eine

Pflicht zum Handeln - bzw. hier zur Duldung - besteht.

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Eine Duldungspflicht besteht indessen. Wie das Berufungsgericht der

Sache nach zutreffend erkannt hat, folgt sie daraus, dass die Beklagten ihr Be-

sitzrecht an der Wohnung von dem Streithelfer ableiten und deshalb gegenüber

Dritten, die dingliche Ansprüche in Bezug auf die Wohnung geltend machen,

keine weitergehenden Rechte als der Streithelfer haben (vgl. Weitnauer/Lüke,

WEG, 9. Aufl., Nach § 13 Rdn. 4; Müller, ZMR 2001, 506, 510). Ebenso, wie ein

Mieter die Wohnung gemäß § 985 BGB an den wahren Eigentümer herausge-

ben muss, wenn sie dem Vermieter nicht gehört und dieser auch nicht zur Ver-

mietung berechtigt ist (vgl. § 986 Abs. 1 BGB), beschränkt ein gegen den Ver-

mieter gerichteter - mit dem Vindikationsanspruch des § 985 BGB eng verwand-

ter (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 1 f.) - Eigentumsstö-

rungsanspruch aus § 1004 BGB das Recht des Mieters an dem ungestörten

Besitz der Wohnung und verpflichtet ihn, die Beseitigung einer von der Woh-

nung ausgehenden Störung zu dulden. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin

hier zu. Der Streithelfer hat die baulichen Veränderungen seiner Wohnung, die

das (Mit-)Eigentum der Klägerin beeinträchtigen, selbst veranlasst und ist daher

nicht nur aufgrund der zwischen Wohnungseigentümern bestehenden Sonder-

verbindung, sondern auch als Handlungsstörer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu

deren Beseitigung verpflichtet. Dieser dingliche Anspruch der Klägerin gegen

den Streithelfer begründet die Verpflichtung der Beklagten, den Rückbau zu

dulden. Dass der Mietvertrag sie zur Nutzung der Wohnung in dem bestehen-

den Zustand berechtigt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Vertrag wirkt

nur schuldrechtlich, also lediglich in dem Verhältnis zwischen den Beklagten

und dem Streithelfer (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1995, XII ZR 30/93, NJW-RR

1995, 715; Urt. v. 29. November 1995, XII ZR 230/94, NJW 1996, 714, 715).

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3. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen nimmt

das Berufungsgericht schließlich an, dass der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz

1 BGB auf bloße Duldung der Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands

gerichtet sein kann (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 660). Eine solche be-

schränkte Inanspruchnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere

Störer für die Beeinträchtigung verantwortlich sind, da jeder Störer nur in dem

Maße haftet, wie er in zurechenbarer Weise an der Beeinträchtigung mitwirkt

(vgl. BGH, Urt. v. 3. Februar 1976, VI ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800;

Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 122; MünchKomm-BGB/Medicus,

4. Aufl., § 1004 Rdn. 75). Besteht der Beitrag des Besitzers - wie hier - nur

darin, dass er sich kraft seiner Sachherrschaft der Beseitigung der Störung wi-

dersetzt, kann er deshalb – sofern er Störer ist - auf Duldung der Beseitigung in

Anspruch genommen werden (vgl. Senat, BGHZ 41, 393, 398 f.; Staudin-

ger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 118 u. 150; Westermann, Lehrbuch des

Sachenrechts, 7. Aufl., S. 267; Larenz/Canaris, Schuldrecht BT II 2, 13. Aufl.,

S. 687; a.A. OLG München NZM 2003, 445).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2005 - 3 O 474/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2006 - 4 U 97/05 -