Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2008 – VI ZR 238/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom

18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der histologische Befund

hatte keinen Einfluss auf die bei der Klägerin schon klinisch fehlerfrei gestellte

Indikation zur operativen Exzision. Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen

Art. 2, 3, 20 GG. Die angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils zur

Aufklärung über Behandlungsalternativen sind in Übereinstimmung mit der ständigen

Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 24. November 1987

- VI ZR 65/87 - Versr 1988, 190, 191; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR

2005, 836 re.Sp. oben) dahin zu verstehen, dass sie eine Aufklärungspflicht bei

mehreren "üblichen" Behandlungsmethoden betreffen. Vortrag dazu, dass die

"Schmalexzision" im Zeitpunkt des Eingriffs bereits "üblich" war, zeigt die

Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Aus demselben Grund sind die

Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht widersprüchlich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 28.121,06 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 387/95 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 196/05 -