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BGH Beschluss vom 10.04.2002 – 2 ARs 88/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Az.: 52/50 Js 2682/88 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 22 VRs 127641/91 Staatsanwaltschaft Kleve - Zweigstelle Moers - Az.: 16 Ls (14/94) G Amtsgericht Moers Az.: 2 StVK 471/00 G Landgericht Kleve
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 10. April 2002 beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-
gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist
das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bonn zuständig.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des
Landgerichts Kleve in Moers vom 27. August 1991 zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach Teilverbüßun-
gen und mehrfachen Zurückstellungen gemäß § 35 BtMG ist die Reststrafe zur
Bewährung ausgesetzt worden.
Die zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehörenden
Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Bonn und Kleve streiten sich
über die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-
scheidungen (§ 453 StPO).
II.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn
(§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgege-
ben:
"Eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch für die
Bewährungsüberwachung kann aus § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht her-
geleitet werden, da sich diese Vorschrift gerade nicht auf Entscheidun-
gen nach § 36 Abs. 4 BtMG bezieht. Vielmehr verbleibt es bei der allge-
meinen Zuständigkeitsbestimmung des § 462a Abs. 1 StPO mit der Fol-
ge, dass in Fällen, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wurde, grundsätz-
lich die Strafvollstreckungskammer Vorrang vor dem Gericht des ersten
Rechtszuges hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Verurteilte
zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden
hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, Beschluss vom
09.05.2001 - 2 ARs 101/01).
Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Bonn, weil der Verurteilte zuletzt bis zu seiner Entlassung am
24.11.1998 in der JVA Siegburg inhaftiert war, wo er eine Freiheitsstrafe
für die StA Bonn verbüßte (Bd. V Bl. 270 Rückseite, 271 d. Strafakte).
Durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Sieg-
burg ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn nach
dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für
die weiteren Entscheidungen in der vorliegenden Vollstreckungssache
zuständig geworden (BGHSt 30, 223, 224; Fischer in KK-StPO 4. Aufl.
§ 462a Rdn. 33 m.w.N.). Dieser Zuständigkeitswechsel setzt insbeson-
dere nicht voraus, dass die Strafvollstreckungskammer in Bonn auch tat-
sächlich mit einer bestimmten Entscheidung befaßt war (BGH NStZ
1984, 380). Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landge-
richts Kleve mit der Sache im maßgeblichen Zeitpunkt, das einem Zu-
ständigkeitswechsel entgegenstehen könnte, lag nicht vor. Die somit
eingetretene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-
richts Bonn bleibt auch über den Zeitpunkt der Haftentlassung hinaus
bestehen (BGHSt 28, 82, 83)."
Dem schließt sich der Senat an.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer