BGH Beschluss vom 05.03.2008 – IV ZB 11/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 5. März 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil-
senats des Kammergerichts vom 17. April 2007 wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: Bis 600 €
Gründe
I. Die Parteien und ihre Schwester G. F. sind die
Kinder und gesetzlichen Erben des am 1. Februar 2005 gestorbenen
Erblassers. Durch Teilurteil des Landgerichts vom 6. März 2006 ist der
Beklagte verurteilt worden, der Klägerin und G. F. Aus-
kunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, insbesondere über
die Entwicklung von drei Konten bei der B. S. (Girokonto,
Kapitalsparkonto, D. Bank Depot).
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom
19. September und 27. November 2006 hat das Berufungsgericht den
Beklagten im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es einen 600 € über-
steigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht für glaubhaft ge-
macht halte. Mit Beschluss vom 17. April 2007 hat es die Berufung aus
diesem Grund verworfen. Es hat auf der Grundlage des Beklagtenvor-
trags angenommen, der Gesamtaufwand für die Erteilung der Auskunft
belaufe sich auf circa 260 €. Die Kosten für die Beschaffung der Konto-
auszüge hat es dabei mit höchstens 240 € angesetzt. Zwar habe der Be-
klagte die Kosten pro Konto auf circa 120 € beziffert. Dabei habe er je-
doch unberücksichtigt gelassen, dass nach seiner eigenen Darstellung
der Erblasser ihm das Depotkonto noch zu Lebzeiten übertragen habe.
Deshalb müsse er über diese Kontounterlagen selbst verfügen. Für die
Beschaffung von Auszügen der beiden anderen Konten könnten deshalb
allenfalls Kosten von 240 € anfallen. Um diese Auskünfte zu erhalten,
benötige er keinen - mit einem Kostenaufwand von 350 € zu beschaffen-
den - Erbschein. Der Bank gegenüber sei er durch die vom Erblasser er-
teilte Vollmacht legitimiert. Wegen der weiteren Begründung wird auf den
vom Beklagten mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss Be-
zug genommen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Beklagte beanstandet zwar mit Recht als Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Berufungsgericht die Kosten für die Be-
schaffung des Erbscheins, die zusammen mit den übrigen vom Beru-
fungsgericht berücksichtigten Kosten einen Betrag von 610 € ergäben,
unter Hinweis auf die vom Erblasser erteilte Vollmacht außer Acht gelas-
sen hat. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien war die
Vollmacht mit dem Tod des Erblassers erloschen. Darauf geht das Beru-
fungsgericht nicht ein.
2. Auf diesen Gehörsverstoß kommt es jedoch nicht an. Die ange-
fochtene Entscheidung ist aus anderen, im Hinweis des Berufungsge-
richts vom 27. November 2006 angesprochenen und aktenkundigen
Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 577 Abs. 3 ZPO).
a) Das ist schon deshalb der Fall, weil die vom Beklagten behaup-
teten und vom Berufungsgericht ohne Prüfung in seine Berechnung ein-
gestellten Kosten von circa 120 € für die Beschaffung der Auszüge über
das Sparkonto offenkundig diesen Betrag bei weitem nicht erreichen
konnten. Es handelt sich lediglich um zwei Seiten eines Sparbuchs, die
auf eine DIN A4-Seite kopiert sind und den Zeitraum vom 9. Januar 2002
bis zum 6. Januar 2005 (Saldo nur noch 22,20 €) umfassen.
Davon abgesehen war der Beklagte im Besitz des Sparbuchs,
denn er hat der Gegenseite diese Kopie zur Verfügung gestellt, nach
seiner Darstellung spätestens in erster Instanz und dann (aktenkundig)
mit Anwaltsschreiben vom 28. März 2006. An die Sparkasse zu zahlende
Kosten für die Beschaffung dieser Kontoübersicht konnten deshalb nicht
anfallen.
b) Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Beru-
fungsgericht von dem ihm bei der Bemessung der Beschwer nach § 3
ZPO eingeräumten Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007
- XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5) rechtsfehlerhaft Gebrauch
gemacht hat.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2006 - 5 O 428/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2007 - 1 U 27/06 -