BGH Beschluß vom 05.01.2004 – II ZB 22/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Januar 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BRAGO § 6 Abs. 1
Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hat
insbesondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsor-
ge dafür zu treffen, daß diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitglied
allein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO fällt
daher nicht an.
BGH, Beschluß vom 5. Januar 2004 - II ZB 22/02 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des Landgerichts
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:14)(cid:11)(cid:15)(cid:16)(cid:14)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:13)(cid:20)(cid:11)(cid:5)(cid:11)(cid:3)
Berlin vom 24. Juli 2002 in Höhe von 226,32
für die Berufungsinstanz) aufgehoben und der Kostenfestset-
zungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. April
2002 dahingehend geändert, daß die von der Beklagten an die
(cid:12)(cid:21)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:8)(cid:15)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)
Kläger zu erstattenden Kosten 1.829,71
% Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2002 betragen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde in Höhe von 646,07
(cid:26)(cid:9)(cid:27)
unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - die ledig-
lich für den verworfenen Teil des Verfahrens anfallen - trägt die
Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten tragen zu ¾ die Beklagte und zu ¼
die Kläger.
Der Gegenstandswert wird auf 872,39
(cid:17)(cid:11)(cid:15)(cid:23)(cid:22)(cid:29)(cid:14)(cid:11)(cid:17)(cid:11)(cid:15)(cid:16)(cid:17)(cid:30)(cid:22) (cid:31)(cid:23)(cid:22)"!
(cid:15) (cid:28)
Gründe
I. Die Kläger, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine
Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät betreiben, haben
die Beklagte auf Zahlung von Gebühren für steuerberatende Tätigkeiten in An-
spruch genommen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 14. März
2001 der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten
auferlegt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zusätzlich
mit einer hilfsweisen erhobenen Widerklage die Kläger sowie die aus den Klä-
gern und weiteren Rechtsanwälten bestehende
"L. und Kollegen
GbR" gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen. Mit Urteil vom
4. März 2002 hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen und die Wider-
klage abgewiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24. April 2002 ist dem
Antrag der Kläger auf Festsetzung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1
(cid:15)(cid:23)(cid:22)
(cid:22)#(cid:22)$(cid:14)(cid:11)(cid:17)(cid:13)(cid:14)(cid:11)(cid:17)%(cid:19)(cid:8)(cid:17)(cid:9)(cid:12)’&)(%(cid:3)+*(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:12),!
Satz 2 BRAGO in Höhe von 872,39
Die sofortige Beschwerde der Beklagten, die sich gegen die für die Be-
(cid:12),.0/(cid:16)(cid:5)1(cid:22)
(cid:19)(cid:8)(cid:17)(cid:18)(cid:3)2(cid:14)(cid:18)(cid:17)(cid:8)(cid:14)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:12)
rufung festgesetzte Erhöhungsgebühr in Höhe von 226,32
den auf die Widerklage entfallenden Erhöhungsbetrag in Höhe von 646,07
richtete, hat das Landgericht mit Beschluß vom 24. Juli 2002 zurückgewiesen.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Be-
klagte nunmehr gegen die gesamte für die Berufungsinstanz festgesetzte Erhö-
hungsgebühr in Höhe von 872,39
II. Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg.
1. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz für die Widerklage gemäß § 6
(cid:15)(cid:23)(cid:22)
Abs. 1 Satz 2 BRAGO festgesetzten Erhöhungsgebühr in Höhe von 646,07
(cid:26) - (cid:26) ! .
die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil diese Festsetzung mangels Anfechtung
durch die Beklagte nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem
Landgericht war und deshalb auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen
werden kann.
2. In Höhe von 226,32
(cid:27)09
574 Abs. 1
(cid:15)(cid:23)(cid:22)(cid:11)*3.
(cid:17)54(cid:25)(cid:17)(cid:11)/1(cid:5)(cid:21)(cid:22)(cid:29)(cid:15)1(cid:19)(cid:21)(cid:17)(cid:11)(cid:15)(cid:16)/1(cid:5)6&)(cid:17)(cid:9)(cid:3)7*(cid:11)(cid:17)8(cid:31)(cid:13)(cid:10)
(cid:15)(cid:16)(cid:15)1.
(cid:14):(cid:0)7;
Nr. 2 u. Abs. 3 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO) und in der Sache begründet.
a) Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, daß auch in der Beru-
fungsinstanz die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO angefal-
len ist. Nach dieser Vorschrift erhöhen sich die Geschäftsgebühr und die Pro-
zeßgebühr in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber
in derselben Angelegenheit tätig wird.
Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarkla-
gen, fällt nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und
h.M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für
den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an (vgl. OLG
Düsseldorf, MDR 2000, 851, 852 und NJW-RR 2002, 645, 646; OLG Nürnberg,
MDR 1997, 689, 690; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 256; JurBüro 1998, 302 ff.
sowie JurBüro 1994, 729; Hans.OLG Hamburg, MDR 1999, 256; im Ergebnis
OLG Köln, JurBüro 1994, 94; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert,
BRAGO 15. Aufl. 2002, § 6 Rdn. 15 m.w.N.; Frauenholz in Riedel/Sußbauer,
BRAGO 8. Aufl. 2000, § 6 Rdn. 13; a.A. KG Berlin, MDR 1999, 1023 m.w. Hin-
weisen auf die Gegenansicht). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Eine
Anwaltssozietät kann ohne weiteres dafür Vorsorge treffen, daß eine so häufig
vorkommende Aufgabe wie die Einziehung einer Honorarforderung durch ein
Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozeßführungskosten im
.
Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Da-
hinstehen kann, ob demgegenüber bei einer nur aus Wirtschaftsprüfern und
Steuerberatern bestehenden Sozietät bei Aktivprozessen § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO zur Anwendung kommt (bejahend OLG Braunschweig, OLGR 1995,
179 und OLG Schleswig, JurBüro 1994, 731). Die Anwendbarkeit von § 6
Abs. 1 Satz 2 BRAGO scheidet jedenfalls aber dann aus, wenn - wie im vorlie-
genden Fall - die Sozietät neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch
aus Rechtsanwälten besteht. Nicht entscheidend ist, ob eine solche Sozietät
Honoraransprüche für rechtsanwaltliche oder für steuerberatende Tätigkeiten
geltend macht. Auch in den letztgenannten Fällen besteht für eine Sozietät die
Verpflichtung, den für den Mandanten kostengünstigsten Weg zu beschreiten.
b) Ohnedies ist nach der grundlegenden Entscheidung des Senats zur
Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00,
BGHZ 146, 341) - nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH,
Beschl. v. 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958 und Beschl. v.
26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02, BRAGOReport 2003, 89) - für die Anwend-
barkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozeß einer
BGB-Gesellschaft kein Raum mehr.
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn