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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – VIII ZR 119/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die

Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 21. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Revision gegen das vorge- nannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für ver- lustig erklärt.

Die Anschlussrevisionen der Parteien sind wirkungslos.

Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Klä- gerin zu 1) 25 %, die Klägerin zu 2) 10 % und die Beklagte 65 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die Be- klagte 66 % und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Be- klagten haben die Klägerin zu 1) 20 % und die Klägerin zu 2) 8 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 1.813.881,74 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Entscheidung über die von den Klägerinnen erhobenen Aus-

gleichsansprüche (Klageanträge zu 1 und 4) beschränkt zugelassenen Revisio-

nen der Klägerinnen sind - nachdem die Beklagte ihre Revision insoweit zu-

rückgenommen hat - gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,

weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO) nicht mehr vorliegen und die Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht

auf Erfolg bieten. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom

7. November 2007 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und

3 ZPO). Die schriftsätzlichen Stellungnahmen der Parteien zu diesem Hinweis

rechtfertigen keine andere Beurteilung.

2

1. Die Revisionen der Parteien sind entgegen der Auffassung der Be-

klagten nur insoweit zugelassen, als sie sich gegen die Entscheidung des Beru-

fungsgerichts über den von den Klägerinnen geltend gemachten Ausgleichsan-

spruch für das Neuwagen- und das Ersatzteilgeschäft (Klageanträge zu 1 und

4) richten. Dies ergibt sich aus der vom Berufungsgericht für die Zulassung der

Revision gegebenen Begründung (BU 24). Auf eine, wie die Beklagte meint, nur

beispielhafte Aufzählung der Zulassungsgründe deutet die – nur auf den Aus-

gleichsanspruch bezogene – Begründung nicht hin. Auch eine (unzulässige)

Beschränkung der Revisionszulassung auf eine Rechtsfrage liegt nicht vor, weil

der Ausgleichsanspruch (Klageanträge zu 1 und 4) einen von den mit den Kla-

geanträgen zu 2, 3, 5 und 6 geltend gemachten Ansprüchen auf Rücknahme

von Fahrzeugen und Ersatzteilen unabhängigen und damit abtrennbaren Streit-

gegenstand bildet. Der Annahme einer beschränkten Zulassung der Revision

steht auch nicht entgegen, dass die unterschiedlichen Streitgegenstände auf

demselben Lebenssachverhalt beruhen; in rechtlicher Hinsicht besteht kein Zu-

sammenhang zwischen der für den Augleichsanspruch maßgeblichen Frage

der analogen Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB und der Frage einer

(ergänzenden) Vertragsauslegung, auf welche die Beklagte ihre Rechtsverteidi-

gung gegenüber dem Rücknahmeanspruch stützt. Da § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB

nach der Rechtsprechung des Senats auf den Streitfall weder unmittelbare

noch entsprechende Anwendung findet (Senatsurteil vom 28. Februar 2008

- VIII ZR 30/06, WM 2007, 1042), stellen sich in diesem Zusammenhang entge-

gen der Auffassung der Beklagten auch keine Fragen eines etwaigen Vertre-

tenmüssens der Klägerinnen, die für die Beurteilung der Klageanträge zu 3 und

6 (Rücknahme von Ersatzteilen) von Bedeutung sein könnten.

3

Soweit die Beklagte mit der Revision ihre Verurteilung zum Rückkauf von

Ersatzteilen nach den Klageanträgen zu 3 und 6 bekämpft, ist das Rechtsmittel

mangels Zulassung unzulässig und folglich als (unselbständige) Anschlussrevi-

sion zu behandeln. Diese verliert mit der Zurückweisung der Revisionen der

Klägerinnen nach § 552a ZPO durch den vorliegenden Beschluss gemäß § 554

Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

4

2. Die (beschränkt zugelassenen) Revisionen der Klägerinnen hinsicht-

lich des Ausgleichsanspruchs für das Ersatzteilgeschäft haben, wie in dem Hin-

weis ausgeführt, keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfahrensrüge aus § 286 ZPO

greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Tätigkeit der Kläge-

rinnen als Ersatzteilgroßhändler, auf welche diese ihren Ausgleichsanspruch im

Wesentlichen stützen, besondere "werbliche Anstrengungen", wie sie nach der

Rechtsprechung erforderlich sind, als nicht dargelegt angesehen; die Aktivitäten

der Klägerinnen als Ersatzteilgroßhändler seien über die Funktion einer Zwi-

schenhändlerin und die Erfüllung der in den Händlerverträgen enthaltenen all-

gemeinen Verkaufsförderungspflicht nicht hinausgegangen (BU 22). Diese tat-

richterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entschei-

dungserheblichen Sachvortrag hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Et-

was anderes ergibt sich auch nicht aus der Revisionsbegründung, auf die der

Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 Bezug nimmt. Die Klägerinnen haben zwar

pauschal behauptet, ohne ihre werbende Tätigkeit hätten die Kunden ihres Er-

satzteilgroßhandels (andere Vertragshändler, Service-Betriebe und freie Werk-

stätten) keine O. -Teile, sondern Identteile gekauft; näher dargelegt ist das

aber in den von der Revision angeführten Schriftsätzen nicht.

5

Soweit die Klägerinnen mit ihren Revisionen die Klageanträge zu 2 und 5

auf Rückkauf von Fahrzeugen weiterverfolgen, sind die Rechtsmittel mangels

Zulassung unzulässig und folglich als (unselbständige) Anschlussrevision zu

behandeln. Diese haben mit der Rücknahme der Revision der Beklagten hin-

sichtlich der Klageanträge zu 1 und 4 gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung

verloren.

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3/10 O 188/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2006 - 21 U 10/05 -