BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 5 StR 5/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 27. August 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) im Fall II.1. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin-
gehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurtei-
lung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
entfällt, und
b) im Fall II.1. der Urteilsgründe im Strafausspruch und
im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung,
versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Einsatz-
freiheitsstrafe zwei Jahre und neun Monate) und wegen Beleidigung (Frei-
heitsstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem
Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Auf die – gegen den angenommenen
Vorsatz einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gerichtete – Verfah-
rensrüge kommt es nicht mehr an. Die weitergehende Revision ist unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der mit-
telgradig alkoholisierte Angeklagte entgegen einer zivilgerichtlichen Verfü-
gung gewaltsam Zutritt zur Wohnung seiner Mutter, um von ihr vermeintlich
geschuldete 30,00 € zu erlangen. Der Angeklagte hat gestanden, seine Mut-
ter – in der Absicht sie zur Zahlung zu veranlassen – mit Faustschlägen nie-
dergeschlagen, sie getreten und gewürgt zu haben. Einem Nothelfer trat er
gegen dessen Schienbein. Der Angeklagte warf im Wohnzimmer Nippesfigu-
ren, den Fernsehapparat und eine massive Tischplatte zu Boden und trat im
Badezimmer weiter auf seine Mutter ein. Weitere Schläge und Tritte führte
der Angeklagte gegen seine schließlich in der Küche zu Fall gekommene
Mutter aus. Der Angeklagte hat eingeräumt, eine auf der Waschmaschine
neben der Küchentür befindliche „Mikrowelle“ (UA S. 13) auf den Boden ge-
worfen zu haben. Er hat indes bestritten, dass er mit diesem Gerät seine
Mutter habe treffen wollen.
2. Die letzteres widerlegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält
der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie ist nicht tatsachengestützt
und vermag nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. BGH
StV 2002, 235).
Dem Landgericht standen zur Beweisführung – nach der Aussagever-
weigerung der Mutter gemäß § 52 Abs. 1 StPO und der Freigabe ihrer poli-
zeilichen Vernehmung – über die Flugbahn der „Mikrowelle“ lediglich die pau-
schale Angabe der Mutter gegenüber dem Vernehmungsbeamten zur Verfü-
gung, der Angeklagte habe einen „Back-Grill-Automaten“ nach ihr geworfen,
sowie eine Auswertung der durch Zeugen und Lichtbilder verifizierten Lage
des Opfers und der Möblierung der Küche vor und nach dem Eingreifen des
Angeklagten.
Die gehbehinderte Mutter des Angeklagten war in dem lediglich 50 cm
breiten Gang zwischen den Küchenzeilen zu Boden gekommen (UA S. 13 f.),
ohne von der „Mikrowelle“ getroffen worden zu sein. Das Küchengerät lande-
te „unmittelbar neben ihrem Körper“ (UA S. 14). Im Blick auf den geringen
Abstand zwischen den Küchenzeilen konnte das Gerät dort indes nicht „ne-
ben“ der Mutter des Angeklagten aufgetroffen sein; es wäre von den Kü-
chenmöbeln abgeprallt und hätte die Mutter des Angeklagten getroffen. So-
mit kommt als Treffpunkt „unmittelbar neben dem Körper der Mutter“ lediglich
der breitere Bereich an der Küchentür in Betracht, wo sich das Gerät vor dem
Eingreifen des Angeklagten – auf der Waschmaschine – auch befand. Dem-
nach lässt sich – entgegen dem mitgeteilten Eindruck der Mutter – lediglich
ein Werfen des Geräts im Bereich des Kücheneingangs aus der dem Land-
gericht zur Verfügung stehenden Faktenlage rekonstruieren. Es liegt nahe,
dass der randalierende Angeklagte das Gerät zu Boden geworfen hat und
damit zwar dessen Beschädigung, nicht aber die Verletzung seiner Mutter
herbeiführen wollte.
3. Der Senat schließt aus, dass angesichts der defizitären Beweislage
(vgl. BGHSt 45, 203, 208) eine weitergehende Sachaufklärung den Beweis
eines Körperverletzungsvorsatzes beim Wurf mit dem Küchengerät erbringen
kann. Deshalb ist der Schuldspruch zu korrigieren; die tateinheitliche Verur-
teilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt.
4. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1. der Ur-
teilsgründe (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) und zur Aufhebung des Aus-
spruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen
bedurfte es nicht. Die Strafen können auf der Grundlage der bisher getroffe-
nen Feststellungen neu zugemessen werden, die freilich um solche ergänzt
werden dürfen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Die Verurtei-
lung wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist
rechtskräftig.
Der Senat weist darauf hin, dass insbesondere die vom Angeklagten
ausgeführten Tritte den Schuldgehalt der vorsätzlichen Körperverletzung
– im Grenzbereich zur gefährlichen Körperverletzung – erhöhen und dass
eine Strafrahmenverschiebung nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 239,
241 ff. eher fern liegt.
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