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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – VI ZB 15/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG VV Nr. 1008

Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglie-

der einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Kla-

ge beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten

des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr

nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungs-

eigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom

15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403).

BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZB 15/06 - LG Weiden i. d. OPf.

AG Weiden

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 16. Februar 2006

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 503,44 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat die Beklagten zu 1 bis 8 jeweils "als Mitglied der (näher

bezeichneten) Wohnungseigentümergemeinschaft" als Gesamtschuldner auf

Schadensersatz wegen eines Glätteunfalls vor deren Anwesen in Anspruch ge-

nommen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005

abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

2

Mit Beschluss vom 17. November 2005 hat das Amtsgericht die vom

Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.155,94 € festgesetzt. Darin waren zwei

Erhöhungsgebühren gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV in Höhe von insge-

samt 434 € netto bzw. 503,44 € brutto enthalten. Der hiergegen vom Kläger

eingelegten Erinnerung hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache

dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit dem an-

gefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kos-

tenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom

Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Kläger weiterhin die

festgesetzten Erhöhungsgebühren in Wegfall bringen.

II.

4

Die statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht

begründet. Das Landgericht hat mit Recht die festgesetzten Erhöhungsgebüh-

ren gemäß RVG-VV Nr. 1008, § 13 Abs. 1 RVG für erstattungsfähig erachtet.

1. Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von einer Wohnungs-

eigentümergemeinschaft mit der Rechtsdurchsetzung bzw. -verteidigung von

Rechten bzw. Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wird,

seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemein-

schaft durch die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom

2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (vgl. BGH,

Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403 = BGH-Report

2007, 683; KG JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: BGH, Beschluss vom

5. Januar 2004 - II ZB 22/02 - NJW-RR 2004, 489).

5

2. Ist der Rechtsanwalt dagegen - wie hier - vor der Anerkennung der

Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung

gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemein-

schaft als Gesamtschuldner gerichtete Klage beauftragt worden und hat das

Amtsgericht - wie im Streitfall - rechtskräftig die Klage auf Kosten des Klägers

abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr

durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigen-

tümergemeinschaft in Wegfall geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007

- V ZB 77/06 - aaO m.w.N.; Brandenburgisches OLG JurBüro 2006, 475; KG,

Beschluss vom 16. Februar 2006 - 1 W 49/06 - juris; LG Darmstadt ZMR 2006,

397).

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Weiden, Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 C 627/05 -

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 16.02.2006 - 2 T 27/06 -