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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – IV ZR 197/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 5. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Streitwert: 42.723,97 €

Gründe

1

1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe den

Kläger vor oder mit Übersendung des Zusatzfragebogens auf ihre Er-

kenntnisse aus der Uni-Wagnis-Datei hinweisen müssen, liegt ein Zulas-

sungsgrund seit dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 (IV ZR

106/06 - VersR 2007, 481) nicht mehr vor. Daraus ergibt sich, dass die

mit der Dateiabfrage zusammenhängenden rechtsgrundsätzlichen Fra-

gen geklärt sind. Eine Hinweispflicht oder Nachfrageobliegenheit des

Versicherers besteht nicht.

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Sonstige Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere

zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Frage, ob eine Belehrung über

die Rechtsfolgen falscher Angaben mit dem von der Beklagten verwen-

deten Wortlaut ausreichend ist, in Literatur und Rechtsprechung umstrit-

ten ist. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Formulierung der Beleh-

rung, die in den Vorinstanzen nicht problematisiert worden ist, auch

sonst überhaupt so verstanden wird, wie es die Beschwerde meint.

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2. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vor-

zunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision

keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl.

Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005,

438 m.w.N.).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Baden-Baden, Entscheidung vom 24.02.2005 - 3 O 278/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.07.2005 - 12 U 79/05 -