BGH Beschluss vom 05.03.2008 – IV ZR 197/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 5. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Streitwert: 42.723,97 €
Gründe
1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe den
Kläger vor oder mit Übersendung des Zusatzfragebogens auf ihre Er-
kenntnisse aus der Uni-Wagnis-Datei hinweisen müssen, liegt ein Zulas-
sungsgrund seit dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 (IV ZR
106/06 - VersR 2007, 481) nicht mehr vor. Daraus ergibt sich, dass die
mit der Dateiabfrage zusammenhängenden rechtsgrundsätzlichen Fra-
gen geklärt sind. Eine Hinweispflicht oder Nachfrageobliegenheit des
Versicherers besteht nicht.
Sonstige Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere
zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Frage, ob eine Belehrung über
die Rechtsfolgen falscher Angaben mit dem von der Beklagten verwen-
deten Wortlaut ausreichend ist, in Literatur und Rechtsprechung umstrit-
ten ist. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Formulierung der Beleh-
rung, die in den Vorinstanzen nicht problematisiert worden ist, auch
sonst überhaupt so verstanden wird, wie es die Beschwerde meint.
2. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vor-
zunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision
keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl.
Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005,
438 m.w.N.).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 24.02.2005 - 3 O 278/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.07.2005 - 12 U 79/05 -