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BGH Beschluss vom 21.07.2009 – 5 StR 256/09

5. Strafsenat

5 StR 256/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die am Ende des Verteidigerschriftsatzes vom 16. Juli 2009 gestellten Anträ- ge bleiben aus den Gründen des Beschlusses in BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1 sowie der Beschlüsse vom 27. Septem- ber 2007 – 5 StR 230/07 – und vom 4. März 2008 – 1 StR 16/08 – ohne Er- folg.

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