BGH Beschluss vom 31.01.2007 – XII ZB 133/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1580
Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - OLG Karlsruhe AG Wiesloch
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 durch die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzuläs-
sig verworfen.
Beschwerdewert: 300 €
Gründe
Die Parteien streiten im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsver-
bundverfahren um nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Durch Teilurteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 13. September 2005
wurde der Antragsteller verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über seine Ein-
künfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2004 und über sein
Vermögen zum 31. Dezember 2004 zu erteilen und diese Auskünfte zu bele-
gen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Antragstellers hat das
Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600 € nicht
übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbe-
schwerde des Antragstellers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeu-
tung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
dert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Grundsätzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben,
wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch
hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuzie-
hung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer be-
rücksichtigt werden können. Beides hat der Bundesgerichtshof bereits ent-
schieden (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 -
FamRZ 2006, 33, 34). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse
des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Ge-
heimhaltungsinteresses abgesehen
(vgl.
insoweit Senatsbeschluss vom
10. August 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1986 f. = BGHZ 164, 63, 66 ff.) -
auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der ge-
schuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. November 2004
- XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Die Kosten
der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt wer-
den, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu
einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom
11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667).
Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits
grundsätzlich geklärt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert
der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das
Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf über-
prüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Er-
messen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der
Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes
maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa er-
hebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)
nicht festgestellt hat (BGH Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 -
NJW-RR 1991, 509 und Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999,
3050 f.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens
würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet
wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine
eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt
zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berück-
sichtigten, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht
werden (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001,
1652 f.).
2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich.
a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in Fällen der Divergenz gege-
ben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines
höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung be-
ruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende
Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver-
gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der
Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht
deckt (BGHZ 154, 288, 292 f.). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder sub-
stantiiert dargelegt (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig
(BGH Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948).
b) Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn einem Ge-
richt bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch
dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten las-
sen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtspre-
chung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche
Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von
symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Vorausset-
zungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergan-
gen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in
eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann
vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vor-
schriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegen-
de, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen
hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur be-
darf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entschei-
dung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprä-
gung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfah-
rensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288,
296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall:
aa) Die angefochtene Entscheidung ist insbesondere nicht deswegen
willkürlich, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der An-
tragsteller nur das vorzutragen habe, was er bereits für seine Steuererklärung
zusammengestellt und angegeben habe. Wegen des Ablaufs der gesetzlichen
Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2004 am 31. Mai 2005 konnte das Beru-
fungsgericht davon ausgehen, dass der Antragsteller jedenfalls die entspre-
chenden Unterlagen bereits zusammengestellt und diese seinem Steuerberater
übergeben hatte. Dafür spricht hier sogar der eigene Vortrag des Antragstellers,
wonach sein Steuerberater den Umfang der erforderlichen Arbeiten schon habe
abschätzen können und mit ca. acht Stunden bemessen habe. Diese Einschät-
zung spricht wiederum für eine ordnungsgemäße Buchführung des Antragstel-
lers, der nach seinem eigenen Vortrag als Repräsentant einer Versicherung
Einkommen ausschließlich aus dem Abschluss von Versicherungsverträgen
erzielt. Der allgemeine Hinweis der Rechtsbeschwerde, in der Praxis werde die
Steuererklärung durch Selbständige regelmäßig nicht schon zum 31. Mai des
Folgejahres abgegeben, steht dem nicht entgegen, zumal dies keine zwingen-
den Rückschlüsse für den hier zu entscheidenden Fall zulässt.
bb) Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Berufungsgericht den
Vortrag des Antragstellers, er sei mangels fachlicher Befähigung nicht zur ei-
genverantwortlichen Erstellung der Auskunft in der Lage und sein Steuerberater
verlange für diese Tätigkeit 690 € brutto, auch nicht übergangen. Vielmehr hat
es - unter Berücksichtigung des Inhalts der geschuldeten Auskunft und der be-
ruflichen Qualifikation des Antragstellers - lediglich dessen Fähigkeiten abwei-
chend beurteilt. Weil sich das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des
Sach- und Streitstands sogar ausdrücklich mit der eigenen Sachkunde des An-
tragstellers befasst hat, hat es insoweit jedenfalls nicht gegen dessen Anspruch
auf rechtliches Gehörs verstoßen.
cc) Schließlich hat es das Berufungsgericht auch nicht in vorwerfbarer
Weise unterlassen, den Antragsteller auf die Unzulässigkeit seiner Berufung
hinzuweisen. Denn schon der Antragsteller selbst hatte in seiner Berufungsbe-
gründung zu den Auskunftskosten als Grundlage seiner Beschwer vorgetragen.
Die Antragsgegnerin hatte diese Bewertung allerdings ausdrücklich in Zweifel
gezogen und deswegen die Unzulässigkeit der Berufung gerügt. Damit war für
den Antragsteller offensichtlich, dass es für die Erfolgsaussicht auf den Wert
seiner Beschwer ankam; ein zusätzlicher Hinweis des Berufungsgerichts war in
dieser prozessualen Lage entbehrlich.
Unabhängig davon wäre auch der weitere Vortrag der Rechtsbeschwer-
de zum Umfang der für die geschuldete Auskunft erforderlichen Arbeiten nicht
geeignet, eine höhere Beschwer zu begründen. Denn der Antragsteller hatte
selbst substantiiert vorgetragen, dass die geschuldete Auskunft in acht Stunden
erstellt werden kann. Weil er die persönlich geschuldete Leistung - wie vom Be-
rufungsgericht zu Recht ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober
2005 aaO) - selbst erbringen kann, erreichen die dafür erforderlichen Kosten
die Berufungssumme jedenfalls nicht. Auch insoweit liegt weder ein Ermessens-
fehlgebrauch des Berufungsgerichts noch ein Verstoß gegen grundlegende
Verfahrensrechte des Antragstellers vor.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 F 175/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 UF 233/05 -