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BGH Urteil vom 06.03.2008 – 3 StR 376/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 376/07

URTEIL

vom

6. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2008,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 23. Dezember 2005 dahin ergänzt, dass von der ver-

hängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ein Monat Freiheits-

strafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrens-

verzögerung als vollstreckt gilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu

einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten

bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuld- und den

Strafausspruch richtet, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist lediglich

um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen.

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1. Nach Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht am

23. März 2006 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledi-

gung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ge-

kommen. Dafür, dass der Vorsitzende erst mit Verfügung vom 19. Juni 2007 die

Sache der Staatsanwaltschaft gemäß § 347 Abs. 1 StPO vorgelegt hat, fehlte

es an einem sachlichen Grund. Mit der Weiterleitung der Akten in dem aus ei-

nem größeren Verfahrenskomplex abgetrennten Verfahren gegen den Ange-

klagten durfte er nicht warten, bis das Verfahren gegen den Hauptangeklagten

D. zum Abschluss gekommen war, sondern hätte im erforderlichen Um-

fang - der Angeklagte war nur wegen einer Beihilfetat verurteilt worden - Dop-

pelakten anlegen lassen müssen. Durch das Versäumnis ist eine unangemes-

sene Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr und zwei Monaten eingetre-

ten.

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Diesen Umstand hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Der

Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf es im vorliegenden Fall nicht (BGH NStZ

2001, 52; NStZ-RR 2005, 320). Über die nach der neuen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs bei Verstößen gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorzuneh-

mende Art der Kompensation ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - Beschl.

vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in

BGHSt bestimmt - dazu 2.) kann der Senat hier aufgrund der Hauptverhandlung

und eines Antrags des Generalbundesanwalts selbst entscheiden (dazu 3.).

Dies führt dazu, dass ein Monat der erkannten Freiheitsstrafe als verbüßt ange-

rechnet wird (dazu 4.).

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2. Die nach der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung

notwendige Kompensation erfolgt nicht länger durch einen bezifferten Abschlag

von der eigentlich verwirkten schuldangemessenen Strafe ("Strafabschlagslö-

sung"), sondern durch einen nach der eigentlich Strafzumessung vorzuneh-

menden gesonderten Schritt: In der Urteilsformel ist auszusprechen, dass zur

Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der ver-

hängten Strafe als vollstreckt gilt. Es kann aber im Einzelfall auch ausreichen,

dass zur Kompensation die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den

Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt wird (BGH aaO Rdn. 56).

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Damit wird der Ausgleich für ein dem Staat zuzurechnendes, das Gebot

zügiger Verfahrensführung verletzendes Verhalten von Fragen des Unrechts,

der Schuld und der Strafhöhe abgekoppelt (BGH aaO Rdn. 36). Er ist allein an

der Intensität der Beeinträchtigung des subjektiven Rechts des Betroffenen aus

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszurichten und aufgrund einer wertenden Betrach-

tung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (Umfang der staatlich zu ver-

antwortenden Verzögerung; Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorga-

ne, Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten) zu bemessen (BGH aaO

Rdn. 35, 42, 56).

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3. Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung

von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst entscheiden (vgl. zur Berücksichtigung

von Verfahrensverzögerungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch

das Revisionsgericht BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 Herabsetzung 1; Se-

nat, Urt. vom 8. Februar 2007 - 3 StR 493/06 - Verfassungsbeschwerde verwor-

fen durch BVerfG [Kammer] NStZ 2007, 710). Daran hat der Wechsel von der

Strafabschlagslösung zur Vollstreckungslösung nichts geändert. Es handelt

sich, auch wenn die Kompensation nunmehr - losgelöst von der eigentlichen

Strafzumessung - unter Entschädigungsgesichtspunkten erfolgt, um eine Zu-

messung der Rechtsfolgen im Sinne dieser Vorschrift. Der Generalbundesan-

walt hat beantragt, zwei Monate der Strafe für vollstreckt zu erklären. In der

Hauptverhandlung vor dem Senat (vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 2007, 710, 711;

BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Verfahren 2) hatte der Angeklagte Gelegenheit

vorzutragen, wie sich die Verfahrensverzögerung für ihn ausgewirkt hat.

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4. Der Senat stellt fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von

sechs Monaten ein Monat Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechts-

staatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Eine weitergehende

Kompensation kommt nicht in Betracht und wäre deshalb nicht mehr angemes-

sen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO. Zwar hat der Vorsitzende die

Sache über einen erheblichen Zeitraum liegen lassen, wodurch sich für den An-

geklagten der Beginn der Bewährungszeit hinausgeschoben und der Zeitraum

verlängert hat, in welchem bei erneuter Straffälligkeit ein Widerruf der Strafaus-

setzung möglich ist (vgl. § 56 a Abs. 2 Satz 1, § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB). Indes

war das Vorgehen des Vorsitzenden - was den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK nicht ungeschehen macht, aber bei dessen Gewichtung bedeut-

sam ist - der Bemühung geschuldet, das Verfahren gegen den Haupttäter zügig

fortzusetzen. Zudem hatte die Verzögerung auf den Angeklagten erkennbar nur

geringe Auswirkungen, weil sie nach dem Urteil des Landgerichts eintrat und

der Angeklagte sich in Freiheit befand. Er war demnach weder durch die Unge-

wissheit, wie der Tatrichter in seiner Sache entscheiden würde, noch durch die

fortdauernde Teilnahme an einer Hauptverhandlung und erst recht nicht durch

Untersuchungshaft beeinträchtigt. Zudem war wegen der Bewährungsstrafe mit

dem Eintritt der Rechtskraft ein Strafantritt und damit ein Einschnitt in die Le-

benssituation für den Angeklagten nicht zu befürchten.

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5. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur ei-

nen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit

den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473

Abs. 1 und 4 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer