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BGH Beschluss vom 13.11.2008 – 5 StR 509/08

5. Strafsenat

5 StR 509/08 (alt: 5 StR 5/08)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 26. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die durch Senatsbeschluss vom 5. März 2008 rechtskräftig gewordenen

Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007

machten neue Beweiserhebungen zu den Voraussetzungen des §§ 21 und

64 StGB und zu den bereits festgestellten für die Strafzumessung bedeutsa-

men Umständen entbehrlich.

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