Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 1 StR 16/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der

Senatsentscheidung vom 13. Februar 2008 zurückzuversetzen,

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-

scheidung vom 13. Februar 2008 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berück-

sichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung

nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, aus dem Fehlen einer weiteren Be-

gründung des Verwerfungsbeschlusses (§ 349 Abs. 2 StPO) folge, der Senat

habe die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht zur Kenntnis genom-

men, geht fehl. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen

Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl.

BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; sowie Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR

496/07). Ob das Revisionsgericht ohne Revisionshauptverhandlung entschei-

den darf, beurteilt sich ausschließlich nach § 349 Abs. 2 StPO. Liegen dessen

Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung

weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG Beschl.

vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - m.w.N.).

3

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gehörsrüge stellen sich

der Sache nach als eine Wiederholung von Teilen der Revisionsbegründung

dar, die der Senat „offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen“ habe, sonst

„hätte das Urteil des Landgerichts Amberg aufgehoben werden müssen“. Das

Vorbringen erschöpft sich somit in der Behauptung, der Senat habe falsch ent-

schieden. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von

§ 356a StPO nie dargetan werden. Ob die Gehörsrüge deshalb bereits unzu-

lässig ist, kann hier dahinstehen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf