Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2008 – VI ZR 101/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Entscheidung des III. Zivilse-

nats des BGH vom 9. Dezember 1974 - III ZR 131/72 - BGHZ 63, 265, nach der

ein von der Berufsgenossenschaft bestellter Durchgangsarzt bei der ärztlichen

Erstversorgung eines Unfallverletzten nicht (nur) in Ausübung eines öffentlichen

Amtes handelt, sei durch das Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 153/93 -

BGHZ 126, 297) überholt, kann allerdings nicht gefolgt werden. Soweit der Se-

nat dort von einer Zäsur durch die Entscheidung über das "ob" und "wie" der zu

gewährenden Heilbehandlung spricht, durch die die ärztliche Behandlung dem

Privatrecht unterfalle, versteht sich dies lediglich als inhaltliches Abgrenzungs-

kriterium nicht aber als zeitliches, welches ein Nebeneinander der Pflichtenkrei-

se bei einer Erstbehandlung ausschließt.

2

Einer Zulassung der Revision wegen Divergenz bedarf es jedoch gleich-

wohl nicht, weil nicht dargetan ist, dass das Berufungsurteil auf diesem Rechts-

fehler beruht. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru-

fungsgerichts kommt ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen seitens der Be-

klagten nämlich nicht bei der Erstversorgung am 10. Februar 2000, sondern

erst ab dem 17. Februar 2000 in Betracht, weil es erst bei der ersten Nachun-

tersuchung am 17. Februar 2000 bei fortbestehendem Schmerzbild der Durch-

führung einer Belastungsröntgenaufnahme bedurft hätte. Lag aber nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts ein Diagnose- bzw. Behandlungsfehler

am 10. Februar 2000 nicht vor oder ist ein solcher zumindest nicht bewiesen, so

kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten an diesem Tag eine - privatärzt-

liche - Erstversorgung übernommen haben und hieraus auch persönlich haften

könnten. Für den Zeitraum ab dem 17. Februar 2000, in dem nach den Ausfüh-

rungen des Berufungsgerichts ein Befunderhebungsfehler wegen Nichtdurch-

führung einer Belastungsröntgenaufnahme vorliegen könnte, sind die Beklagten

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich durchgangsärzt-

lich und damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden, so dass

eine eigene Haftung der Beklagten für einen Behandlungsfehler in diesem Zeit-

raum nicht in Betracht kommt.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 20.01.2006 - 4 O 230/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.03.2007 - 4 U 22/06 -