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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 ARs 30/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 30/08 2 AR 17/08

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen BtMG

Az.: 4 AR 72 + 73/07 Amtsgericht Lippstadt

Az.: 2 Ls 14 Js 6625/04, 2 Ls 14 Js 19881/05 Amtsgericht Heidenheim

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. März 2008 beschlossen:

Der Antrag des Amtsgerichts Heidenheim, das zuständige Gericht

zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

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Der Betroffene war durch das Landgericht Ellwangen und das Amtsge-

richt Heidenheim zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er befand sich bis

28. August 2006 zur Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch

Hall.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim vom 7. November 2007

wurde die restliche Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausge-

setzt. Durch Beschluss vom 3. Dezember 2007 gab das Amtsgericht Heiden-

heim die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Lippstadt ab, in dessen

Bezirk der Verurteilte wohnt.

Da das Amtsgericht Lippstadt die Übernahme ablehnte, hat das Amtsge-

richt Heidenheim das Verfahren gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof vor-

gelegt mit der Bitte, das zuständige Gericht zu bestimmen.

II.

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen.

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Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit

beteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 110).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Zuständig für die Überwachung des Verurteilten in der Bewährungszeit

ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Heilbronn, da sich der Verurteilte zuletzt in deren Bezirk in Straf-

haft befand (Bewährungsheft 2 Ls AK 21/05, S. 22 ff.). Ein vorheriges Be-

fasstsein der Strafvollstreckungskammer ist nicht erforderlich (vgl. BGH StV

1984, 382).

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Diese Zuständigkeitsregelung ist auch dann anwendbar, wenn die Voll-

streckung einer Freiheitsstrafe nach erfolgreicher Behandlung unter Anrech-

nung der Behandlungszeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG durch das erstin-

stanzliche Gericht zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. Senat in NStZ-RR 1996,

56; Beschluss vom 10. April 2002 Az.: 2 ARs 88/02; Körner, Betäubungsmittel-

gesetz, 6. Aufl. § 36 Rdnr. 71).

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Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim vom 7. November

2007 ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, aufgrund welcher Vorschrift die Straf-

aussetzung zur Bewährung erfolgt ist. Die vorliegende Vollstreckungsübersicht

der JVA Schwäbisch Hall vom 28. Dezember 2007 wie auch die Austrittsinfor-

mation weisen jedoch darauf hin, dass das Amtsgericht Heidenheim die Voll-

streckung der beiden Restfreiheitsstrafen nach dem § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG

ausgesetzt hat.

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Eine bindende Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das Amtsge-

richt Heidenheim an das Amtsgericht Lippstadt konnte nicht erfolgen, da der

entsprechende Beschluss durch das unzuständige Gericht erging (vgl. BGHR

StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1)."

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Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt