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BGH Urteil vom 06.03.2008 – 3 StR 376/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2008,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 23. Dezember 2005 dahin ergänzt, dass von der ver-
hängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ein Monat Freiheits-
strafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrens-
verzögerung als vollstreckt gilt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten
bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuld- und den
Strafausspruch richtet, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist lediglich
um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen.
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1. Nach Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht am
23. März 2006 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledi-
gung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ge-
kommen. Dafür, dass der Vorsitzende erst mit Verfügung vom 19. Juni 2007 die
Sache der Staatsanwaltschaft gemäß § 347 Abs. 1 StPO vorgelegt hat, fehlte
es an einem sachlichen Grund. Mit der Weiterleitung der Akten in dem aus ei-
nem größeren Verfahrenskomplex abgetrennten Verfahren gegen den Ange-
klagten durfte er nicht warten, bis das Verfahren gegen den Hauptangeklagten
D. zum Abschluss gekommen war, sondern hätte im erforderlichen Um-
fang - der Angeklagte war nur wegen einer Beihilfetat verurteilt worden - Dop-
pelakten anlegen lassen müssen. Durch das Versäumnis ist eine unangemes-
sene Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr und zwei Monaten eingetre-
ten.
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Diesen Umstand hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Der
Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf es im vorliegenden Fall nicht (BGH NStZ
2001, 52; NStZ-RR 2005, 320). Über die nach der neuen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bei Verstößen gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorzuneh-
mende Art der Kompensation ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - Beschl.
vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in
BGHSt bestimmt - dazu 2.) kann der Senat hier aufgrund der Hauptverhandlung
und eines Antrags des Generalbundesanwalts selbst entscheiden (dazu 3.).
Dies führt dazu, dass ein Monat der erkannten Freiheitsstrafe als verbüßt ange-
rechnet wird (dazu 4.).
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2. Die nach der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung
notwendige Kompensation erfolgt nicht länger durch einen bezifferten Abschlag
von der eigentlich verwirkten schuldangemessenen Strafe ("Strafabschlagslö-
sung"), sondern durch einen nach der eigentlich Strafzumessung vorzuneh-
menden gesonderten Schritt: In der Urteilsformel ist auszusprechen, dass zur
Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der ver-
hängten Strafe als vollstreckt gilt. Es kann aber im Einzelfall auch ausreichen,
dass zur Kompensation die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den
Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt wird (BGH aaO Rdn. 56).
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Damit wird der Ausgleich für ein dem Staat zuzurechnendes, das Gebot
zügiger Verfahrensführung verletzendes Verhalten von Fragen des Unrechts,
der Schuld und der Strafhöhe abgekoppelt (BGH aaO Rdn. 36). Er ist allein an
der Intensität der Beeinträchtigung des subjektiven Rechts des Betroffenen aus
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszurichten und aufgrund einer wertenden Betrach-
tung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (Umfang der staatlich zu ver-
antwortenden Verzögerung; Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorga-
ne, Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten) zu bemessen (BGH aaO
Rdn. 35, 42, 56).
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3. Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung
von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst entscheiden (vgl. zur Berücksichtigung
von Verfahrensverzögerungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch
das Revisionsgericht BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 Herabsetzung 1; Se-
nat, Urt. vom 8. Februar 2007 - 3 StR 493/06 - Verfassungsbeschwerde verwor-
fen durch BVerfG [Kammer] NStZ 2007, 710). Daran hat der Wechsel von der
Strafabschlagslösung zur Vollstreckungslösung nichts geändert. Es handelt
sich, auch wenn die Kompensation nunmehr - losgelöst von der eigentlichen
Strafzumessung - unter Entschädigungsgesichtspunkten erfolgt, um eine Zu-
messung der Rechtsfolgen im Sinne dieser Vorschrift. Der Generalbundesan-
walt hat beantragt, zwei Monate der Strafe für vollstreckt zu erklären. In der
Hauptverhandlung vor dem Senat (vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 2007, 710, 711;
BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Verfahren 2) hatte der Angeklagte Gelegenheit
vorzutragen, wie sich die Verfahrensverzögerung für ihn ausgewirkt hat.
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4. Der Senat stellt fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von
sechs Monaten ein Monat Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechts-
staatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Eine weitergehende
Kompensation kommt nicht in Betracht und wäre deshalb nicht mehr angemes-
sen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO. Zwar hat der Vorsitzende die
Sache über einen erheblichen Zeitraum liegen lassen, wodurch sich für den An-
geklagten der Beginn der Bewährungszeit hinausgeschoben und der Zeitraum
verlängert hat, in welchem bei erneuter Straffälligkeit ein Widerruf der Strafaus-
setzung möglich ist (vgl. § 56 a Abs. 2 Satz 1, § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB). Indes
war das Vorgehen des Vorsitzenden - was den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK nicht ungeschehen macht, aber bei dessen Gewichtung bedeut-
sam ist - der Bemühung geschuldet, das Verfahren gegen den Haupttäter zügig
fortzusetzen. Zudem hatte die Verzögerung auf den Angeklagten erkennbar nur
geringe Auswirkungen, weil sie nach dem Urteil des Landgerichts eintrat und
der Angeklagte sich in Freiheit befand. Er war demnach weder durch die Unge-
wissheit, wie der Tatrichter in seiner Sache entscheiden würde, noch durch die
fortdauernde Teilnahme an einer Hauptverhandlung und erst recht nicht durch
Untersuchungshaft beeinträchtigt. Zudem war wegen der Bewährungsstrafe mit
dem Eintritt der Rechtskraft ein Strafantritt und damit ein Einschnitt in die Le-
benssituation für den Angeklagten nicht zu befürchten.
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5. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur ei-
nen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit
den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473
Abs. 1 und 4 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer