Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.01.2004 – II ZB 22/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Januar 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BRAGO § 6 Abs. 1

Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hat

insbesondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsor-

ge dafür zu treffen, daß diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitglied

allein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO fällt

daher nicht an.

BGH, Beschluß vom 5. Januar 2004 - II ZB 22/02 - LG Berlin

AG Charlottenburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Januar 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des Landgerichts

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:14)(cid:11)(cid:15)(cid:16)(cid:14)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:13)(cid:20)(cid:11)(cid:5)(cid:11)(cid:3)

Berlin vom 24. Juli 2002 in Höhe von 226,32

für die Berufungsinstanz) aufgehoben und der Kostenfestset-

zungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. April

2002 dahingehend geändert, daß die von der Beklagten an die

(cid:12)(cid:21)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:8)(cid:15)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)

Kläger zu erstattenden Kosten 1.829,71

% Zinsen über

dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2002 betragen.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde in Höhe von 646,07

(cid:26)(cid:9)(cid:27)

unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - die ledig-

lich für den verworfenen Teil des Verfahrens anfallen - trägt die

Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten tragen zu ¾ die Beklagte und zu ¼

die Kläger.

Der Gegenstandswert wird auf 872,39

(cid:17)(cid:11)(cid:15)(cid:23)(cid:22)(cid:29)(cid:14)(cid:11)(cid:17)(cid:11)(cid:15)(cid:16)(cid:17)(cid:30)(cid:22) (cid:31)(cid:23)(cid:22)"!

(cid:15) (cid:28)

Gründe

I. Die Kläger, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine

Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät betreiben, haben

die Beklagte auf Zahlung von Gebühren für steuerberatende Tätigkeiten in An-

spruch genommen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 14. März

2001 der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten

auferlegt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zusätzlich

mit einer hilfsweisen erhobenen Widerklage die Kläger sowie die aus den Klä-

gern und weiteren Rechtsanwälten bestehende

"L. und Kollegen

GbR" gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen. Mit Urteil vom

4. März 2002 hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen und die Wider-

klage abgewiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24. April 2002 ist dem

Antrag der Kläger auf Festsetzung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1

(cid:15)(cid:23)(cid:22)

(cid:22)#(cid:22)$(cid:14)(cid:11)(cid:17)(cid:13)(cid:14)(cid:11)(cid:17)%(cid:19)(cid:8)(cid:17)(cid:9)(cid:12)’&)(%(cid:3)+*(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:12),!

Satz 2 BRAGO in Höhe von 872,39

Die sofortige Beschwerde der Beklagten, die sich gegen die für die Be-

(cid:12),.0/(cid:16)(cid:5)1(cid:22)

(cid:19)(cid:8)(cid:17)(cid:18)(cid:3)2(cid:14)(cid:18)(cid:17)(cid:8)(cid:14)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:12)

rufung festgesetzte Erhöhungsgebühr in Höhe von 226,32

den auf die Widerklage entfallenden Erhöhungsbetrag in Höhe von 646,07

richtete, hat das Landgericht mit Beschluß vom 24. Juli 2002 zurückgewiesen.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Be-

klagte nunmehr gegen die gesamte für die Berufungsinstanz festgesetzte Erhö-

hungsgebühr in Höhe von 872,39

II. Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg.

1. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz für die Widerklage gemäß § 6

(cid:15)(cid:23)(cid:22)

Abs. 1 Satz 2 BRAGO festgesetzten Erhöhungsgebühr in Höhe von 646,07

(cid:26) - (cid:26) ! .

die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil diese Festsetzung mangels Anfechtung

durch die Beklagte nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem

Landgericht war und deshalb auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen

werden kann.

2. In Höhe von 226,32

(cid:27)09

574 Abs. 1

(cid:15)(cid:23)(cid:22)(cid:11)*3.

(cid:17)54(cid:25)(cid:17)(cid:11)/1(cid:5)(cid:21)(cid:22)(cid:29)(cid:15)1(cid:19)(cid:21)(cid:17)(cid:11)(cid:15)(cid:16)/1(cid:5)6&)(cid:17)(cid:9)(cid:3)7*(cid:11)(cid:17)8(cid:31)(cid:13)(cid:10)

(cid:15)(cid:16)(cid:15)1.

(cid:14):(cid:0)7;

Nr. 2 u. Abs. 3 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO) und in der Sache begründet.

a) Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, daß auch in der Beru-

fungsinstanz die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO angefal-

len ist. Nach dieser Vorschrift erhöhen sich die Geschäftsgebühr und die Pro-

zeßgebühr in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber

in derselben Angelegenheit tätig wird.

Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarkla-

gen, fällt nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und

h.M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für

den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an (vgl. OLG

Düsseldorf, MDR 2000, 851, 852 und NJW-RR 2002, 645, 646; OLG Nürnberg,

MDR 1997, 689, 690; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 256; JurBüro 1998, 302 ff.

sowie JurBüro 1994, 729; Hans.OLG Hamburg, MDR 1999, 256; im Ergebnis

OLG Köln, JurBüro 1994, 94; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert,

BRAGO 15. Aufl. 2002, § 6 Rdn. 15 m.w.N.; Frauenholz in Riedel/Sußbauer,

BRAGO 8. Aufl. 2000, § 6 Rdn. 13; a.A. KG Berlin, MDR 1999, 1023 m.w. Hin-

weisen auf die Gegenansicht). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Eine

Anwaltssozietät kann ohne weiteres dafür Vorsorge treffen, daß eine so häufig

vorkommende Aufgabe wie die Einziehung einer Honorarforderung durch ein

Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozeßführungskosten im

.

Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Da-

hinstehen kann, ob demgegenüber bei einer nur aus Wirtschaftsprüfern und

Steuerberatern bestehenden Sozietät bei Aktivprozessen § 6 Abs. 1 Satz 2

BRAGO zur Anwendung kommt (bejahend OLG Braunschweig, OLGR 1995,

179 und OLG Schleswig, JurBüro 1994, 731). Die Anwendbarkeit von § 6

Abs. 1 Satz 2 BRAGO scheidet jedenfalls aber dann aus, wenn - wie im vorlie-

genden Fall - die Sozietät neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch

aus Rechtsanwälten besteht. Nicht entscheidend ist, ob eine solche Sozietät

Honoraransprüche für rechtsanwaltliche oder für steuerberatende Tätigkeiten

geltend macht. Auch in den letztgenannten Fällen besteht für eine Sozietät die

Verpflichtung, den für den Mandanten kostengünstigsten Weg zu beschreiten.

b) Ohnedies ist nach der grundlegenden Entscheidung des Senats zur

Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00,

BGHZ 146, 341) - nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH,

Beschl. v. 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958 und Beschl. v.

26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02, BRAGOReport 2003, 89) - für die Anwend-

barkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozeß einer

BGB-Gesellschaft kein Raum mehr.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn