Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 5 StR 5/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 27. August 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO

a) im Fall II.1. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin-

gehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurtei-

lung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung

entfällt, und

b) im Fall II.1. der Urteilsgründe im Strafausspruch und

im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher

Körperverletzung in Tateinheit mit zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung,

versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Einsatz-

freiheitsstrafe zwei Jahre und neun Monate) und wegen Beleidigung (Frei-

heitsstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem

Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Auf die – gegen den angenommenen

Vorsatz einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gerichtete – Verfah-

rensrüge kommt es nicht mehr an. Die weitergehende Revision ist unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der mit-

telgradig alkoholisierte Angeklagte entgegen einer zivilgerichtlichen Verfü-

gung gewaltsam Zutritt zur Wohnung seiner Mutter, um von ihr vermeintlich

geschuldete 30,00 € zu erlangen. Der Angeklagte hat gestanden, seine Mut-

ter – in der Absicht sie zur Zahlung zu veranlassen – mit Faustschlägen nie-

dergeschlagen, sie getreten und gewürgt zu haben. Einem Nothelfer trat er

gegen dessen Schienbein. Der Angeklagte warf im Wohnzimmer Nippesfigu-

ren, den Fernsehapparat und eine massive Tischplatte zu Boden und trat im

Badezimmer weiter auf seine Mutter ein. Weitere Schläge und Tritte führte

der Angeklagte gegen seine schließlich in der Küche zu Fall gekommene

Mutter aus. Der Angeklagte hat eingeräumt, eine auf der Waschmaschine

neben der Küchentür befindliche „Mikrowelle“ (UA S. 13) auf den Boden ge-

worfen zu haben. Er hat indes bestritten, dass er mit diesem Gerät seine

Mutter habe treffen wollen.

2. Die letzteres widerlegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält

der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie ist nicht tatsachengestützt

und vermag nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. BGH

StV 2002, 235).

Dem Landgericht standen zur Beweisführung – nach der Aussagever-

weigerung der Mutter gemäß § 52 Abs. 1 StPO und der Freigabe ihrer poli-

zeilichen Vernehmung – über die Flugbahn der „Mikrowelle“ lediglich die pau-

schale Angabe der Mutter gegenüber dem Vernehmungsbeamten zur Verfü-

gung, der Angeklagte habe einen „Back-Grill-Automaten“ nach ihr geworfen,

sowie eine Auswertung der durch Zeugen und Lichtbilder verifizierten Lage

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des Opfers und der Möblierung der Küche vor und nach dem Eingreifen des

Angeklagten.

5

Die gehbehinderte Mutter des Angeklagten war in dem lediglich 50 cm

breiten Gang zwischen den Küchenzeilen zu Boden gekommen (UA S. 13 f.),

ohne von der „Mikrowelle“ getroffen worden zu sein. Das Küchengerät lande-

te „unmittelbar neben ihrem Körper“ (UA S. 14). Im Blick auf den geringen

Abstand zwischen den Küchenzeilen konnte das Gerät dort indes nicht „ne-

ben“ der Mutter des Angeklagten aufgetroffen sein; es wäre von den Kü-

chenmöbeln abgeprallt und hätte die Mutter des Angeklagten getroffen. So-

mit kommt als Treffpunkt „unmittelbar neben dem Körper der Mutter“ lediglich

der breitere Bereich an der Küchentür in Betracht, wo sich das Gerät vor dem

Eingreifen des Angeklagten – auf der Waschmaschine – auch befand. Dem-

nach lässt sich – entgegen dem mitgeteilten Eindruck der Mutter – lediglich

ein Werfen des Geräts im Bereich des Kücheneingangs aus der dem Land-

gericht zur Verfügung stehenden Faktenlage rekonstruieren. Es liegt nahe,

dass der randalierende Angeklagte das Gerät zu Boden geworfen hat und

damit zwar dessen Beschädigung, nicht aber die Verletzung seiner Mutter

herbeiführen wollte.

3. Der Senat schließt aus, dass angesichts der defizitären Beweislage

(vgl. BGHSt 45, 203, 208) eine weitergehende Sachaufklärung den Beweis

eines Körperverletzungsvorsatzes beim Wurf mit dem Küchengerät erbringen

kann. Deshalb ist der Schuldspruch zu korrigieren; die tateinheitliche Verur-

teilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt.

4. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1. der Ur-

teilsgründe (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) und zur Aufhebung des Aus-

spruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen

bedurfte es nicht. Die Strafen können auf der Grundlage der bisher getroffe-

nen Feststellungen neu zugemessen werden, die freilich um solche ergänzt

werden dürfen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Die Verurtei-

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lung wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist

rechtskräftig.

8

Der Senat weist darauf hin, dass insbesondere die vom Angeklagten

ausgeführten Tritte den Schuldgehalt der vorsätzlichen Körperverletzung

– im Grenzbereich zur gefährlichen Körperverletzung – erhöhen und dass

eine Strafrahmenverschiebung nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 239,

241 ff. eher fern liegt.

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